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VGH München Beschluss vom 12.06.2014 - 11 CS 14.627 - Entziehung und Ablieferung eines ungarischen Führerscheins

VGH München v. 12.06.2014: Zur Entziehung und Ablieferung eines ungarischen Führerscheins


Der VGH München (Beschluss vom 12.06.2014 - 11 CS 14.627) hat entschieden:
Da es möglich erscheint, dass nach ungarischem Fahrerlaubnisrecht die abgelegten Prüfungen „Fahrzeugbedienung“ und „Straßenverkehr“ für ungültig erklärt werden können, ohne dass dies zugleich den Entzug der Fahrerlaubnis selbst bedeutet, kann die Frage, ob ein derartiger ungarischer Führerschein auf Ersuchen eingezogen und nach Ungarn versandt werden muss, nur im Hauptverfahren geklärt werden.


Siehe auch EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Verpflichtung zur Ablieferung seines ungarischen Führerscheins zum Zweck der Übersendung nach Ungarn.

Dem Antragsteller wurde am 23. September 2011 ein ungarischer Führerschein der Klasse B ausgestellt.

Mit Schreiben vom 15. August 2013 informierte das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt Erlangen-Höchstadt über eine Mitteilung aus Ungarn, der zufolge dem Antragsteller die Fahrerlaubnis dort entzogen worden sei, und bat um Einziehung und Übersendung des ungarischen Führerscheins. Bei den Unterlagen aus Ungarn handelt es sich um ein in englischer Sprache verfasstes Anschreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 31. Juli 2013 und einen in ungarischer Sprache abgefassten Beschluss des Regierungsamtes der Regierungsbezirks Pest vom 29. März 2013.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. November 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gestützt auf § 47 Abs. 2 Satz 6 FeV zur Ablieferung seines ungarischen Führerscheins auf. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 7. Januar 2013 ablehnte. Im Rahmen einer summarischen Prüfung erachtete das Gericht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 6 FeV als gegeben.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung macht seine Bevollmächtigte im Wesentlichen geltend, der Beschluss aus Ungarn erkenne lediglich die Fahrprüfungen ab und entziehe dem Antragsteller nicht die ungarische Fahrerlaubnis. Es liege auch kein Ersuchen aus Ungarn an deutsche Behörden vor, den ungarischen Führerschein des Antragstellers einzuziehen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkt ist, hat Erfolg. Eine ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 EuRAG liegt vor.

1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV ist nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 FeV sind auch ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen, wenn die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde erfolgte (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 3 StVG, Rn. 35, § 47 FeV, Rn. 14 d).

Wird diesen Verpflichtungen nicht freiwillig entsprochen, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins auferlegen (vgl. VGH BW, U.v. 28.10.2004 – 10 S 475/04 – VRS 108, 128/141), doch setzt ein entsprechender Bescheid im vorliegenden Fall eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ungarische Behörden voraus. Die Erfüllung eben dieser Voraussetzung ist zwischen den Beteiligten streitig und im Hauptsacheverfahren zu klären.

Für den Antragsteller weist seine ungarische Anwältin eingangs ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich darauf hin, dass der auch in übersetzter Form bei den Akten befindliche Beschluss des Regierungsamtes des Regierungsbezirkes Pest vom 29. März 2013 entsprechend seinem Wortlaut gegenüber dem Antragsteller lediglich die abgelegten Prüfungen „Fahrzeugbedienung“ und „Straßenverkehr“ für ungültig erklärt und, dass dem Antragsteller dadurch die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Nachdem im Wortlaut des Beschlusses aus Ungarn von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausdrücklich die Rede ist, folgert das Verwaltungsgericht die für den Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides erforderliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch ungarische Behörden aus der Formulierung im Beschluss, dass (neben der Ungültigerklärung der Prüfungen) „gleichzeitig die Streichung dieser Ergebnisse aus allen auf Papier geschriebenen oder elektronischen Registern angeordnet wird“.

Ob aus dieser Formulierung tatsächlich die für den Erlass des angefochtenen Bescheides erforderliche Entziehung der ungarischen Fahrerlaubnis abgeleitet werden kann, ist jedoch zweifelhaft und die Bevollmächtigte des Antragstellers bestreitet eben dies ausdrücklich. Die Aktenlage lässt für das Gericht die erforderliche Klärung im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zu. Ein Indiz dafür, dass im ungarischen (Straßenverkehrs-) Recht tatsächlich zwischen der Annullierung von Prüfungen einerseits und der Aufhebung der Fahrerlaubnis anderseits zu unterscheiden sein könnte, liefert bereits die Begründung des Beschlusses vom 29. März 2013 selbst, denn am Ende des fünften Absatzes findet sich eine entsprechende Differenzierung zwischen der Annullierung von Prüfungen und der Aufhebung einer Fahrerlaubnis. Ein weiteres Indiz liefert das in englischer Sprache abgefasste Anschreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 31. Juli 2013, welches in den Akten durch den Einsatz eines Übersetzungsprogramms nur unzureichend in die deutsche Sprache übersetzt ist. Im Originaltext ist in dem Anschreiben Folgendes ausgeführt: „ ... I am pleased to inform you that the Hungarian driving exams of the persons listed below were withdrawn. Please find enclosed the copy of the decisions. ... The withdrawal of the Hungarian driving licenses of these people is underway. We have taken the necessary actions”. Als Absender differenziert also auch das “Vehicle and Driving License Administration and Registration Department”, dessen Rechtsstellung nicht näher geklärt ist, in seinen Ausführungen ausdrücklich zwischen “Hungarian driving exams” (wohl ungarische Fahrprüfungen) und “Hungarian driving licenses (wohl ungarische Fahrerlaubnisse)”.

Nachdem sich anhand der vorliegenden Behördenakten nicht weiter aufklären lässt, ob eine zumindest vollziehbare Entziehung der ungarischen Fahrerlaubnis durch die dortigen Behörden tatsächlich erfolgt ist, sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen. Allein die Einleitung eines Entziehungsverfahrens (“The withdrawal of the Hungarian driving licenses of these people is underway. We have taken the necessary actions“.) würde für die angeordnete Ablieferung der ungarischen Fahrerlaubnis nicht genügen, denn erst die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet die Ablieferungspflicht für den ausländischen Führerschein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein.

Mit den Regelungen aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 Satz 6 StVG soll verhindert werden, dass Personen, denen im Ausland die ausländische Fahrerlaubnis entzogen wurde, noch über einen Führerschein verfügen und damit den unzutreffenden Eindruck erwecken können, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 47 FeV, Rn. 9-12 und 14 d). Im Umkehrschluss ist ein ausländischer Führerschein dem Inhaber zu belassen, solange eine zumindest vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis durch ausländische Behörden nicht belegt ist, denn erst die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet die korrespondierende Ablieferungspflicht. Ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen kann sich für den Antragsteller ohnehin nur aus einer ungarischen Fahrerlaubnis ergeben und nicht aus seinem ungarischen Führerschein.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Streitgegenstand ist nur die Verpflichtung zur Ablieferung des ausländischen Führerscheins; deshalb ist es gerechtfertigt, den in Nr. 46.3 benannten Auffangwert nur zur Hälfte anzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).