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Kammergericht Berlin Beschluss vom 06.02.2014 - 19 W 5/14 - Zur Entstehung der Terminsgebühr durch Besprechung

KG Berlin v. 06.02.2014: Zur Entstehung der Terminsgebühr durch Besprechung der Verfahrensbevollmächtigten


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 06.02.2014 - 19 W 5/14) hat entschieden:
Nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 3104 VV kann ein Rechtsanwalt eine 1,2-fache Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts verdienen. Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen. Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt. Dies setzt voraus, dass nicht nur eine Besprechung stattgefunden hat, sondern dass diese auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt.


Siehe auch Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat mit Recht die Festsetzung einer Terminsgebühr, wie von der Klägerin beantragt, abgelehnt. Nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 3104 VV kann ein Rechtsanwalt eine 1,2-fache Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts verdienen. Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen. Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt. Dies setzt voraus, dass nicht nur eine Besprechung stattgefunden hat, sondern dass diese auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06 – juris). Hingegen lösen Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen dienen, keine Terminsgebühr aus (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – I ZB 14/09 –, juris RdNr. 7; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV Vorbem. 3 RdNr. 114).

Nach diesen Maßstäben ist das hier zu beurteilende Telefonat vom 7. Januar 2013 nicht als eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zu werten und daher keine Terminsgebühr entstanden. Unstreitig lag der Beklagten zu 3) zum Zeitpunkt des Telefonats die Klageschrift nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ihr diese zwar noch am selben Tag, jedoch nach dem Telefonat gefaxt. Die förmliche Zustellung der Klageschrift durch das Gericht ist erst nachfolgend am 14. Februar 2013 an die Beklagte zu 3) erfolgt. Dass die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter die Beklagte zu 3) anlässlich des Telefonats aufgefordert hat, die streitgegenständliche Forderung zu zahlen, und die Beklagte zu 3) nachfolgend den Klagebetrag nebst Zinsen am 19. Februar 2013 überwiesen hat, vermag die beantragte Terminsgebühr allein nicht zu begründen. Der Gegner muss zumindest bereit sein, überhaupt in die Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahren einzutreten (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06 –, juris RdNr. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. ., VV Vorbem. 3 RdNr. 115). Entscheidend kommt es darauf an, wie der Mitarbeiter der Beklagten, der das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführt hat, auf den unterbreiteten Vorschlag reagiert hat (siehe Hansens, RVGreport 2012, 461, 462). Die Klägerin hat nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht (§§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO), dass der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) zumindest die Prüfung des Vorschlages ihres Prozessbevollmächtigten zugesagt hat. Gegen die Annahme, dass der Mitarbeiter sich auf den Vorschlag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Sache eingelassen hat, spricht im Gegenteil der Umstand, dass der Beklagten zu 3) zum Zeitpunkt des Telefonats die Klageschrift noch nicht bekannt war und sich der ihr unterbreitete Vorschlag in der Aufforderung erschöpfte, dass sie die geltend gemachte Forderung zahlen möge.

Da eine Terminsgebühr aus den vorgenannten Gründen nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein eine Terminsgebühr auslösendes Telefonat mit dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.