Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 01.04.2014 - 16 B 166/14 - Mögliches Fortbestehen der Fahreignung bei Methadon-Substitution

OVG Münster v. 01.04.2014: ZUm möglichen Fortbestehen der Fahreignung bei Methadon-Substitution


Das OVG Münster (Beschluss vom 01.04.2014 - 16 B 166/14) hat entschieden:
Die an sich bei Methadon-Substitution anzunehmende Fahrungeeignetheit kann durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen kompiensiert werden. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist duch eine medizinisch-psychologische Begutachtung abzuklären.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin)


Das Gericht hat den Pargteien folgenden Vergleichsvorschlag gemacht:
  1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. April 2013 einschließlich der darin getroffenen Entscheidung über die Gebühren und Auslagen und einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, sobald der Antragsteller ihm durch Vorlage eines auf Anordnung des Antragsgegners und auf Kosten des Antragstellers beigebrachten medizinisch- psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat, dass er trotz regelmäßiger Einnahme von Methadon im Rahmen einer Betäubungsmittelsubstitution und trotz einer anzunehmenden Methadonabhängigkeit fahrgeeignet ist.

    Das Gleiche gilt, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von sechs Wochen seit dem Eingehen der zweiten Erklärung über die Zustimmung zum Vergleich bei Gericht den Antragsteller schriftlich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordert.

  2. Wird beim Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 17. April 2013 nach Ziff. I.1. des Vergleichs außerhalb der durchzuführenden Begutachtung ein sog. Beigebrauch anderer Betäubungsmittel oder von Alkohol bekannt, treffen den Antragsgegner die unter Ziff. I.1. genannten Verpflichtungen nicht.

  3. Gelingt dem Antragsteller der gutachterliche Nachweis der Fahreignung nicht oder tritt der Fall nach Ziff. I.2. des Vergleiches ein, nimmt der Antragsteller die Klage VG Minden 2 K 1626/13 zurück.

  4. Der Antragsteller trägt von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich dieses Vergleichs, der keinen Mehrwert hat, zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel.
  5. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn bis zum 10. April 2014 (Eingang bei Gericht) annehmen. Die Frist kann auf Antrag vom Berichterstatter kurzzeitig verlängert werden.


Gründe:

Der auf § 106 Satz 2 VwGO gestützte Vergleichsvorschlag soll der gütlichen Beilegung des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens und des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens dienen. Das Beschwerdegericht, das unter den glaubhaft gemachten Umständen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung des Antragstellers in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) für gegeben erachtet, geht dabei von Folgendem aus:

Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass der Antragsteller, der vormals - nach seinen Angaben zwischen 2000 und 2004 - heroinabhängig war und dessen Betäubungsmittelkonsum seit 2006 mit der "Ersatzdroge" Methadon substituiert wird, unter die Bestimmungen der Nrn. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fällt und daher gemäß § 46 Abs. 1 FeV "an sich" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung als fahrungeeignet anzusehen ist. Allerdings bestimmt die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, dass die in dieser Anlage vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten; Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen seien möglich. Ergäben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, könne eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Es unterliegt (auch) für den Senat keinem Zweifel, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln - ausgenommen Cannabis, für das die Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 eine differenzierende Regelung treffen - dem o.g. Regelfall unterfällt, also ohne Begutachtung die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, solange nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 nachgewiesen werden. Entsprechendes gilt für die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln. Für Personen, die sich im sog. Methadon-Programm befinden, ist aber ungeachtet des Umstandes, dass Methadon zu den in der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Substanzen zählt, anerkannt, dass in Ausnahmefällen die Fahreignung gegeben sein kann. So wird in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim - seinerzeitigen - Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) unter Nr. 3.12.1,
vgl. Schubert/Schneider, Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 168,
ausgeführt, dass derjenige, der als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert werde, im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. In seltenen Ausnahmefällen sei aber eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Hierzu gehörten u. a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßig stattfindende und zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, wobei nicht nur Störungen aufgrund des Substanzmissbrauchs von Bedeutung seien. Ähnliche, im Detail aber auch variierende Kriterien werden in anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen
etwa Berghaus/Friedel, NZV 1994, 377, 380; Tretter, in: Substitution und Fahrerlaubnis, Tagungsbericht der Bayerischen Akademie für Suchtfragen, Juli 2001, S. 11, sowie Kannheiser, a. a. O., S. 18 f.
genannt, ohne dass die Anerkennung der Möglichkeit einer (ausnahmsweisen) Fahreignung von Substitutionspatienten grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Vgl. aus der Rechtsprechung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 19 B 736/03 u. a. -, juris, Rn. 4 f., und vom 3. Juni 2009 - 16 B 561/09 -; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 1 B 178/93 -, NZV 1994, 206; Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2005 - 11 C 04.2992 -, juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 2012 - 11 CS 12.1321 -, juris, Rn. 18 f.
Im Fall des Antragstellers kann ohne fachgutachterliche Feststellungen weder vom Regelfall der Fahrungeeignetheit noch vom Ausnahmefall der Fahreignung gesichert ausgegangen werden. Dabei dürfte weder die Höhe der regelmäßigen, ärztlich veranlassten Methadoneinnahme noch die bisher erreichte Dauer der Substitutionsbehandlung für sich genommen den Ausnahmefall der Fahrgeeignetheit ausschließen; zumindest fehlen dem Senat greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausschluss. Dass die Höhe der Methadondosis - und in deren Gefolge ein hoher Methadonspiegel etwa im Blut des Betroffenen - kein sicheres Ausschlusskriterium darstellt, folgt etwa aus den Ausführungen Tretters,
a. a. O., S. 9,
wonach sich eine Dosierung von 30 mg Methadon "zum Start" als sinnvoll herausgestellt habe. Weiter heißt es dort, die Zeit, bis der eine - häufig deutlich höher liegende - stabile Dosierung erreicht sei, stelle eine für die Patienten kritische Phase mit erheblichen Risiken dar, während derer sie auf keinen Fall Auto fahren dürften. Daraus kann vermutlich im Umkehrschluss gefolgert werden, dass nach dem Erreichen einer stabilen, gegebenenfalls deutlich höheren Dauermedikation die Fahreignung wiedererlangt werden kann, wenn auch die sonstigen Kriterien hierfür erfüllt werden. Dem Senat fehlen weiter sachkundige Kenntnisse dazu, dass die (ausnahmsweise) positive Bewertung der Fahreignung bei Substitution von der schon zurückgelegten Dauer dieser Behandlung bzw. allgemein davon abhängt, ob mit der Behandlung in absehbarer Zeit - oder überhaupt - eine Substanzfreiheit erreicht werden kann. Für eine (ausnahmsweise) positive Einschätzung der Fahreignung des Antragstellers lässt sich anführen, dass es bislang keinen Anhaltspunkt für einen Beikonsum anderer Rauschmittel gibt - unangekündigte Kontrollen auf einen solchen Beikonsum gehören zu dem vorgegebenen Therapiekonzept
vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 8 der Anlage I Nr. 2 (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger) der Richtlinie "Methoden vertragsärztlicher Versorgung" des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
und können mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch vorliegend unterstellt werden - und dass nach den glaubhaften Einlassungen des Antragstellers einiges für eine soziale bzw. familiäre Integration spricht.

Die überwiegende Kostenbelastung des Antragstellers beruht darauf, dass angesichts des Ausnahmecharakters einer Fahreignung bei laufender Substitutionsbehandlung Überwiegendes gegen einen Klageerfolg spricht; die Kostenbeteiligung des Antragsgegners berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass sich bei der gebotenen medizinischpsychologischen Begutachtung des Antragstellers vor dem Erlass der Entziehungsverfügung der nachfolgende Rechtsstreit mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden lassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).