Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss vom 16.06.2014 - 1 L 298/14 - Anwendbares Recht bei Fahrerlaubnisentziehung vor dem 01.05.2014

VG Leipzig v. 16.06.2014: Anwendbares Recht bei Fahrerlaubnisentziehung vor dem 01.05.2014


Das Verwaltungsgericht Leipzig (Beschluss vom 16.06.2014 - 1 L 298/14) hat entschieden:
Ist eine Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG vor dem 1.5.2014 entzogen worden, weil das angeordnete Aufbauseminar nicht durchgeführt wurde, richtet sich die Prüfung nach der bis zum 30.4.2014 gültigen Rechtslage.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die darauf beruht, dass er die Teilnahmebescheinigung über ein besonderes Aufbauseminar nicht fristgemäß vorgelegt hat.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5. Am 15.4.2005 teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt dem Landratsamt Muldentalkreis mit, dass für den Antragsteller insgesamt 10 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Dabei handelte es sich um Taten vom 22.6.2003 (1 Punkt), 9.5.2004 (1 Punkt), 30.7.2004 (1 Punkt) und 20.10.2004 (7 Punkte). Mit Schreiben vom 24.5.2005 verwarnte der Landkreis Muldentalkreis den Antragsteller nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -. Mit Schreiben vom 18.7.2013 teilte das Kraftfahrt Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass für den Antragsteller insgesamt 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 31.7.2013 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG an, wobei der Antragsgegner von insgesamt 17 Punkten ausging. Zur Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung setzte er eine Frist bis zum 30.10.2013. Der Bescheid enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 7 StVG für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der Teilnahmebescheinigung. Außerdem wurde auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG mit der hieraus folgenden Punktereduzierung hingewiesen. Als Anlage war dem Bescheid eine Aufstellung der Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers entsprechend der Mitteilung des Kraftfahrt Bundesamtes beigefügt. Danach berechnet sich die Punktzahl wie folgt:

Tattag Vergehen Rechtskraft der Entscheidung Punkte
12.9. 2004 Führung des Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l (§ 24a Abs. 1 StVG) 3.5.2005 4 Punkte
20.10.2004 Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB)- Entscheidung: 11.2.2005 4.3.2005 7 Punkte
24.5.2005 Verwarnung wegen Punkten/Abzug von Punkten wegen nicht erfolgter Maßnahmen (§ 4 Abs. 5 StVG)   1 Punkt
23.1.2011 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h 7.3.2012 3 Punkte
2.12.2012 Missachtung des Rotlichtes länger als 1 Sekunde 6.7.2013 4 Punkte


Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 2.8.2013 zugestellt, Rechtsmittel wurden dagegen nicht eingelegt.

Bezug nehmend auf die vollziehbare Anordnung vom 31.7.2013 hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2013 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm bis zum 16.12.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu äußerte sich der Antragsteller unter dem 19.12.2013 und bat um Verlängerung der Frist zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar. Die Termine für dieses Seminar seien auf den 10./17. und 24.1. anberaumt worden. Die zuständige Teilnahmestelle sei die ... L.... Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 6.1.2014 aufgefordert, bis zum 13.1.2014 eine Kursbestätigung des ... vorzulegen, nur in diesem Fall könne eine Fristverlängerung gewährt werden. Mit Schreiben vom 16.1.2014 führte der Antragsteller aus, er sei am vergangenen Freitag, 10.1.2014, zum vereinbarten Termin bei der Fahrschule gewesen, wo sein Aufbauseminar habe stattfinden sollen. Dort habe er erfahren, dass dieser Kurs um zwei Wochen verschoben worden sei. Nach einem heutigen Telefonat mit der ... erhalte er die Bestätigung der Teilnahme an dem verschobenen Kurs Mitte nächster Woche. Er bitte daher darum, ihm bis zu dieser Zeit die Fristverlängerung zu gewähren. Sobald er die Information von der ... erhalte, werde er sich bei dem Antragsgegner melden.

Nachdem keine weitere Mitteilung des Antragstellers beim Antragsgegner eingegangen war, entzog der Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.3.2014 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1). Zugleich wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Antragsgegner abzugeben (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffern 2 angeordnet. Ferner wurde unter Ziffer 4 für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld i. H. v. 300,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG und sei sofort vollziehbar. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er der Anordnung zur Teilnahme am besonderen Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Bis zum heutigen Tag habe er weder eine Anmeldebescheinigung noch eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt.

Mit dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 3.4.2014 wurde gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld i. H. v. 300,00 Euro festgesetzt. Soweit ersichtlich, wurde dagegen kein Widerspruch erhoben.

