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OLG Hamm Urteil vom 27.05.2003 - 9 U 116/02 - Anforderungen an den Nachweis der Fehlsteuerung von Kreuzungsampeln

OLG Hamm v. 27.05.2003: Zum Anforderungen an den Nachweis der Fehlsteuerung von Kreuzungsampeln - Feindliches Grün


Das OLG Hamm (Urteil vom 27.05.2003 - 9 U 116/02) hat entschieden:
An den Nachweis gleichzeitigen Grünlichts einer Lichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sog. "feindliches Grün") sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Beweis kann jedoch als geführt angesehen werden, wenn unfallunbeteiligte Zeugen eine Grünlichtschaltung für den Querverkehr bestätigen, sich die Kollision von Fahrzeugen im sich kreuzenden Verkehr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsstörung der Ampelanlage beim Umschalten auf ein anderes Schaltprogramm ereignet hat und ein Defekt des Sicherungssystems der Anlage nicht auszuschließen ist.


Siehe auch Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA) und Ampelschaltung - "Feindliches Grün"


Gründe:

I.

Am 17. Juni 1998 gegen 09.00 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Lkw in C auf der L-Allee in Fahrtrichtung Stadtmitte. Als er sich der Kreuzung L-Allee/ N2 näherte, zeigte die dortige Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung Grün. An dieser Anlage wurde zur selben Zeit ein Programmwechsel vorgenommen, wobei ein Mitarbeiter der zuständigen Feuerwache die Anlage manuell auf ein anderes Programm umschaltete. Als der Kläger in die Kreuzung einfuhr, fuhren dort auf der N-Straße - aus seiner Sicht von rechts her kommend - im Querverkehr zwei andere Pkw´s (Fahrer Dr. H und T1) ein und kollidierten mit seinem Lkw. Der Kläger behauptet, die Ampelanlage habe unmittelbar vor der Kollision für alle Fahrtrichtungen gleichzeitig Grünlicht angezeigt, und meint, für diese Betriebsstörung sei die Beklagte verantwortlich. Mit der Klage hat er seinen mit 8.159,20 DM bezifferten Schaden geltend gemacht (Reparaturkosten 5.613,41 DM; Minderwert 800,-- DM; Gutachterkosten 585,23 DM; Nutzungsausfallentschädigung 1.120,56 DM; Auslagenpauschale 40, DM). Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie hat eine Betriebsstörung bestritten und behauptet, die Kollision sei darauf zurückzuführen, dass die Zeugen Dr. H und T1 bereits bei Rot-Gelb oder Gelb losgefahren seien. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und urkundenbeweislicher Verwertung eines in dem Parallelverfahren 6 O 578/98 LG Bochum erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen und ein "feindliches" Grün als nicht bewiesen angesehen. Wegen des weiteren Parteivorbringens und der Feststellungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag in vollem Umfang weiter, wobei er die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift


II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen "feindlichen Grüns" nach § 39 Abs. 1 b OBG ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.481,51 € zu.

1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung stellt eine Lichtzeichenanlage, die einen falsch gesteuerten Befehl ausstrahlt, eine ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH VersR 1987, 666). Derartige Verkehrsregelungen, die aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit zu anderen Lichtzeichen derselben Anlage geeignet sind, Verkehrsteilnehmer zu gefährden, sind auch rechtswidrig.

An den Nachweis gleichzeitigen Grünlichts einer Lichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sog. "feindliches Grün") sind nach der ständigen - auch vom Bundesgerichtshof bestätigten - Rechtsprechung des Senats besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grund hierfür ist die hochentwickelte doppelte elektronische Sicherung der Phasensteuerung, die ein gleichzeitiges Grün für "feindliche" Verkehrsströme erfahrungsgemäß weitestgehend verhindert. Bestätigt zudem ein Sachverständiger die Wirksamkeit der Sicherung plausibel auch im konkreten Streitfall, können gegenteilige Zeugenaussagen wegen der relativen Unsicherheit des Zeugenbeweises nur ausnahmsweise die Überzeugung von einem "feindlichen Grün" begründen.

2. Trotz dieser besonders strengen Beweisanforderungen ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Unfall des Klägers im Streitfall tatsächlich auf "feindliches Grün" zurückzuführen ist.

a) Ein erster Ansatzpunkt für Zweifel an der zuverlässigen Steuerung der hier zu beurteilenden Signalanlage ergibt sich bereits daraus, dass an der Anlage unmittelbar vor dem Unfall im Zusammenhang mit der Umschaltung auf ein anderes Programm eine Betriebsstörung aufgetreten ist, deren genaue Ursache weder die Beklagte als Betreiberin der Anlage noch der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dipl.-Ing. L haben feststellen können. Diese Zweifel erstrecken sich hier auch auf die einwandfreie Funktionsweise der Signalsicherung, die aufgrund ihrer technisch hoch entwickelten Konstruktion im allgemeinen als besonders zuverlässig zu bewerten ist.

