Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 27.05.1957 - II ZR 132/56 - Kein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang bei Einschreibsendung

BGH v. 27.05.1957: Kein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang bei Einschreibsendung


Der BGH (Urteil vom 27.05.1957 - II ZR 132/56) hat entschieden:
  1. Auch der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, dass das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.

  2. Stellt der Adressat einer Einschreibesendung deren Empfang nicht innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für den Ablieferungsschein in Abrede, obwohl er rechtzeitig vorher von deren Absendung Kenntnis erhalten hat, so kann er auch nach Ablauf jener Frist nicht mehr damit gehört werden, dass er die Sendung nicht erhalten habe.

  3. Die Klagefrist des VVG § 12 Abs 3 wird nur in Lauf gesetzt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in klarer und verständlicher Weise darauf hinweist, dass dieser seinen materiellen Versicherungsanspruch von selbst einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Klagefrist gerichtlich geltend macht. Der bloße Hinweis auf den Verlust des Klagerechts nach Ablauf der Frist genügt nicht.

  4. Bei dem Rückgriff des Versicherers auf den Versicherungsnehmer nach VVG § 158f muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen vom Versicherer mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Versicherer mit seinem Abschluss den Versicherungsnehmer schuldhaft pflichtwidrig geschädigt hat.

  5. Im Falle des VVG § 158c hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer grundsätzlich auch dessen Anwaltskosten und Ermittlungskosten zu erstatten, die dieser zur Regulierung des Haftpflichtschadens für erforderlich halten durfte.

Siehe auch Einschreiben - Einschreibsendung und Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht


Tatbestand:

Der Beklagte war bei der Klägerin mit seinem Lastkraftwagen gegen Haftpflicht versichert. Er hatte die am 20. Mai und 20. August 1951 fällig gewesenen Vierteljahresprämien von je 285,95 DM nicht rechtzeitig gezahlt, worauf ihm die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 1951 gemäß § 39 VVG eine Frist von 2 Wochen zur Zahlung der Augustprämie gesetzt und ihn ferner darauf hingewiesen hatte, dass er wegen der Nichtzahlung der früheren Prämienrate schon jetzt in einem Schadensfall ohne Versicherungsschutz dastehe. Am 31. August 1951 verursachte der Lastkraftwagen des Beklagten einen Verkehrsunfall, bei dem M. getötet und S. verletzt wurden. Am 1. September 1951 zahlte der Beklagte 289,95 DM für die Klägerin ein. Mit dem 15. Oktober 1951 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen Verzuges mit dem Augustbeitrag. Jedoch setzten die Parteien das Versicherungsverhältnis später fort, nachdem der Beklagte am 26. November und am 1. Dezember 1951 je eine weitere Prämie entrichtet hatte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1951 lehnte es die Klägerin unter Berufung auf § 39 VVG ab, für den am 31. August 1951 eingetretenen Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren. In diesem Schreiben heißt es weiter:
"Falls Sie unsere Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht für gerechtfertigt halten, so können Sie Ihren vermeintlichen Versicherungsanspruch innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie nicht mehr klagen (§ 12 des Versicherungsvertragsgesetzes)."
Der Beklagte hat darauf keine Klage erhoben. Er ist zusammen mit seinem Fahrer in einem auf seinen Namen von der Klägerin geführten Rechtsstreit rechtskräftig verurteilt worden, der Witwe M. 1/3 des bei dem Unfall entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Klägerin hat den Schaden im Vergleichsweg reguliert und dafür nach ihrer Behauptung insgesamt 12.817,92 DM aufgewandt, und zwar 10.085,26 DM für die Abfindung der Witwe M. und des verletzten S. einschließlich dessen Rechtsanwaltskosten, 2.062,70 DM Gebühren für die eigenen Anwälte und 669,96 eigene Ermittlungskosten. Sie hält den Beklagten nach §§ 158f VVG, 683 BGB für verpflichtet, ihr diese Kosten zu erstatten, weil sie nach § 39 Abs 2 VVG infolge des Prämienverzuges dem Beklagten gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei, weil der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG nicht ausgenutzt und überdies seine Erstattungspflicht anerkannt habe. Hierzu hat sie in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen, sie habe den Beklagten bereits mit Einschreibebrief vom 11. Juli 1951 in der Form des § 39 VVG wegen der Maiprämie gemahnt und am 2. August 1951 noch einmal erinnert. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.817,92 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat den Zugang der beiden Briefe vom 11. Juli und 2. August 1951 bestritten und geltend gemacht, er habe eine wirksame Mahnung wegen der Maiprämie niemals erhalten. Das Mahnschreiben vom 28. August 1951 beziehe sich nur auf die Augustprämie. Da er noch innerhalb der darin bestimmten Zweiwochenfrist 289,95 DM an die Klägerin gezahlt habe und auch der Versicherungsfall schon vor Ablauf dieser Frist eingetreten sei, sei die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Ebensowenig könne sie sich auf die Versäumung der Klagefrist berufen, weil ihr Schreiben vom 18. Dezember 1951 nicht den strengen Formschriften des § 12 Abs 3 VVG entsprochen habe. Die Ermittlungs- und Anwalts*-kosten habe sie in ihrem eigenen Interesse aufgewandt und könne sie schon deswegen nicht erstattet verlangen. Den Kapitalabfindungsvergleich mit Frau M. brauche er, der Beklagte, nicht gegen sich gelten zu lassen, weil er im Prozess höchstens zu einer Rentenzahlung hätte verurteilt werden können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Forderung der Klägerin auf Erstattung ihrer Entschädigungsleistungen an die Witwe M. und den Verletzten S. aus § 158f in Verbindung mit den §§ 158c, 39 VVG und die übrigen Ansprüche aus §§ 670, 683 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt.

