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OLG Koblenz Urteil vom 27.06.1996 - 5 U 82/96 - Wandlung eines Neuwagenkaufvertrages über ein "Lagerfahrzeug"

OLG Koblenz v. 27.06.1996: Zur Wandlung eines Neuwagenkaufvertrages über ein "Lagerfahrzeug"


Das OLG Koblenz (Urteil vom 27.06.1996 - 5 U 82/96) hat entschieden:
Wenn ein Pkw-Händler ein neues Fahrzeug verkauft, so muss es modellaktuell sein. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn folgende Eigenschaften beim verkauften Fahrzeug fehlen: Pollenfilter, Kopfstützen hinten, klappbare geteilte Rücksitzbank und Antiblockiersystem.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Tatbestand:

Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen. Im August 1994 verkaufte sie an den Kläger einen Pkw S. T. zum Preis von 21.500 DM. Der Kläger hatte dazu eine Bestellurkunde unterzeichnet, die vorformuliert mit den Worten "verbindliche Bestellung eines neuen importierten/reimportierten Kraftfahrzeuges" überschrieben war und in deren Vordruck dann weiter hervorgehoben wurde, dass der Kläger "folgendes importierte/reimportierte Lagerfahrzeug" bestelle.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Er stützt sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, dass das Auto bereits im März 1992 vom Hersteller ausgeliefert worden und deshalb entgegen der Angabe in der Bestellurkunde nicht mehr neu gewesen sei. Darüber hinaus macht er geltend, dass das Auto zahlreiche Lagerschäden gehabt habe.

Das Landgericht hat das Klageverlangen abgewiesen. Es hat Wandlungs- oder Schadensersatzrechte des Klägers verneint, weil der Wagen nicht lediglich als neu, sondern ergänzend als Lagerfahrzeug beschrieben worden sei.

Das greift der Kläger mit der Berufung an. Dabei verweist er darauf, dass zwischen dem Herstellungszeitpunkt des Autos und dem Verkaufsdatum am Modelltyp technische und optische Änderungen vorgenommen worden seien. Er beantragt, die Beklagte - Zug um Zug gegen die Rücknahme des Fahrzeugs - zur Rückgewähr des Kaufpreises zu verurteilen, wobei er sich Nutzungsvorteile im Umfang von insgesamt 1.075 DM anrechnet, so dass eine Zahlungsforderung von 20.425 DM verbleibt.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und tritt den Angaben des Klägers zu Ausstattungsänderungen am Modelltyp entgegen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte ist - unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsverlangens des Klägers - zur Zahlung von 20.049,50 DM Zug um Zug gegen die Rücknahme des streitigen Kraftfahrzeugs zu verurteilen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sie sich mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wandelung des mit der Beklagten geschlossenen Autokaufvertrages, weil die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist (§§ 459 Abs. 1, 462, 467 Satz 1 BGB).

a) Gegenstand des Kaufvertrages der Parteien ist entsprechend der - insoweit leistungsbeschreibenden und damit einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogenen (vgl. BGHZ 100, 157, 173; BGH NJW 1993, 2369) - Bestellurkunde ein "neues importiertes/ reimportiertes Kraftfahrzeug", das außerdem als "importiertes/ reimportiertes Lagerfahrzeug" bezeichnet worden ist. Damit ist einerseits gesagt, dass es sich grundsätzlich um einen neuen Wagen handelt. Andererseits ist auf eine gewisse Lagerdauer hingewiesen, die eine Herstellung des Autos vor bereits nicht unerheblicher Zeit nahelegt. Im Hinblick darauf durfte der Kläger zwar nicht erwarten, ein erst jüngst gefertigtes Fahrzeug zu erhalten: Müssen schon bei einem uneingeschränkt als fabrikneu verkauften Wagen Lagerzeiten im Bereich von einem Jahr hingenommen werden (BGH NJW 1980, 1097; OLG Hamm DAR 1980, 285, 286 und DAR 1985, 353; LG Aachen NJW 1978, 273; Westermann in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 459 Rn. 39; noch großzügiger OLG Frankfurt OLGZ 1970, 409, 410), war hier damit zu rechnen, dass seit der Produktion eine noch längere Frist verstrichen war (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1995 - 5 U 166/95, das einen 18-​monatigen Zeitraum nicht beanstandet hat). Aber das heißt nicht, dass sich der Kläger mit jedweder Lagerdauer hätte abfinden und daher auch ohne weiteres ein Auto hätte entgegennehmen müssen, das, gemessen am laufenden Produktionsstand, als veraltet anzusehen war.

