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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 27.03.2014 - 7 U 242/13 - Wegfall der Bindungswirkung des Haftpflichturteils bei arglistig vorgetäuschtem Unfall

OLG Frankfurt am Main v. 27.03.2014: Zum Wegfall der Bindungswirkung des Haftpflichturteils bei arglistig vorgetäuschtem Unfall


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.03.2014 - 7 U 242/13) hat entschieden:
War der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt, kann er dem Versicherungsnehmer im Deckungsprozess nach Treu und Glauben entgegenhalten, dass der Versicherungsnehmer und der angeblich Geschädigte den Verkehrsunfall arglistig vorgetäuscht haben.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell


Gründe:

I.

Der Kläger macht den Streitverkündeten für einen von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom 28.5.2011 verantwortlich, bei dem der Streitverkündete mit seinem Fahrzeug, für das Herr M K bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung unterhielt, Schäden am Kraftfahrzeug des Klägers verursacht haben soll. Der Kläger hat gegen den Streitverkündeten ein Versäumnisurteil erwirkt und wegen der titulierten Forderung den Deckungsanspruch des Streitverkündeten aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Mit der Deckungsklage verlangt er von der Beklagten Ausgleich der im Versäumnisurteil titulierten Forderung und Vollstreckungskosten.

Die Beklagte lehnt die Deckung ab. Sie sei am Haftpflichtprozess nicht beteiligt worden, insbesondere habe der Versicherungsnehmer die Erhebung der Klage nicht angezeigt. Der Streitverkündete habe den Versicherungsfall entweder vorsätzlich herbeigeführt oder es handle sich um ein vorgetäuschtes Geschehen. Dafür führt die Beklagte eine Reihe ihrer Ansicht nach indizierende Umstände an.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und danach die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass das Versäumnisurteil keine Bindungswirkung entfalte, weil es ohne Kenntnis und Mitwirkung der Beklagten ergangen sei, denn die Mitteilung des Klägers an die Beklagte vom 8.7.2011 reiche nicht aus, weil sich aus ihr weder das Gericht noch das Aktenzeichen ergebe. Der Streitverkündete habe auf Nachfrage der Beklagten nicht reagiert. Die Beklagte sei auch nicht deckungspflichtig, da ein Versicherungsfall nicht vorgelegen habe. § 117 Abs. 1 VVG greife hier nicht. Es sei durch das Gutachten nicht bewiesen, dass die Schäden am Klägerfahrzeug durch ein zusammenhängendes Unfallereignis entstanden seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, dass seine Mitteilung vom 8.7.2011 ausreichend gewesen sei und dem Versäumnisurteil Bindungswirkung zukomme. Es sei daher auch unerheblich, dass das Gutachten Zweifel an der Verursachung der Schäden durch das Fahrzeug des Streitverkündeten dargelegt habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren Einwand, dass der Unfallschaden jedenfalls vorsätzlich herbeigeführt worden sei oder es sich um ein vorgetäuschtes Geschehen handle.


II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Pfändung des Klägers ging ins Leere, weil der Deckungsanspruch nicht besteht.

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bzw. den Mitversicherten von Schadensersatzansprüchen freizustellen, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Sachen beschädigt werden. Dass ein solcher Versicherungsfall vorliegt, ist aufgrund des Trennungsprinzips im Deckungsprozess anzunehmen, wenn ein entsprechender Schadensfall im Prozess über den Haftpflichtanspruch mit Bindungswirkung für den Haftpflichtversicherer festgestellt wird.

Hier steht aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils zwar fest, dass der Streitverkündete dem Kläger Schadensersatz zu leisten hat, weil er mit dem Fahrzeug, für das die Versicherung besteht, das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Dieser Inhalt des Versäumnisurteils ergibt sich aus dem Tenor des Urteils und der ihm zugrunde liegenden Klageschrift. Das Ergebnis des Haftpflichtprozesses ist für den Haftpflichtversicherer, die Beklagte, aber nicht bindend.

Zwar besteht die sogenannte Voraussetzungsidentität hinsichtlich der Voraussetzungen des Haftpflicht- und des Deckungsanspruchs, also hinsichtlich der Tatsache, dass der Streitverkündete am 28.5.2011 das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt hat und daraus die im Versäumnisurteil ausgesprochenen Schäden entstanden sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Feststellungen des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess im Allgemeinen (BGH VersR 2007, 641) und auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt (BGH 2003, 635), bindend.

Die Bindungswirkung entfällt aber, weil der Kläger und der Streitverkündete den Unfall arglistig vorgetäuscht haben, um eine Leistung der Beklagten zu erlangen.

