Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Beschluss vom 03.06.2013 - 14 U 58/13 - Notwendigkeit einer Primärverletzung der HWS und Harmlosigkeitsgrenze

OLG Celle v. 03.06.2013: Zur Notwendigkeit einer Primärverletzung der HWS und zur sog. Harmlosigkeitsgrenze


Das OLG Celle (Beschluss vom 03.06.2013 - 14 U 58/13) hat entschieden:
Einem Verkehrsunfallgeschädigten ist der zu erbringende Beweis des Eintritts einer Primärverletzung der HWS nicht gelungen, wenn er bei dem Unfall nur einer geringen biomechanischen Belastung ausgesetzt war und der Durchgangsarzt bei der Erstuntersuchung keine Verletzungen (weder Druckschmerzen noch eine Gurtprellmarke) festgestellt hat. Dann kann allein die Tatsache, dass der Geschädigter bei dieser Untersuchung über Verspannungsschmerzen im Halsbereich mit Ausstrahlung auf die Schultermuskulatur geklagt hat, nicht die Feststellung tragen, dass er tatsächlich bei dem Unfall verletzt worden ist.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma und Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze


Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Das Landgericht hat die (jetzt im Berufungsverfahren noch verfolgte) auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Es hat dabei auch nicht entgegen der Auffassung des Klägers das vorgerichtlich von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend erachtet, sondern bereits dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch verneint.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Kläger sei der nach den Beweismaßstäben des § 286 ZPO zu erbringende Beweis des Eintritts einer Primärverletzung nicht gelungen.

Der Durchgangsarztbericht der A.W. Klinik V., der als einziger zeitnahe Aussagen zum Unfallzeitpunkt trifft, weist keinerlei unfallbedingte Verletzungen auf, weder Druckschmerzen noch eine Gurtprellmarke. Der Kläger klagte seinerzeit lediglich über Verspannungsschmerzen im Halsbereich mit Ausstrahlung auf die Schultermuskulatur. Das sind aber völlig unspezifische Beschwerden (vergleiche auch Seite 57 des Gutachtens Dr. D. vom 06. Dezember 2012), die sehr viele Menschen haben und die durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Ereignissen verursacht werden können.

Alle weiteren Angaben in der Folgezeit beruhen ebenso wie diese erste Schilderung über Schmerzen im Halsbereich ausschließlich auf subjektiven Angaben des Klägers.

Dementsprechend ist der Sachverständige Dr. D. nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe weder eine HWS-​Distorsion und schon gar keinen Bandscheibenvorfall durch das Unfallereignis erlitten.

Nach dem interdisziplinären Gutachten des I ist es im vorliegenden Fall nämlich zu einer sehr geringen Beschleunigung von höchstens dem 2,7fachen der Erdbeschleunigung durch den Unfall gekommen. Solche Kräfte treten schon beim Niesen auf. Das ist dem Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen aus zahlreichen diesbezüglichen Gutachten und Anhörungen von Sachverständigen bekannt.

Zwar hat der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Unfallursächlichkeit insbesondere einer behaupteten HWS-​Verletzung die sog. Harmlosigkeitsgrenze fallen gelassen. Gleichwohl sind die Intensität des Unfallereignisses und die auf den Fahrer einwirkenden Beschleunigungskräfte neben z. B. festgestellten Verletzungen pp. maßgebliche Indizien für die Bejahung bzw. Verneinung der Kausalität nach dem Unfall beklagter Beschwerden. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. D. schon auf der ersten Stufe seiner Prüfungsskala die Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (Seite 51 des Gutachtens vom 06. Dezember 2012). Der Sachverständige konnte erst recht keine unfallnahe Symptomatik feststellen, die auf den unfallbedingten Eintritt eines Bandscheibenvorfalls hindeuten könnte.

Nach alledem bietet die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass im Fall der Rücknahme der Berufung eine Reduzierung der Gerichtskosten eintritt.



Datenschutz    Impressum