I.

Es sieht nach dem ersten Anschein als erwiesen an, dass die Klägerin die am 20. Mai 1951 fällig gewesene Prämie bereits am 11. Juli 1951 durch eingeschriebenen Brief in der von ihr behaupteten Form gemäß § 39 VVG angemahnt habe. Mit Recht rügt die Revision den hierin liegenden Verstoß gegen allgemeine Beweisregeln.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die im Wege freier tatrichterlicher Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin den eingeschriebenen Mahnbrief vom 11. Juli 1951 tatsächlich abgesandt hat und dass er den von ihr behaupteten Inhalt hatte.

2. Hingegen ist der Revision zuzugeben, dass die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der in A. zur Post gegebene Einschreibebrief vom 11. Juli 1951 sei dem in B. wohnenden Beklagten auch zugegangen, auf unzureichender tatsächlicher Grundlage beruht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf der Zugang einer brieflichen Mahnung nach § 39 VVG des vollen Beweises (so mit Recht OLG Königsberg JRPV 1932, 187 für die Kündigung; LG Berlin VersR 1955, 103; a M OLG Nürnberg JRPV 1938, 141; LG Münster VersR 1955, 517; Prölss VVG 10. Aufl § 39 Anm 4; Bruck-​Möller VVG 8. Aufl § 39 Anm 25). Die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins sind in diesem Fall nicht anwendbar. Denn sie gelten nur bei typischen Geschehensabläufen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es aber auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, ja sogar Einschreibesendungen, den Empfänger nicht erreichen. Dieser Erfahrungssatz lässt sich auch statistisch belegen. So musste die Deutsche Bundespost im Jahre 1950 in insgesamt 14.398 Fällen für verlorengegangene oder beschädigte Einschreibesendungen Ersatz leisten; auf 1 Million eingelieferter Sendung entfielen 266,3 Verluste. Im Jahr 1955, also 4 Jahre nach Absendung des hier streitigen Mahnbriefes, waren es immerhin noch 4.129 Ersatzfälle und 50,7 Verluste auf eine Million (Handwörterbuch des Postwesens, 2. Aufl mit Nachtrag 1956 unter "Verluste an Postsendungen"; dabei sind offenbar nur die gemeldeten Verluste erfasst). Wenn dies auch, gemessen an der Gesamtzahl der Einschreibesendungen, nur ein sehr geringer Prozentsatz ist, so lässt sich doch jedenfalls unter diesen Umständen weder sagen, dass der Zugang, noch, dass der Verlust typisch sei. Die genannten Zahlen ergeben lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass abgesandte Einschreibebriefe auch ankommen. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH VersR 1954, 224; RG DR 1942, 1515).