Aufgrund des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen K ist bewiesen, dass der Schaden an dem Fahrzeug des Klägers nicht, wie der Kläger im Haftpflicht- und Deckungsprozess und der Streitverkündete gegenüber der Beklagten in dem übersandten Fragebogen behauptet haben, durch einen streifenden Anstoß beim Rückwärtsfahren verursacht worden sein kann. Denn der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht durch ein zusammenhängendes Unfallereignis hervorgerufen worden sind, insbesondere nicht durch einen Anstoß beim Ein- oder Ausparken, sondern dass es, um die Schäden hervorzurufen, mehrerer Berührungen bedurft hätte. Dass man beim Ein- oder Ausparken aber ein anderes Fahrzeug aus den verschiedenen Positionen mehrfach berührt, die der Sachverständige in seinem Gutachten als Möglichkeit aufgezeigt hat, ist nach der Lebenserfahrung auszuschließen. Ferner steht fest, dass einzelne Schäden am Klägerfahrzeug überhaupt nicht durch das Fahrzeug des Streitverkündeten hervorgerufen sein können, weil in der entsprechenden Höhe am Fahrzeug des Streitverkündeten keine zur Verursachung einer solchen Verformung geeignete Karosseriezone existiert (Schaden in der Kontaktzone A). Ferner finden sich in den Kontaktzonen B-B2 und C-C1 und D und F übereinanderliegende Schürfspuren, die nicht durch einen einzelnen Streifvorgang hervorgerufen sein können. Schließlich hat der Sachverständige massive Schürfspuren festgestellt, die eher bei Kontakt mit einer Mauer oder einem ähnlich rauhen Material entstehen. Da die festgestellten Schäden nicht durch das behauptete Ereignis hervorgerufen worden sein können, ist es unerheblich, dass der Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass die Fahrzeuge sich überhaupt einmal berührt haben. Daraus, dass die Schäden nicht durch das behauptete Ereignis hervorgerufen worden sein können, ergibt sich zugleich die Arglist des Klägers. Da der Streitverkündete sicher gewusst hat, dass der von ihm dargelegte Sachverhalt, also ein Streifunfall beim Ein- oder Ausparken, nicht zutrifft kann, ist für eine solche falsche Selbstbezichtigung kein anderer Grund denkbar als der, dem Kläger Ausgleich für einen aus anderer Ursache eingetretenen Schaden zu verschaffen. Das hat auch der Kläger nach den Umständen gewusst, weil der Streitverkündete ihm einen Vorteil verschaffen wollte und es nach der Lebenserfahrung auszuschließen ist, dass dies nicht auf einer gemeinsamen Absprache beruht.

Den Einwand, dass der Geschädigte und der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte hinsichtlich des schädigenden Ereignisses eine arglistigen Täuschung verübt haben, kann der Versicherer, jedenfalls wenn er sich am Haftpflichtprozess nicht beteiligt hat, auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss noch im Deckungsprozess erheben. Dies wird durch die Bindungswirkung nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, und wird im Deckungsprozess geklärt, ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. VersR 2007, 461; BGHZ 117, 345, 350; BGHZ 119, 276, 278). Notwendige Ergänzung dieses Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (BGHZ 117, 345, 350; BGHZ 119, 276, 278 f.). Die Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht als Prozesspartei beteiligt ist, sondern aus dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat. Dieser Vertrag verpflichtet den Versicherer schlechthin zu der Hauptleistung, den Versicherten von den gegen ihn erhobenen Haftpflichtansprüchen Dritter und deren Folgen aufweiche Weise auch immer freizuhalten. Der Versicherer erhält dafür die Gegenleistung in Form des Versicherungsbeitrages. Der durch die üblichen Sanktionen des Versicherungsvertragsrechts gesicherte redliche Umgang des Versicherungsnehmers mit den vereinbarten Obliegenheiten schützt den Versicherer auch angemessen in seinem Verhältnis zum Versicherungsnehmer (BGHZ 119, 276, 280 f).

Die Bindungswirkung gilt aber nicht uneingeschränkt.

