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OVG Münster Beschluss vom 04.09.2014 - 16 B 413/14 - MPU bei eingestandenem mehrfachen Cannabiskonsum

OVG Münster v. 04.09.2014: Zur Anordnung einer MPU bei eingestandenem mehrfachen Cannabiskonsum


Das OVG Münster (Beschluss vom 04.09.2014 - 16 B 413/14) hat entschieden:
Steht ein frührerer Cannabiskonsum des Betroffenen aufgrund seiner eigenen Einlassungen fest und sind über die bloße Behauptung des Antragstellers hinaus keine gesicherten Anhaltspunkte für die Beendigung des Konsums ersichtlich, so sind fortdauernde Zweifel an der Fahreignung begründet, die eine MPU-Anordnung gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV rechtfertigen.


Siehe auch MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum und
  • Stichwörter zum Thema Cannabis




    Gründe:

    Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

    Die vom Verwaltungsgericht angenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26. März 2013, mit der die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen hat, wird durch das innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte Beschwerdevorbringen nicht im Hinblick darauf durchgreifend in Frage gestellt, ob dem Antragsteller die vorangegangene Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch- psychologischen Gutachtens ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Zustellung ergebe sich aus der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde; danach sei die Zustellung durch Niederlegung in der Postfiliale C. I bewirkt worden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bescheinigten Vorgänge seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Poststück tatsächlich abgeholt worden sei, da sich ein Rücklauf der Sendung in den Verwaltungsvorgängen nicht feststellen lasse. Diesen Ausführungen hält der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung zunächst entgegen, aus der Postzustellungsurkunde ergebe sich lediglich, dass der "Rückschein" - gemeint ist damit wohl das Benachrichtigungsschreiben über die Niederlegung der Postsendung - in seinen Briefkasten gelegt worden sei. Abgesehen davon, dass er, der Antragsteller, auch von dem "Rückschein" keine Kenntnis habe, ersetze der "Rückschein" nicht die Zustellung des zuzustellenden Schriftstückes. Damit verkennt der Antragsteller, dass die Zustellung durch Niederlegung, die dem Adressaten jedenfalls die Möglichkeit der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks verschafft, die körperliche Übergabe des Schriftstückes selbst ersetzt. Soweit der Antragsteller weiter anführt, das Verwaltungsgericht habe aus dem fehlenden Rücklauf der Sendung nicht auf die Zustellung schließen dürfen, geht das ins Leere, weil das Verwaltungsgericht die ordnungsgemäße Zustellung bereits aus der Postzustellungsurkunde gefolgert hat; die vom Antragsteller bemängelte Schlussfolgerung bezieht sich mithin nicht auf die allein maßgebliche Zustellung des Schriftstücks, sondern auf die nicht mehr zur Zustellung selbst gehörende nachfolgende Abholung der Postsendung am Ort der Niederlegung. Der weitere Vortrag, das zuzustellende Schreiben sei ausweislich der Postzustellungsurkunde nicht zur Antragsgegnerin, sondern nach O. weitergeleitet worden, wird durch den dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2014 erklärt und entkräftet; der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

    Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 darauf abhebt, die Postzustellungsurkunde sei mit Blick auf die Einlegung in den Briefkasten in sich widersprüchlich, legt er einen neuen Gesichtspunkt dar, der außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in das Beschwerdeverfahren eingeführt und mithin unbeachtlich ist. Ungeachtet dessen stimmt der Senat mit Blick auf die Erläuterung des Rücklaufverfahrens durch die Antragsgegnerin insoweit mit dem Verwaltungsgericht überein, dass der fehlende Rücklauf der Postsendung an die Antragsgegnerin mit durchschlagendem Gewicht für die tatsächliche Empfangnahme durch den Antragsteller spricht. Dieser tatsächliche Empfang würde den fehlenden Nachweis der formgerechten Zustellung bzw. die etwaige Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften heilen (§ 8 LZG NRW).

    Der angefochtene Beschluss geht auch zu Recht davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung des Antragstellers vorgelegen haben. Dieser hat wiederholt eingeräumt, dass er in der Vergangenheit regelmäßig Cannabis konsumiert hat, was zum Verlust der Fahreignung geführt hat (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV -). Unklar ist aufgrund der unterschiedlichen Einlassungen des Antragstellers lediglich, wie lange sich dieser regelmäßige Konsum hingezogen hat. Danach war die Antragsgegnerin jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Anordnung der Gutachtensbeibringung berechtigt. Nach der genannten Bestimmung kann eine solche Anordnung erfolgen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Da der vormalige Cannabiskonsum des Antragstellers aufgrund seiner eigenen Einlassungen feststeht, hingegen über die bloße Behauptung des Antragstellers hinaus kein gesicherter Anhaltspunkt für die Beendigung des Konsums ersichtlich ist, und da weiter der eingestandene (frühere) regelmäßige Konsum im Sinne einer "weiteren Tatsache" fortdauernde Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründet, liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor.

    Erweist sich somit die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt auch im Übrigen die Interessenabwägung durch die Antragsgegnerin und nachfolgend des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Zweifeln.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 bis 3 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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