Zudem widerspräche es im Ergebnis auch der klaren Regelung des Gesetzes, wenn man mit dem Berufungsgericht bei Schriftstücken, die eine rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche empfangsbedürftige Erklärung enthalten, den Nachweis der Einlieferung bei der Post auf erste Sicht als ausreichend ansehen und vom Erklärungsgegner verlangen wollte, er solle diesen "ersten Anschein" durch den in der Regel gar nicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihm die Sendung nicht zugegangen sei, entkräften. Auf diese Weise würde nämlich das vom Absender zu beweisende gesetzliche Erfordernis des Zugangs (§ 130 BGB) praktisch durch den bloßen Nachweis der Absendung ersetzt. Zu einer solchen Lockerung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen und Rechtshandlungen besteht um so weniger Anlass, als die praktischen Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs sie keineswegs erfordern. Wer jeden Streit darüber, ob ein abgesandtes Schriftstück auch angekommen ist, mit Sicherheit ausschließen will, kann förmlich zustellen oder wenigstens ein Einschreiben mit Rückschein schicken. Aber auch bei Verwendung eines einfachen Einschreibebriefs kann der Absender fast immer mit Hilfe des vom Empfänger vollzogenen und bei der Post aufbewahrten Ablieferungsscheins seiner Beweispflicht für den Zugang genügen. Beweisschwierigkeiten können sich hier höchstens in den seltenen Ausnahmefällen ergeben, in denen erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren für Ablieferungsscheine (Allg Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen - ADA - Abschn IV 2 Anlage 23 Ziff I, 14 zu § 37 Nr 2) Zweifel über den Zugang auftauchen. Diese Schwierigkeiten kann der Absender aber bei ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb in aller Regel dadurch vermeiden, dass er den Geschäftsgegner rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist zur Äußerung darüber veranlasst, ob er den Empfang des betreffenden Schreibens in Abrede stellt. Bestreitet der Empfänger daraufhin den Zugang zunächst nicht, so muss er dieses Verhalten nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen und kann nicht nachträglich nach Ablauf der Frist und Vernichtung der Belege noch mit dem Vorbringen gehört werden, er habe das Schriftstück nicht erhalten. Der Absender hat demnach genügend Mittel zur Verfügung, den ihm obliegenden Beweis des Zugangs von vornherein sicherzustellen. Macht er von ihnen keinen Gebrauch, so ist es keineswegs unbillig, wenn er entsprechend der gesetzlichen Regelung die volle Gefahr trägt, dass seine Erklärung nicht ankommt oder er den Zugang nicht beweisen kann. Für den Empfänger wäre es auf der anderen Seite eine untragbare Zumutung, wenn er von sich aus Nachforschungen über den Verbleib einer an ihn abgesandten, aber nicht angekommenen Postsendung - also über Tatsachen, die gar nicht in seinem Macht- und Wissens-​bereich liegen - anstellen müsste, um die Annahme des Zugangs zu widerlegen. Solche Nachforschungen sind allein Sache des Absenders. Führen sie zu keinem Erfolg, so bleibt dem Absender noch immer die Möglichkeit, im Prozess die Parteivernehmung des Gegners über den Zugang zu beantragen (§ 445 ZPO), wogegen dem Empfänger ein solches Beweismittel nicht offensteht.