Am 17.4.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.3.2014. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf eine Anmeldebestätigung der ... vom 16.1.2014, die Vereinbarungen über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar vom 16.1.2014 (Beginn 24.1.2014, Ende 7.2.2014) und vom 29.1.2014 (Beginn 14.2.2014, Ende 28.2.2014) sowie einen Nachweis über die Überweisung der Kursgebühren, die er dem Antragsgegner vorlegte. Er warte seit Januar 2014 darauf, dass ihm vom Veranstalter der Termin für ein Seminar benannt werde, an dem er tatsächlich teilnehmen könne. Er habe alles ihm Zumutbare getan, das ihm auferlegte Seminar zu absolvieren. Dieses sei durch eine Verkettung unglücklicher Umstände bislang gescheitert. Selbstverständlich werde er sich weiterhin um die Teilnahme am entsprechenden Seminar bemühen. Bei der Bemessung der Fristen zur Erfüllung der Auflage sei unberücksichtigt geblieben, dass er auch gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Er leide unter einer gravierenden Lungenerkrankung, die zu einer Schwerbeschädigung von 70 % geführt habe. Durch seine Erkrankung sei er zeitweilig auch nicht hinreichend leistungsfähig, um an mehrstündigen Seminarveranstaltungen teilzunehmen. Auch dies habe mit dazu beigetragen, dass er die ihm gesetzten Fristen nicht habe einhalten können. Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Nutzung seines Pkws dringend angewiesen. Denn auf Grund seiner schweren Erkrankung sei er nicht im Stande, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Hierzu berief sich der Antragsteller auf ein Attest seines behandelnden Arztes vom 10.4.2014. Darüber hinaus sei der Bescheid rechtswidrig, da lediglich 13 Punkte im Verkehrszentralregister zu berücksichtigen seien und nicht 17 Punkte. Die Tilgungsfrist für die am 3.5.2005 rechtskräftig gewordene Entscheidung sei vor dem 23.1.2011 abgelaufen, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 8 FeV nicht vorgelegen hätten.

Der Antragsteller hat am 22.4.2014 den vorliegenden Eilantrag anhängig gemacht. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, es hätten nicht 17, sondern 13 Punkte vorgelegen, da die 4 Punkte wegen der Tat am 12.9.2004 hätte getilgt werden müssen. Es handele sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG lediglich zwei Jahre betrage. Ergänzend führt er im Schreiben vom 28.5.2014 aus, am 1.5.2014 sei das Straßenverkehrsgesetz neu in Kraft getreten, durch welches unter anderem § 29 Abs. 6 StVG geändert worden sei. Die Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, auch für solche nach § 24a StVG, werde nun nicht mehr durch den Eintrag anderer Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 StVG gehemmt. Dies sei zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch der Fall gewesen. Nachträglich und noch vor Rechtskraft des Bescheides sei jedoch die Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 12.9.2004 geboten. Insofern berufe er sich auf § 65 Abs. 3, 2 Satz 3 StVG neue Fassung.

Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.4.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.3.2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend geltend, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 4 Abs. 7 StVG zu entziehen gewesen, da der Antragsteller keine Teilnahmebescheinigung über das angeordnete Aufbauseminar vorgelegt habe. Die Frist im Bescheid vom 31.7.2013 sei mit drei Monaten ausreichend gewesen und zudem noch zweimal verlängert worden, bis letztlich mit Bescheid vom 17.3.2014 die Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen worden sei. Insofern habe der Antragsteller sieben Monate Zeit gehabt, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Er habe keinerlei Unterlagen über die Absage bzw. Verschiebung des Kurses vorgelegt, so dass es sich bei seinen Ausführungen hierzu lediglich um Schutzbehauptungen handele. Auch die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Auf Grund der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 20.10.2004 sei die Tat nach § 24a StVG erst zu tilgen, wenn auch die Tat vom 20.10.2004 getilgt werde, mithin im Februar 2015. Dies folge aus § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.


II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist unbegründet.

Grundsätzlich entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese tritt hier jedoch nicht ein, da die Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. sofort vollziehbar ist. Gleiches gilt für die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 11 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - SächsVwVG -. Hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wiederum hat der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn die Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und das eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Andererseits überwiegt das Interesse des Antragstellers, wenn sich schon bei der im Rahmen eines Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass das eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird.

Nach der im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch des Antragstellers ohne Erfolg bleiben. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken.

