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OVG Münster Beschluss vom 07.03.2014 - 16 A 1386/13 - Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entschuldigt nicht die Nichtbeibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung

OVG Münster v. 07.03.2014: Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entschuldigt nicht die Nichtbeibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung


Das OVG Münster (Beschluss vom 07.03.2014 - 16 A 1386/13) hat entschieden:
Das Fehlen finanzieller Mittel ist grundsätzlich kein ausreichender Grund für die Verweigerung einer Begutachtungsanordnung. Anderes gilt nur in besonders gelagerten Fällen. Auch dann ist wirtschaftliches Unvermögen aber nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene alle nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Gründe:

Der Antrag des Klägers, ihm für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er bereits das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst notwendig wäre. Geboten ist allerdings, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes soweit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren erfordert deshalb auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2011 - 18 A 1721/10 -, juris, Rdnr. 2, und vom 24. Oktober 2011 - 14 A 1927/11 -, jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris, Rdnr. 3, und vom 4. Mai 2011 - 7 PKH 9.11 -, juris, Rdnr. 2 (= NVwZ-RR 2011, 621); BFH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I S 2/03 (PKH) -, juris, Rdnr. 10 (= BFH/NV 2003, 1089).
Diese Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2011, a. a. O., Rdnr. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 9. April 2009 - 2 L 233/08 -, juris, Rdnr. 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 1 PKH 5.10 -, juris, Rdnr. 2; BFH, Beschluss vom 22. Mai 2003, a. a. O.
Hiervon ausgehend kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der Kläger hat in dem Schreiben vom 1. Juli 2013 keine stichhaltigen Umstände benannt, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Insbesondere begegnet die erstinstanzliche Entscheidung weder ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ist etwas für einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ersichtlich.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, da sich dieser trotz rechtmäßiger Begutachtungsanordnung der verlangten Untersuchung verweigert habe, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Fahrt unter relevantem Cannabiseinfluss vom Januar 2010 jedenfalls in der Zusammenschau mit dem einen Eigenkonsum indizierenden Cannabisbesitz im März 2012 die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtfertigte, hat der Senat bereits im Rahmen des Eilbeschwerdeverfahrens (16 B 1255/12) bestätigt und wird vom Kläger mit dem Prozesskostenhilfeantrag zu Recht mehr nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger gemachte Vorbehalt, ein Drogenscreening (nur) auf Kosten der Fahrerlaubnisbehörde vornehmen zu lassen, unter den gegebenen Umständen einer Weigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gleichkam. Nach ständiger - im erstinstanzlichen Urteil im Einzelnen nachgewiesener - höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Fehlen finanzieller Mittel grundsätzlich kein ausreichender Grund für die Verweigerung einer Begutachtung. Anderes gilt nur in besonders gelagerten Fällen. Auch dann ist wirtschaftliches Unvermögen aber nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene alle nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Daran fehlte es hier. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger - etwa durch das Bemühen um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung - irgendwelche Aktivitäten in diese Richtung unternommen hätte. Soweit er demgegenüber meint, es sei Sache der Beklagten gewesen, ihn auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hinzuweisen, trifft dies nicht zu. Für einen solchen Hinweis bestand schon deshalb kein Anlass, weil der Kläger die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht ansatzweise belegt hatte. Die bloße Behauptung, die Untersuchungskosten von maximal etwa 250 Euro nicht aufbringen zu können, reichte dafür ersichtlich nicht aus, zumal die weiteren Umstände mit der Inanspruchnahme gebührenpflichtiger anwaltlicher Hilfe und einem längeren Urlaub in Griechenland nachdrücklich gegen eine derart beengte finanzielle Lage des Klägers sprachen.

Vor diesem Hintergrund lässt das erstinstanzliche Urteil auch keinen Aufklärungsmangel erkennen. Das Verwaltungsgericht musste den Beweisanregungen des Klägers im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachkommen. Namentlich konnte es von seinem - zutreffenden - materiellrechtlichen Standpunkt aus dahinstehen lassen, ob der Kläger im Gesundheitsamt der Beklagten vorstellig geworden ist, eine Blutabnahme und -untersuchung dort infolge fehlender Bezahlung aber abgelehnt wurde. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, im Jahr 2012 wiederholt wegen des Konsums bzw. Besitzes von Drogen polizeilich kontrolliert worden zu sein. Geht man davon aus, dass der Kläger damit sagen will, dass sich insoweit keine Auffälligkeiten ergeben haben, und unterstellt dies als richtig, folgt daraus nichts, was für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung wäre.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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