Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Bamberg Beschluss vom 24.04.2013 - 8 SA 9/13 - Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug

OLG Bamberg v. 24.04.2013: zum Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 24.04.2013 - 8 SA 9/13) hat entschieden:
  1. Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB, der auch die örtliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt, ist für einen Rückzahlungsanspruch des Käufers infolge Rücktritts vom Kaufvertrag der Ort, an dem sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die zurück zu gewährende Kaufsache vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort).

  2. Der vertragsgemäße Belegenheitsort ist bei einem Zug um Zug gegen die Rückgewähr des Kaufpreises herauszugebende Pkw nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine später erfolgte Wohnsitzverlegung des Käufers ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf


Gründe:

I.

Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Aschaffenburg mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.005,30 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme eines Pkw BMW zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 erweiterte der Kläger die Klage auf den Beklagten zu 2) ... mit dem Ziel einer gesamtschuldnerischen Verurteilung beider Beklagter.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers aufgrund eines mit Schriftsatz vom 31.05.2012 erklärten Rücktritts von einem Pkw-​Kaufvertrag.

Mit der Klageerwiderung rügte die Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auch das Landgericht Hanau (Wohnsitzgericht des Klägers) sei nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr das Landgericht Cottbus, in dessen Gerichtsbezirk die Beklagte ihren Sitz hat. Denn Erfüllungsort und damit zugleich Gerichtsstand für die auf § 346 Abs. 1 BGB gestützte Rückzahlungsklage des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag sei der Wohnsitz des Verkäufers.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2012 machte der Kläger geltend, Belegenheitsort der Kaufsache zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei K. im Landkreis Aschaffenburg gewesen. Nunmehr sei das Fahrzeug an den neuen Wohnort des Klägers in H. verbracht worden, weshalb jetzt die Zuständigkeit des Landgerichts Hanau begründet sei.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 wies der Kläger darauf hin, dass sich der Kaufgegenstand in K. und damit im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinde. Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 berichtigte der Kläger diesen Vortrag dahin, dass sich das Fahrzeug beim Vater des Klägers in B. befinde. Der Klägervertreter sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der elterliche Wohnsitz ebenso wie der frühere Wohnsitz des Klägers in K. befinde. Mit diesem Schriftsatz legte der Kläger einen Wohnraum-​Mietvertrag vor, welcher den Beginn eines Mietverhältnisses am 01.07.2012 in H. dokumentiert.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 machte der Beklagte geltend, dass auch für ihn das Landgericht Cottbus als Wohnsitzgericht zuständig sei.

Mit Verfügung vom 15.02.2013 fragte das Landgericht Aschaffenburg beim Kläger an, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts befunden habe.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2013 teilte der Kläger daraufhin mit, dass der Pkw im Zeitpunkt des Rücktritts bereits abgemeldet gewesen sei und sich aufgrund der Abmeldung des Fahrzeugs bei seinem Vater in B. befunden habe. Es werde daher um antragsgemäße Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht Hanau gebeten.

Der Schriftsatz wurde am 04.03.2013 an die Beklagten hinausgegeben.

Mit Beschluss ebenfalls vom 04.03.2013 erklärte sich das Landgericht Aschaffenburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit "auf Antrag der Prozessbevollmächtigten“ an das Landgericht Hanau. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, als Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für sämtliche Rückgewähransprüche nach einem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag sei der Ort maßgeblich, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befunden habe. Dies sei im vorliegenden Fall B. im Bezirk des Landgerichts Hanau.

Mit Beschluss vom 13.03.2013 erklärte sich das Landgericht Hanau für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Zur Begründung führte das Landgericht Hanau im Wesentlichen aus, es sei zwar zutreffend, dass es für den Gerichtsstand des § 29 ZPO im Falle des Rücktritts darauf ankomme, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung befunden habe. Das Landgericht Aschaffenburg habe aber nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des erklärten Rücktritts tatsächlich am Wohnort der Eltern des Klägers untergestellt gewesen sei. Auch hätte sich das Landgericht Aschaffenburg damit auseinandersetzen müssen, ob der Wohnort der Eltern der Ort sei, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg entfalte auch keine Bindungswirkung, weil den Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 führte der Kläger aus, aufgrund der neuen Adresse des Klägers seit dem 01.07.2012 sei der Belegenheitsort gemäß Kaufvertrag der Wohnort des Klägers. Es sei deshalb die Zuständigkeit des Landgerichts Hanau gegeben. Auch der tatsächliche Aufenthalt des Fahrzeugs beim Vater des Klägers liege im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hanau. Hilfsweise beantragt der Kläger eine "Verweisung an den Belegenheitsort der Kaufsache gemäß Kaufvertrag zum Landgericht Aschaffenburg".