1. Die Entziehung ist auch noch nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung und nicht nach der am 1.5.2014 in Kraft getretenen Fassung zu beurteilen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen der vorliegenden Art der Erlass der Verfügung (Ausgangsbescheid) und nicht die letzte Behördenentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 21.07; OVG NRW, Beschl. v. 24.5.2006 - 16 B 1093/05 - Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 15.11.2005 - 3 BS 232/05 - S. 3; VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 17.2.2005 - 10 S 2875/04 - Rn. 5; juris; OVG Rh.-​Pf., Beschl. v. 28.4.2006, NJW 2006, 2715). Tilgungen bzw. Punktereduzierungen, die nach Erlass der Verfügung eintreten, sind unerheblich. Dies gilt auch für eine nach Erlass des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis - hier mit Bescheid vom 17.3.2014 - eingetretene Gesetzesänderung des StVG ab dem 1.5.2014 hinsichtlich der Tilgung von Punkten. Soweit der Antragsteller sich auf § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG Satz 3 n.F. beruft, wonach für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG Satz 1 n.F. mit der Maßgabe gilt, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden, hat er keinen Erfolg. Der Antragsteller verkennt, dass diese Regelung lediglich Tilgungen betrifft, bei denen die Fahrerlaubnis noch nicht entzogen ist.

Für die Anwendung der bis zum 30.4.2014 gültigen Fassung des Straßenverkehrsgesetzes im vorliegenden Fall spricht auch, dass in § 65 Abs. 3 Nr. 5c StVG n.F. ausdrücklich normiert ist, dass Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30.4.2014 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30.4.2014 nicht abgeschlossen worden sind, bis zum Ablauf des 30.11.2014 nach dem bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Rechts durchzuführen sind. Erst recht ist die bis zum Zeitpunkt des 30.4.2014 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte, weil das angeordnete Aufbauseminar nicht durchgeführt wurde. Ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf nach § 4 Abs. 11 StVG a.F. eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Soweit der Antragsteller bis zum Ablauf des 30.11.2014 das angeordnete Aufbauseminar durchführen würde, ist dieses nach dem bis zum 30.4.2014 geltenden Recht durchzuführen.

2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte zu Recht, weil der Antragsteller das angeordnete Aufbauseminar nicht durchgeführt hat.

Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG in der bis zum 30.4.2014 gültigen Fassung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Mit dem bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 31.7.2013 existierte eine Anordnung über eines besonderen Aufbauseminars i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F.. Zwar kommt es auf Grund ihrer Bestandskraft nicht mehr darauf an, ob sie auch rechtmäßig ergangen ist (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 23.5.2011 - 1 L 210/11 -). Nach den vorliegenden Unterlagen spricht aber alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. vorgelegen haben. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen, wenn sich beim Fahrerlaubnisinhaber 14 aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben.

Laut der Mitteilung des Kraftfahrt-​Bundesamtes vom 18.7.2013 hatte der Antragsteller tatsächlich bereits 18 Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre. Da der Antragsgegner jedoch nur im Jahr 2005 bei 10 Punkten eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. ausgesprochen hatte und kein Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. anordnete, reduzierte sich der Punktestand kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 5 StVG a.F. auf 17 Punkte. Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 31.7.2013 traf der Antragsgegner die Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. und gab dem Antragsteller auf, bis zum 30.10.2013 die Teilnahmebescheinigung für das angeordnete Aufbauseminar vorzulegen.

Die Ansicht des Antragstellers, es hätten tatsächlich nur 13 Punkte vorgelegen, da die Alkoholtat nach § 24a StVG vom 12.9.2004, Rechtskraft der Entscheidung am 3.5.2005, bereits zu tilgen gewesen wäre, ist unzutreffend.

Bei der Ordnungswidrigkeit vom 12.9.2004 handelt es sich um eine Alkoholtat nach § 24a StVG. Diese nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragende Tat ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. zwar grundsätzlich nach zwei Jahren zu tilgen. In § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. ist jedoch bestimmt, dass für den Fall, dass im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Damit kann im vorliegenden Fall die Ordnungswidrigkeit nicht vor Ablauf der für die am 20.10.2004 begangenen Straftat nach § 316 StGB geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist aus dem Verkehrszentralregister getilgt werden. Die Tilgungsfrist für die Tat am 20.10.2004 begann mit der Entscheidung am 11.2.2005 und endet am 11.2.2015. Damit tritt auch für die Tat vom 12.9.2004 erst am 11.2.2015 die Tilgung ein. Da es sich bei der Tat vom 12.9.2004 um eine Tat nach § 24a StVG handelt, liegt auch keine Ausnahme nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. vor, wonach die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt wird, da dies für Entscheidungen wegen einer - vom Antragsteller begangenen - Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gerade nicht gilt. Insoweit ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller 17 Punkte, und nicht wie er behauptet, 13 Punkte erreicht hatte.

Dies wäre jedoch nur entscheidungserheblich gewesen, wenn der Antragsteller gegen die Anordnung im Bescheid vom 31.7.2013 Rechtsmittel eingelegt hätte, was hier nicht der Fall war. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ist allein maßgebend, dass der Antragsteller die angeordnete Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des angeordneten Aufbauseminars nicht fristgemäß vorgelegt hat.