b) Die Einstufung der Kaufsache als Lagerfahrzeug mag die Angabe, es handele sich um ein neues Fahrzeug, dahin relativieren, dass ein Wagen zum Verkauf gelangte, der in seiner Ausstattung nicht notwendigerweise in allem deckungsgleich mit den Autos war, die aus der aktuellen Fertigungsreihe stammten. Denn es ist bekannt, dass Automobilhersteller an ihren Fahrzeugen kontinuierlich Veränderungen im Design und in der technischen Ausgestaltung vornehmen. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass das vom Kläger gekaufte Auto einer in wesentlichen Punkten überholten Bauserie hätte angehören dürfen. Andernfalls würde nur unzureichend berücksichtigt, dass sich die Parteien auf einen Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug geeinigt haben. So hat der Senat bereits entschieden (NVZ 1995, 399), dass der Käufer eines als Neuwagen beschriebenen Autos auch dann, wenn es gleichzeitig als Lagerfahrzeug bezeichnet wird, davon ausgehen darf, einen modellaktuellen Wagen zu erhalten. Deshalb braucht er weder damit zu rechnen, dass der gekaufte Modelltyp mittlerweile in der äußeren Formgebung grundlegend verändert worden ist, noch muss er erwarten, dass es hier zu erheblichen technischen Neuerungen gekommen ist (Senat a.a.O.). Eben dies ist jedoch vorliegend der Fall.

c) Der Kläger hat vorgetragen, das Kauffahrzeug sei im März 1992 durch den Hersteller ausgeliefert, also spätestens in dem damaligen Monat gefertigt worden. In der Zeit bis zu dem streitigen Verkauf habe man dann den entsprechenden Wagentyp in vielerlei Hinsicht serienmäßig umgerüstet. Dabei handele es sich um den zusätzlichen Einbau eines Pollenfilters, von Kopfstützen hinten, einer geteilt klappbaren Rücksitzbank, getönter Scheiben und eines Antiblockiersystems. Davon stellt jedenfalls der letztgenannte Umstand, der für die Fahrsicherheit wesentlich ist, eine erhebliche Veränderung gegenüber dem Stand dar, auf dem sich das Kauffahrzeug befindet.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es bereits für sich, dem verkauften Wagen die vertraglich vereinbarte Neuheit abzusprechen, so dass ein Sachmangel gegeben ist, der den Kläger grundsätzlich zur Wandelung befugt.

d) Allerdings hat die Beklagte das Vorbringen des Klägers angegriffen. Sie hat sowohl das von diesem genannte Fabrikationsdatum in Abrede gestellt als auch die Behauptungen zu den Ausstattungsneuerungen bestritten. Das ist jedoch nicht hinreichend substantiiert geschehen und damit im Ergebnis unbeachtlich.

Der Vortrag des Klägers zum Produktionszeitraum stützt sich auf eine eindeutige schriftliche Auskunft der S. Deutschland GmbH vom 2. Februar 1995, die in Kopie zu den Akten gegeben ist. Sie beantwortet eine anwaltliche Anfrage des Klägers vom 25. November 1994, der erklärtermaßen eine Ablichtung des Kraftfahrzeugscheins beigefügt war. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beklagten, die Auskunft sei nichtssagend, geht ebenso fehl wie die weitergehende Rechtsverteidigung, der Anfrage des Klägers habe eine Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins nicht beigelegen. Das ist nicht nachvollziehbar: Wäre dies so gewesen, hätte die Auskunft überhaupt nicht erteilt werden können, weil das Auto in dem unmittelbaren Anfrageschreiben in keiner Weise beschrieben worden war.