Die Beklagten hielten mit Schriftsatz vom 02.04.2013 an ihrer Auffassung fest, dass weder das Landgericht Hanau noch das Landgericht Aschaffenburg, sondern das Landgericht Cottbus zuständig sei.

Der Kläger äußerte sich hierzu ergänzend mit Schriftsatz vom 11.04.2013.


II.

Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Aschaffenburg zuerst mit der Sache befasst war.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, da die Landgerichte Aschaffenburg und Hanau in einem negativen Kompetenzkonflikt verfangen sind (BGH LM Nr. 1).

Örtlich zuständig ist das Landgericht Aschaffenburg.

Zwar ist ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO grundsätzlich bindend. Diese Bindungswirkung tritt jedoch ausnahmsweise u.a. dann nicht ein, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Zöller, Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rdnr. 17a m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht Aschaffenburg holte mit Verfügung vom 15.02.2013 eine für seine Entscheidung vom 04.03.2013 maßgebliche Stellungnahme des Klägers ein, ohne den Beklagten Gelegenheit zu geben, sich zu dem daraufhin erfolgten Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 01.03.2013 zu äußern.

Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dies ist im Streitfall das Landgericht Aschaffenburg.

Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Dabei ist der Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich für jede einzelne Verpflichtung gesondert festzustellen (BGH NJW 1966, 935; NJW 2004, 54,55). Gegenstand des Rechtsstreits und damit streitige Verpflichtung i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO ist nicht der vertragliche Erfüllungsanspruch, sondern - nach dem vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag – der Rückzahlungsanspruch des Klägers verbunden mit der Rückgewähr der erhaltenen Sache. Der ursprüngliche Vertrag wurde durch den Rücktritt des Klägers in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt (§ 346 BGB). Für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist deshalb auf die beidseits bestehenden Rückerstattungspflichten abzustellen, die nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind (Stein/Jonas, Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rdnr. 21; MünchKomm, Patzina, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 62; OLG Bamberg, ZGS 2011, 140ff. Rdnr. 36).

Nach der in der Rechtsprechung und in der Literatur herrschenden Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für die bei einem Rücktritt (wie auch bei einer Wandelung) bestehenden wechselseitigen Pflichten der Ort, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort; vgl. RGZ 55, 105, 112; BGHZ 87, 104, 109ff.; BayObLG MDR 2004, 646f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 29 Rdnr. 25, Stichwort: "Kaufvertrag"; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 29 Rdnr. 21; MünchKomm, a.a.O., Rdnr. 62; OLG Bamberg, a.a.O., Rdnr. 39).

Dies rechtfertigt sich daraus, dass der vom Vertragspartner zu vertretende Mangel zu dem Rücktritt geführt hat und der Zurücktretende nach § 346 Abs. 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung schuldet und damit den Vertragspartner nur in die Lage zu versetzen hat, über die Ware zu verfügen (BGH Z 87, 104, 110).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das Landgericht Aschaffenburg zuständig, weil sich dort die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befand. Maßgebend ist der vertragsgemäße Belegenheitsort der zurückzugewährenden Sache zum Zeitpunkt des Rücktritts. Im Hinblick auf den vertragsgemäße Belegenheitsort ist auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache und auf den objektiven Verwendungszweck abzustellen. Bei einem Pkw ist demnach davon auszugehen, dass sich der bestimmungsgemäße Gebrauch nach dem Wohnsitz des Käufers richtet (Staudinger/Bittner, BGB, 2004, § 269 Rdnr. 28). Daraus folgt, dass für den Erfüllungsort auf den Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Denn maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Staudinger, a.a.O., Rdnr. 7). Eine nachträgliche Veränderung des Wohnsitzes ist grundsätzlich ohne Einfluss auf den einmal gegebenen Leistungsort (Staudinger, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Interessen des Gläubigers mit Rücksicht auf Treu und Glauben einen anderen Erfüllungsort rechtfertigen. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weil die Rückabwicklung am Belegenheitsort der Kaufsache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in K. ohne unzumutbare Belastung des Klägers erfolgen kann.

Der Wohnsitzwechsel des Klägers nach H. vollzog sich ausweislich des vorgelegten Mietvertrages erst zum 01.07.2012 und damit nach Zugang der Rücktrittserklärung. Wohnsitz des Klägers war zu diesem Zeitpunkt K. im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Aschaffenburg.

Auf den tatsächlichen Standort des Fahrzeugs bei den Eltern des Klägers in B. kommt es dagegen nicht an, weil es sich dabei nicht um den Ort handelt, an dem sich das Fahrzeug aufgrund des Vertrages bestimmungsgemäß befindet. Denn nach dem Vertrag war nicht vorausgesetzt, dass der Pkw abgemeldet bei den Eltern des Klägers abgestellt wird.