Einschränkend wird angenommen, dass die Interessen des Versicherers durch die Möglichkeit, Obliegenheiten zu vereinbaren und bei deren Verletzung Leistungsfreiheit zu beanspruchen, nicht in jedem Fall ausreichend geschützt sind und dass deshalb die Bindungswirkung mindestens davon abhängen soll, dass der Versicherer die Möglichkeit gehabt hat, den Haftpflichtprozess für den Versicherungsnehmer zu führen (OLG Frankfurt U. v. 22.10.2009, Az. 3 U 103/08). In einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs findet diese Einschränkung ihren Ausdruck darin, dass im Zusammenhang mit der Bindungswirkung auf die Kenntnis des Versicherers von dem Haftpflichtprozess hingewiesen wird (BGH VersR 2003, 635 und NJW 1956, 1796). Diese Ansicht wird auch im Schrifttum vielfach vertreten (Römer-Langheid, § 100 Rdn. 34; Reiff, VersR 1990, S. 122; Späth, VersR 1989, 354; Bruck-Möller-Koch, 9. Aufl., § 106 Rdn. 17, 18). Eine Ausprägung dieser Beschränkung der Bindungswirkung ist die Regelung in § 120 WG, weil danach in einem kranken Versicherungsverhältnis der Versicherer, dem der Prozess nicht nach § 119 Abs. 2 VVG angezeigt wurde, nur so haftet, wie er bei rechtzeitiger Anzeige haften würde, also im Deckungsprozess die Unrichtigkeit eines ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Haftpflichturteils einwenden kann (Looschelders-Pohlmann-Schwartze, 2. Aufl., § 120 Rdn. 8). Auf diesen Gesichtspunkt beruft sich die Beklagte allerdings vergebens, denn der Haftpflichtprozess ist ihr nicht unbekannt geblieben. Der Kläger hat vielmehr schriftlich angekündigt, den Streitverkündeten bzw. den Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch zu nehmen. In diesem Schreiben ist zwar nicht mitgeteilt, an welches Gericht und gegen wen von beiden der Kläger die Klage gerichtet hat, und die Anfrage der Beklagten an den Versicherungsnehmer, die Klageschrift mitzuteilen, blieb ohne Antwort. Die Beklagte konnte aber auch bei dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nachfragen, der gemäß § 119 Abs. 2, 3 VVG zu einer ergänzenden Auskunft verpflichtet war, an welches Gericht und gegen wen die Klage erhoben worden war. Dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter diese Auskunft nicht erteilt hätten, kann nicht angenommen werden.

Weitergehend wird vertreten, dass der Versicherer auch noch im Deckungsprozess einwenden kann, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorgetäuscht habe (Prölss-Martin-Lücke, § 100 Rdn. 67 ff.; Bruck-Möller-Koch, § 106 Rdn. 26); dies wird aus § 242 BGB und aus § 106 WG, der eine Prüfungsbefugnis des Versicherers vorsieht, hergeleitet. Dieser Ansicht folgt der Senat. Sie ist richtig, weil der das gesamte Zivilrecht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben auch die vertragliche Begründung der Bindungswirkung wie alle vertraglichen Rechte unter diesen Vorbehalt stellt und im Versicherungsrecht im Besonderen arglistiges Verhalten stets mit dem Verlust einer sonst dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechtsposition belegt wird. Dem entspricht es, dass dem Versicherer zugestanden wird, sogar bei unberechtigter Deckungsablehnung der Bindungswirkung eines Haftpflichttitels den Einwand leichtfertiger Preisgabe wohlverstandener eigener Interessen entgegen zu setzen (Bruck-Möller-Koch aaO.; BGH VersR 1977, 174 f.; OLG Frankfurt -3. ZS - VersR 2013, 617 bezüglich eines Anerkenntnisses). Das muss erst recht für den Arglisteinwand gelten. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu dem Arglisteinwand umso mehr berechtigt, als es sich um die Klage eines Dritten handelt, der bei dem hier bestehenden kranken Versicherungsverhältnis, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer keine Unterstützung geboten hat, keinen originär vertraglichen Anspruch, sondern nur einen von Gesetzes wegen als bestehend fingierten, einem gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. BGHZ 28, 244) entstammenden Anspruch verfolgt. Die Bindungswirkung, die ihren Ursprung in dem Leistungsversprechen des Versicherers hat, kann der Dritte daher nicht mit gleichem Recht wie der eigentliche Vertragspartner des Versicherers für sich in Anspruch nehmen. Er ist nur Nutznießer der sozialen Funktion der Haftpflichtversicherung und nicht Empfänger des Leistungsversprechens des Versicherers, das die Grundlage der Bindungswirkung ist. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtslage des Dritten in den Fällen des § 115 WG. Gerade wenn ein Direktanspruch besteht, die Rechtsposition des Dritten also besonders stark ausgestaltet ist, spielt im Prozess über den Direktanspruch die Bindungswirkung keine Rolle, weil es eine Trennung in Haftpflicht- und Deckungsprozess nicht gibt. Bei einem arglistigen Zusammenwirken des Versicherungsnehmers und des Geschädigten ist die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Versicherer auch unzumutbar, denn sie führt dazu, dass der Versicherer trotz der Leistungsfreiheit dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung, die Abwehr des Anspruchs - sei es auch nur im Wege der Nebenintervention -, erbringen muss, obwohl er gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist (Reiff, VersR 1990, 123 mNw.). Deshalb darf nach Treu und Glauben die Prüfung der Haftpflichtfrage in diesen Fällen in den Deckungsprozess verlegt werden, jedenfalls dann, wenn sich der Versicherer am Haftpflichtprozess tatsächlich nicht beteiligt hat.

Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Einschränkung von Rechtspositionen aufgrund des Grundsatzes, dass sie in Übereinstimmung mit Treu und Glauben ausgeübt werden müssen, allgemein gebilligt ist, auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bindungswirkung, wie dargelegt, nicht einschränkungslos anerkannt wird und der Ansicht des Senats entgegenstehende Rechtsprechung nicht ersichtlich ist.