Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2014 - OVG 1 N 56.13 - Fahrerlaubnisprüfung und Aushändigung des Führerscheins

OVG Berlin-Brandenburg v. 22.07.2014: Fahrerlaubnisprüfung und Aushändigung des Führerscheins innerhalb der Zwei-Jahres-Frist


Das OVG Berlin (Beschluss vom 22.07.2014 - OVG 1 N 56.13) hat entschieden:
Nach Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV wird ein Führerschein nicht im Sinne dieser Vorschrift ausgehändigt, wenn er in der Fahrerlaubnisbehörde verbleibt.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin bestandenen Prüfungen für die Fahrerlaubnisklasse A (beschränkt) nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) ihre Gültigkeit verloren haben, weil der Klägerin ein Führerschein der Klasse A innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Abschluss ihrer praktischen Fahrprüfung nicht ausgehändigt worden sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 Inhaberin der Fahrerlaubnisklasse A1. Am 29. Juni 2006 beantragte sie die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A (beschränkt), B und BE. Die theoretische Prüfung für die Klassen A (beschränkt) und B bestand sie am 14. August 2006, die praktische Prüfung für die Klasse B am 6. September 2006. Am 25. September 2006 händigte ihr der Beklagte einen Führerschein für die Führerscheinklassen A1 und B aus. Am 13. August 2007 legte sie die praktische Prüfung für die Klasse A (beschränkt) mit Erfolg ab. Da sie die praktische Prüfung für die Klasse BE nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung für die Klasse B abgelegt hatte, gab die Technische Prüfstelle diesen Prüfauftrag an den Beklagten zurück. Am 28. August 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE; den dafür erteilten Prüfauftrag gab die technische Prüfstelle wiederum an den Beklagten zurück, nachdem die Klägerin die erforderliche praktische Prüfung für die Klasse BE nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bei Technischen Prüfstelle abgelegt hatte. Am 20. November 2008 wollte die Klägerin ihren um die Klasse A erweiterten Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen. Das dort vorliegende Führerscheindokument wies jedoch fehlerhaft auch die Klasse BE aus. Deshalb verblieb dieser Führerschein bei der Behörde, die eine erneute Ausfertigung für die Klassen A und B in Auftrag gab. Ihren Führerschein der Klassen A1 und B behielt die Klägerin. Der neue (inhaltlich richtige) Führerschein wurde am 1. Dezember 2008 durch die Bundesdruckerei hergestellt, dem Beklagten am folgenden Tag übersandt und dort mangels Abholung durch die Klägerin am 4. April 2011 vernichtet.

Mit Bescheid vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erweiterung ihrer Fahrerlaubnis um die Klassen A (beschränkt) und BE mit folgender Begründung ab: Die Klägerin habe die für die Klasse BE erforderliche praktische Prüfung nicht bestanden und somit ihre Befähigung für diese Fahrerlaubnisklasse nicht nachgewiesen. Den auf die Klassen A (beschränkt) und B ausgestellten (neuen) Führerschein habe sie sich nicht binnen zwei Jahren nach Abschluss der praktischen Prüfung für die Fahrerlaubnisklasse A aushändigen lassen; somit habe die gesamte Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 Fahrerlaubnis-​Verord-​nung (FeV) ihre Gültigkeit verloren. Am 20. November 2008 habe der Fahrerlaubnisbehörde lediglich der auf Wunsch der Klägerin vorgefertigte Führerschein für die Klassen A (beschränkt) und BE vorgelegen. Entgegen dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, dass ihr dieser Führerschein ausgehändigt worden sei. Dies gehe ebenso wenig wie die Rückgängigmachung einer solchen Aushändigung weder aus der Fahrerlaubnisakte noch aus dem örtlichen und dem zentralen Fahrerlaubnisregister hervor. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass das einer Aushändigung vorausgehende Einsetzen des Aushändigungsdatums in den Führerschein und die mit einer Aushändigung zeitgleich vorzunehmende Einziehung bzw. Ungültigmachung des bisherigen Führerscheins erfolgt seien.