Die Angaben des Klägers, dass es in der Zeit zwischen der Herstellung und dem Verkauf des Wagens technische Änderungen am Modelltyp gegeben habe und man damit auch zum serienmäßigen Einbau eines Antiblockiersystems übergegangen sei, ist durch ein Schreiben der S. Deutschland GmbH vom 22. März 1996 unterlegt. Auch dazu hat sich die Beklagte nur unzulänglich erklärt. Sie hat bestritten, dass die vom Kläger behaupteten und in dem vorbezeichneten Schreiben bestätigten Neuerungen generell eingeführt worden und die Fahrzeuge mit derartigen Ausstattungsmerkmalen ausnahmslos in sämtlichen europäischen Staaten vertrieben worden seien. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt, einen Wagen mit einem Ausstattungszustand zu erhalten, der nicht überall anzutreffen gewesen sei. Ein solcher Vortrag vermag die Darstellung des Klägers nicht zu entkräften. Um dem Klagevorbringen substantiiert zu begegnen, hätte die Beklagte als im Kraftfahrzeugimportgeschäft tätiges Unternehmen dartun müssen, in welchen Staaten die streitigen technischen Verbesserungen nicht vorzufinden waren, dass dies im Gesamtrahmen von Bedeutung war und dadurch die Erwartungshaltung eines Käufers beeinflusst werden musste. Der Kläger, der ein - nicht weiter spezifiziertes - "neues importiertes/reimportiertes Kraftfahrzeug" kaufte und deshalb davon ausgehen durfte, einen modellaktuellen Wagen zu erwerben, konnte nicht erst dann die Lieferung eines mit den wesentlichen technischen Neuerungen ausgerüsteten Autos erwarten, wenn diese Neuerungen in jedwedem Land umgesetzt waren. Es genügte vielmehr, dass dies weithin und für das allgemeine Vorstellungsbild prägend geschehen war. Das hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht in Abrede gestellt.

e) Der nach alledem von Gesetzes wegen begründeten Wandelungsbefugnis des Klägers steht die in den Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffene Gewährleistungsregelung nicht entgegen. Dort wird der Kläger zwar vorrangig auf Nachbesserungsansprüche verwiesen. Aber sein Recht zur Wandelung wird nicht berührt, wenn die Beklagte eine Nachbesserung ablehnt. Das trifft hier zu: Indem die Beklagte bestreitet, dass das von ihr verkaufte Fahrzeug entsprechend dem Vorbringen des Klägers mangelhaft ausgestattet sei, verweigert sie gleichzeitig eine Nachrüstung.

2. Der Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises von 21.500 DM, der dem Kläger - Zug um Zug gegen die Rückgabe des Wagens (§§ 467 Satz 1, 348 BGB) - zusteht, ist um die Gebrauchsvorteile zu mindern, die der Kläger bisher durch die Nutzung des Fahrzeuges gezogen hat (§§ 467 Satz 1, 347 Satz 1 und 2, 987 BGB bzw. §§ 812, 818 Abs. 1 BGB). Gemäß der Rechtsprechung des Senats muss sich der Kläger insoweit je gefahrene Wegstrecke von 1.000 km einen Betrag in Höhe von 0,67 % des Neuwagenpreises anrechnen lassen (Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 U 215/91). Es ist unstreitig, dass der Kläger bisher 10.000 km zurückgelegt hat. Daraus ergibt sich ein Abzug von 1.440,50 DM, so dass ein Rückerstattungsanspruch von 20.049,50 DM verbleibt.

3. Der - im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO zulässige - Feststellungsantrag ist begründet, weil die Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages verweigert. Deshalb befindet sie sich mit der vom Kläger angebotenen Rücknahme des Wagens in Annahmeverzug (§ 295 BGB).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.425 DM festgesetzt. Das vorliegende Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 375,50 DM und die Beklagte im Umfang von 20.049,50 DM.

III.

Das Vorbringen der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 21. und 25. Juni 1996 kann bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden (§ 296 a Satz 1 ZPO). Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht kein ausreichender Grund.