Da die Störung nicht analysiert werden konnte, lässt sich auch ein Defekt in dem Sicherungssystem mit der Wirkung eines "feindlichen Grüns" nicht völlig ausschließen.

Diese Zweifel werden im Streitfall dadurch wesentlich verstärkt, dass die Beklagte dem Sachverständigen keine Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, aus denen eine zuverlässige Überprüfung des Istzustandes der Lichtzeichenanlage zur Unfallzeit auf etwaige Fehler - auch der Signalsicherung - hätte vorgenommen werden können. An der Signalanlage sind unstreitig vor und nach dem Unfall Bauteile ersetzt worden, wobei Unterlagen über die verwendeten Ersatzteile von der Beklagten nicht vorgelegt werden konnten (6 O 574/98 LG Bochum, Bl. 139). Ferner hat der Zeuge N - bei der Beklagten für die Planung und Unterhaltung der Lichtzeichenanlagen zuständig - bei seiner Vernehmung in dem Verfahren 6 O 574/98 LG Bochum, mit deren Verwertung die Parteien dieses Rechtsstreits sich einverstanden erklärt haben, ausgesagt, eine Überprüfung, wie sie nach VDE 0832 vorgegeben sei, werde von der Beklagten aus personellen Gründen nicht vorgenommen und eine Dokumentation, dass die Planungsvorgaben auch tatsächlich umgesetzt worden sind, bestehe nicht (BA Bl. 115). Bei dieser Sachlage ist eine Übereinstimmung des zur Unfallzeit bestehenden Istzustandes der Hard- und Software weder mit den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen noch mit dem gegenwärtigen und damit aktuell überprüfbaren Istzustand gewährleistet. Der Sachverständige war wegen dieses Dokumentationsmangels nicht imstande, Signalsteuerungs- und Signalsicherungszustand der Ampelanlage zur Unfallzeit zuverlässig zu rekonstruieren. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

b) Diesen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der technischen Ausstattung einschließlich der Sicherungskomponente stehen die übereinstimmenden Angaben des Klägers, der Zeugen Dr. H, H1 und T gegenüber, dass die Ampelanlage kurze Zeit Grünlicht gezeigt hatte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugen Dr. H und T1 ein eigenes Interesse an einer ihnen günstigen Darstellung haben, da sie an dem Unfall beteiligt waren und die Feststellung eines "feindlichen Grüns" ihre Aussichten auf Schadenersatz wesentlich verbessern würde. Für die Richtigkeit ihrer Darstellung spricht jedoch, dass sie beide zeitgleich nebeneinander angefahren waren. Ein ganz wesentlicher Beweiswert kommt jedoch den Aussagen der Zeugen T und H1 zu, die dasselbe bekundet haben, ohne an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Insbesondere die Aussage der Zeugin T ist von wesentlicher Bedeutung, da sie aus der zweiten Reihe eine besonders gute Sichtmöglichkeit auf die Ampeln hatte und die Phasenwechsel sich vor ihr gleichsam wie auf einer Bühne abspielten. Die Zeugin kann die Phasenwechsel daher kaum falsch wahrgenommen haben. Die Aussage dieser Zeugin gewinnt noch dadurch an Gewicht, dass bei ihr keinerlei erkennbares Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits ersichtlich ist.

Die Richtigkeit dieser Aussagen wird auch durch die Bekundung des Zeugen Dr. O... nicht in Frage gestellt. Denn dieser Zeuge hatte keinen Einblick auf die hier maßgebende Ampel und es ist nicht gesichert, dass seine - nach den Planvorlagen parallel zu der Ampel der Zeugen Dr. H, T1 und T geschaltete - Ampel zur Unfallzeit auch tatsächlich genau parallel geschaltet war.

Nach alledem hat der Senat bei umfassender und lebensnaher Würdigung sämtlicher Umstände des Falles keine Zweifel, dass die Ampel der vorgenannten Zeugen unmittelbar vor der Kollision nicht nur Gelblicht, sondern ganz kurz auch Grünlicht gezeigt hatte. Danach ist der Anspruchstatbestand des § 39 Abs. 2 a OBG erfüllt und eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben.

3. Der Schaden des Klägers ist in der von ihm im Berufungsrechtszug noch geltend gemachten Höhe von 2.481,51 € (4.853,41 DM) ersatzfähig. Der Kläger ist berechtigt, auf Reparaturkostenbasis nach dem DEKRA-Gutachten abzurechnen, nachdem der Schadengutachter den Wiederbeschaffungswert seines beschädigten Fahrzeuges - wenn auch nur überschlägig - höher als die Reparaturkosten (5.613,41 DM) angesetzt hat.

Hiernach errechnet sich der zu ersetzende Schaden aus folgenden Einzelpositionen:

Reparaturkosten (ohne MWSt.) 5.613,41 DM
Auslagenpauschale 40,00 DM
  5.653,41 DM
abzügl. Wertverbesserung ./. 800,00 DM
  4.853,41 DM
  = 2.481,51 €


Die Zinsforderung ist nach den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. begründet.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.