Die Klägerin hat ihre Klage, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Aushändigung eines Führerscheins der Klassen A (und B) begehrt, im Wesentlichen damit begründet, dass sie den auch die Klasse BE beinhaltenden Führerschein am 20. November 2008 in Händen gehabt, diesen jedoch wegen der fehlerhaften Eintragung der Klasse BE zurückgegeben habe; der Führerschein sei ihr daher auch im Rechtssinne ausgehändigt worden, wodurch die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV unterbrochen worden sei. Ferner habe sie in der Folgezeit mehrfach telefonisch nach dem neuen Führerschein gefragt. Die im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin am 24. November 2011 vernommene Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau G., hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (GA Bl. 62) folgendes ausgesagt:
„Ich kann mich erinnern, dass ich die Klägerin im November 2008 bedient habe, als sie ihren Führerschein abholen wollte. Ich habe den Führerschein aus der Kiste, in der die Führerscheine aufbewahrt werden, rausgenommen und habe dabei kontrolliert, ob der Führerschein richtig ausgestellt wurde. Dabei habe ich gesehen, dass die Klasse BE fälschlicherweise eingetragen war. Ich habe den Führerschein nicht ausgehändigt. Mit der Klägerin habe ich noch darüber gesprochen, ob ein vorläufiger Führerschein, der 3 Monate gültig ist, ausgestellt werden soll. Darauf hat die Klägerin verzichtet, weil sie im Winter kein Motorrad fährt.“
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin auch nach ihrem Vorbringen ein um die Klasse A erweiterter Führerschein nicht im Rechtssinne ausgehändigt und ihr diese Fahrerlaubnis deshalb nicht erteilt worden sei. Ihr Sachvortrag über die Geschehnisse am 20. November 2008 erfülle nicht die maßgeblichen Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 (Satz 1) FeV. Darin sei die Aushändigung eines neuen Führerscheins im Rahmen der Erweiterung der Fahrerlaubnis als zweiaktiges Verfahren ausgestaltet, in dem bei Aushändigung des neuen Führerscheins der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen sei. Eine Aushändigung (i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV) sei also erst dann abgeschlossen, wenn die Behörde den neuen Führerschein herausgegeben habe und der bisherige Führerschein eingezogen oder ungültig gemacht worden sei. Dass dieses zweistufige Verfahren beendet gewesen sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen, denn sie habe am 20. November 2008 allenfalls den vorliegenden Führerschein in Händen gehalten, bis sie dessen fehlerhaften Inhalt erkannt und ihn zurückgereicht habe. Ihren alten Führerschein mit den Klassen A1 und B habe sie behalten; er sei weder eingezogen noch ungültig gemacht worden. Das Verfahren zur Aushändigung des neuen Führerscheins sei daher nicht abgeschlossen gewesen. Der mit der Klage begehrte Führerschein könne ihr jetzt nicht mehr ausgehändigt werden, weil sie die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A nicht mehr erfülle, denn ihre theoretische und praktische Fahrprüfung sei wegen Überschreitens des in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmten Zeitraums von 2 Jahren gegenstandslos geworden.


II.

Unter Zugrundelegung des für die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, dass die Klägerin die Herausgabe eines Führerscheins für die Klasse A nicht (mehr) verlangen kann.

Die Zulassungsbegründung wendet hiergegen ein, dass die Rechtsfrage, wann von einer Aushändigung i.S.v. § 18 Abs. 2 FeV auszugehen ist, nicht eindeutig aus dem Gesetz zu beantworten sei. Nach Ansicht der Klägerin handele es sich dabei um einen Realakt, der lediglich die (hier streitig gebliebene) stoffliche Übergabe des Dokuments voraussetze. Da zu dieser Frage keine obergerichtliche Entscheidung existiere, liege eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weshalb auch der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel gegeben sei.

Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt. Die Zulassungsbegründung setzt sich schon nicht mit der das Urteil tragenden Erwägung des systematischen Zusammenhangs von § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV mit § 25 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 FeV auseinander, sondern verweist nur auf den Wortlaut der inmitten stehenden Norm. Dieser steht der Auslegung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht entgegen. Hinzu kommt, dass sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils auch nach Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 FeV als richtig darstellt, denn § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass die Annahme, wonach ein „bei Null beginnender Fahranfänger“ (vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 1500/10 - juris Rn. 4 ff. <8>, zu § 20 Abs. 2 FeV a.F.; sowie BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 - juris Rn. 11, zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) noch über die erforderliche Befähigung verfügt, nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn er seine in der praktischen Fahrprüfung unter Beweis gestellten Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs mangels Aushändigung des Führerscheins über einen Zeitraum von zwei Jahren (legal) nicht betätigen konnte.

Die jetzige Regelung war in verkürzter Fassung bereits in § 11 Abs. 6 Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Ordnung (StVZO a.F.) enthalten. Sie wurde durch die Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I 2276, 2278) eingeführt und lautete: „Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt 12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Abschluß der Prüfung und Aushändigung des Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten“. In der amtlichen Begründung zu den Einzelvorschriften des Verordnungsentwurfs (BR-​Drs. 440/85 B, S. 54) heißt es: „Die weitere Regelung, dass der Zeitraum zwischen Abschluss der Prüfung und Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten darf, trägt dem mehrfach in der StVZO enthaltenen Grundsatz Rechnung, dass zwei Jahre ohne Fahrberechtigung - die Fahrerlaubnis wird durch Aushändigung des Führerscheins erteilt - nicht mehr vermutet werden kann, dass der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt." Die damalige Regelung wurde durch die Verordnung über die Zulassung zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I 2214, 2223) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in die Fahrerlaubnis-​Verordnung überführt und erhielt ihre jetzige Fassung.

Die vorstehend wiedergegebene Zielsetzung des Verordnungsgebers würde jedoch offensichtlich verfehlt, wenn man für eine Aushändigung i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV ausreichen ließe, dass ein fehlerhaft ausgefertigter Führerschein - wie die Klägerin behauptet - lediglich kurzzeitig übergeben (in den Händen gehalten) und sogleich wieder zurückgegeben wird, denn in diesem Fall kann der Fahrerlaubnisbewerber von seinen in der Fahrausbildung erworbenen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten keinen Gebrauch machen und diese verfestigen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund stellt sich das angegriffene Urteil im Ergebnis als richtig dar.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn mit ihr eine bestimmte grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder im Bereich der Tatsachenfeststellung eine bisher obergerichtlich nicht geklärte bestimmte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war, sich auch im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf.

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage: „Unterbricht die Aushändigung eines fehlerhaften Führerscheins an den Antragsteller die nach § 18 Abs. 2 Satz 3 Führerscheinverordnung bestimmte Zweijahresfrist der Gültigkeit einer theoretischen Prüfung und praktischen Fahrprüfung?“ genügt diesen Anforderungen nicht. Ihr kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Rechtsfrage - wie unter 1. ausgeführt - ohne weiteres eindeutig anhand der Intention des Verordnungsgebers beantworten lässt; deshalb ist eine grundsätzliche Klärung durch die obergerichterliche Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage hinge zudem davon ab, ob die Klägerin ihren streitig gebliebenen und bislang nicht bewiesenen Vortrag, dass sie den Führerschein am 20. November 2008 in Händen gehabt habe, beweisen kann. Von daher steht nicht fest, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren stellen würde, wenn die Klägerin insoweit beweisfällig bliebe. Schließlich kommt hinzu, dass sich das Verwaltungsverfahren zur Ausfertigung eines Führerscheins nach Angaben des Beklagten seit Mai 2011 insoweit geändert hat, als ein Führerschein erst nach bestandener Prüfung ausgefertigt wird. Von daher dürfte das versehentliche Aushändigen eines unrichtig vorgefertigten Führerscheins, anders als die Klägerin behauptet, in der Praxis kaum noch vorkommen. Dies spricht ebenfalls gegen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).