Hinsichtlich der im Bescheid vom 31.7.2013 gesetzten dreimonatigen Frist (30.10.2013) zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller faktisch eine Frist von über sieben Monaten eingeräumt wurde, bis die Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen wurde. Denn seinem Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung vom 19.12.2013 wurde faktisch entsprochen, obwohl der Antragsteller diesen Fristverlängerungsantrag erst gestellt hat, nachdem er mit Schreiben vom 25.11.2013 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört worden war. Zwar ist der Antragsteller der Aufforderung vom 6.1.2013 zur Vorlage einer Kursbestätigung des ... bis zum 13.1.2014 nicht nachgekommen und hat nur mit Schreiben vom 16.1.2014 erklärt, der Kurs sei um zwei Wochen verschoben worden. Dennoch gewährte der Antragsgegner ihm faktisch eine Fristverlängerung und entzog ihm erst mit Bescheid vom 17.3.2014 die Fahrerlaubnis.

Da die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Abs. 1 StVG der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, hatte der Antragsgegner nach Ablauf der festgesetzten Frist und der faktisch gewährten Fristverlängerungen zwingend die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu entziehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Frist zur Vorlage der Bestätigung über die Teilnahme am Aufbauseminar nicht einhalten konnte (vgl. OVG Rh.-​Pf., Beschl. v. 28.4.2006, NJW 2006, 2715). Derartige Gründe liegen hier nicht vor.

Soweit der Antragsteller erstmals im Widerspruchsverfahren vorträgt, er habe alles ihm Zumutbare getan, um das Seminar zu absolvieren, dies aber durch „eine Verkettung unglücklicher Umstände" bislang gescheitert sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Anmeldbestätigung für das angeordnete Aufbauseminar datiert vom 16.1.2014 bzw. eine weitere Teilnahmevereinbarung vom 29.1.2014, sie liegt damit weit nach Ablauf der Vorlagefrist des 30.10.2013 und erst nach Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 25.11.2013. Nach der letztgenannten Vereinbarung sollte der Kurs am 14.2.2014 beginnen und am 28.2.2014 enden. Dass die Nichtdurchführung des Aufbauseminars an der ... gelegen haben soll, obwohl der Antragsteller die Aufbauseminargebühren eingezahlt hat, hat er nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Hierauf hat ihn der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 24.4.2014 hingewiesen, ohne dass der Antragsteller dem nachgekommen ist. Vielmehr führte er erstmals im Widerspruchsverfahren aus, dass er „auch aus gesundheitlichen Gründen" stark beeinträchtigt sei, so dass er „zeitweilig auch nicht hinreichend leistungsfähig" sei, um an mehrstündigen Seminarveranstaltungen teilzunehmen. Dieser Vortrag kann, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest vom 10.4.2014 ist insoweit nichtssagend. Darin wird nur ausgeführt, dass für den Antragsteller auf Grund seiner schweren und fortgeschrittenen Lungenerkrankung mit bestehender Schwerbeschädigung (70 %) die Benutzung des eigenen Fahrzeuges zur Fortbewegung dringend erforderlich sei. Ein Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei auf Grund der pulmonalen Situation (Luftnot, geringe körperliche Belastbarkeit) nicht ausreichend. Dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen an dem Aufbauseminar nicht teilnehmen konnte, welches aus einem Vorgespräch und drei Sitzungen von mindestens 180 Minuten besteht, ergibt sich nicht aus dem ärztlichen Attest.

Die gesetzte Frist einschließlich der Fristverlängerung zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung ist fruchtlos verlaufen. Der Antragsteller hat bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides die angeordnete Teilnahmebescheinigung nicht vorgelegt und auch nicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Da bei einer wirksamen Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein seine Legitimationsfunktion verliert, ist er zwingend von der Behörde einzuziehen. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins begegnet ebenfalls keinen Bedenken (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 23.5.2011 - 1 L 210/11 -). Insoweit kann dahinstehen, inwieweit es einer derartigen Anordnung bei der nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. kraft Gesetzes sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bedurfte (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2005 - 1 K 1110/05 -, juris).

Die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Nr. 1 SächsVwVG. Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 SächsVwVG liegen vor. Auch die Höhe des konkret angedrohten Zwangsgeldes begegnen keinen Bedenken (vgl. § 22 Abs. 1 SächsVwVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Hierbei orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2013. In Anlehnung an Nr. 46 des Streitwertkatalogs wird für die Fahrerlaubnis der Klasse B und C1 - die in den Klassen des Klägers 3 - 5 enthalten sind - jeweils der Auffangwert (5.000,00 Euro) zu Grunde gelegt, der sich daraus ergebende Betrag von 10.000,00 Euro ist - wie üblich - wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war. Die übrigen Fahrerlaubnisklassen haben streitwertmäßig keine eigenständige Bedeutung.