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OLG Celle Beschluss vom 31.07.2013 - 2 W 163/13 - Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

OLG Celle v. 31.07.2013: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des vor Terminsbestimmung beauftragten Unterbevollmächtigten


Das OLG Celle (Beschluss vom 31.07.2013 - 2 W 163/13) hat entschieden:
Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird, der später infolge der Rücknahme der Klage aufgehoben wird.


Siehe auch Rechtsanwaltskosten eines Unterbevollmächtigten und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren


Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten gegen die Klägerin festgesetzt.

a) Dass der Unterbevollmächtigte vorliegend bereits vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist, steht der Festsetzung der Kosten nicht entgegen. Zwar hat, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, das OLG Nürnberg ausgeführt, entscheidendes Kriterium für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten sei lediglich, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei (OLGR Nürnberg 2008, 700, 701). Dies ist allerdings kein tragender Grund der Entscheidung des OLG Nürnberg. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach Terminsbestimmung erfolgt.

Zu Recht hat das Landgericht aus der zeitlich später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2009 (NJW 2009, 2220, 2221) entnommen, dass die Bestellung eines Unterbevollmächtigten vor der Terminsbestimmung der Erstattungsfähigkeit der Kosten jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird. Denn nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung ist entscheidend, ob die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten bei wertender Betrachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn spätestens mit der Terminsbestimmung wäre es vorliegend geboten gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen.

b) Der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten steht auch nicht entgegen, dass der Termin später infolge einer Klagerücknahme aufgehoben wurde. Insbesondere vermag der Senat nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass die Streithelferin der Beklagten mit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten bis relativ kurzzeitig vor dem Termin hätte warten müssen. Das wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Klage zurückgenommen werden würde (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008). So lag es hier jedoch nicht. Zumindest macht die Klägerin nicht geltend, den Hauptbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten etwa unter Hinweis darauf, dass eine Klagerücknahme geprüft werde, gebeten zu haben, noch keinen Unterbevollmächtigten zu bestellen.

c) Der Höhe nach sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zutreffend berechnet. Einwendungen hiergegen erhebt die Klägerin auch nicht.

2. Das Landgericht hat auch zu Recht die geltend gemachte Umsatzsteuer festgesetzt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Juli 2013 verwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Anders die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Höhe der beanstandeten Kosten, das sind 408,17 € Gebühren des Unterbevollmächtigten (einschließlich Umsatzsteuer) sowie 163,36 € Umsatzsteuer auf die Gebühren des Hauptbevollmächtigten.



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