Für den Bereich der Versicherungspraxis, insbesondere für den Nachweis des Zugangs von Mahnschreiben nach § 39 VVG, rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Vielmehr gewährleisten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (vor allem §§ 12, 33, 34 in Verb mit § 6) und die Allg Versicherungsbedingungen gerade im Interesse der Versicherer eine schnelle Aufklärung und Unterrichtung der Versicherer und geben ihnen damit ohne weiteres die Möglichkeit, bei ordnungsmäßigen Geschäftsführung stets schon innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für Einschreibequittungen zu klären, ob die Mahnung den Empfänger erreicht hat oder nicht. Das zeigt der vorliegende Fall besonders augenfällig. Die Klägerin konnte hier durch ein formgerechtes Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VVG längst vor Ablauf der 2 Jahre sogar eine gerichtliche Klärung der Frage, ob der Beklagte den eingeschriebenen Mahnbrief vom 11. Juli 1951 erhalten hatte, herbeiführen und auf diese Weise alle späteren Beweisschwierigkeiten ausschalten. Es hätte überdies auch schon genügt, wenn sie diesen Brief in ihrem späteren Schriftwechsel mit dem Beklagten innerhalb der Zweijahresfrist noch einmal angeführt hätte, ein den Umständen nach sehr naheliegendes Verfahren, das einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung durchaus entsprochen hätte. Hätte der Beklagte daraufhin den Zugang jenes Mahnschreibens nicht bestritten, so könnte er ihn auch heute nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen.

3. Das Berufungsgericht hat allerdings unterstützend zu Lasten des Beklagten erwogen, dass er weder dem späteren Schreiben der Klägerin vom 2. August 1951, das die Mahnung vom 11. Juli 1951 ausdrücklich erwähnt habe, noch dem folgenden Brief vom 28. August 1951 widersprochen habe. Hierbei hat es aber nach den zutreffenden Ausführungen der Revision übersehen, dass der Beklagte den Zugang auch des Schreibens vom 2. August 1951 bestritten hatte. Dagegen hat der Beklagte das Schreiben vom 28. August 1951 zwar unstreitig erhalten; es enthält aber ebensowenig wie das Ablehnungsschreiben vom 18. Dezember 1951 irgendeinen klaren Hinweis auf den vorausgegangenen Brief vom 11. Juli 1951, aus dem der Beklagte hätte entnehmen können, dass die Klägerin wegen der Maiprämie bereits früher eine Mahnung gemäß § 39 VVG an ihn abgesandt hatte.

4. Bisher ist allerdings nicht aufgeklärt, ob etwa in der sonstigen, im Schriftsatz der Klägerin vom 1. Dezember 1955 erwähnten Vorkorrespondenz der Parteien, soweit sie vor der Vernichtung der Einschreibebelege geführt worden ist, insbesondere in dem nicht bei den Akten befindlichen Kündigungsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 1951, ein solcher Hinweis auf den Mahnbrief vom 11. Juli 1951 zu finden ist, der den Beklagten hätte veranlassen müssen, den Zugang dieses Briefes schon damals zu bestreiten. Da hiervon die Leistungsfreiheit der Klägerin nach § 39 Abs 2 VVG entscheidend abhängt, hätte das Berufungsgericht die Vorlage dieses Schriftwechsels nach § 139 ZPO anregen oder bereits durch prozessleitende Verfügung nach § 272b Abs 2 Nr 1 ZPO veranlassen müssen.


II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt sich mit den bisherigen Tatsachenfeststellungen auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten halten; zu diesen Gesichtspunkten hat schon das Landgericht im wesentlichen zutreffend Stellung genommen.

1. Das Mahnschreiben der Klägerin vom 28. August 1951 konnte ihre Leistungsfreiheit bezüglich des Verkehrsunfalls vom 31. August 1951 nach § 39 Abs 2 VVG schon deswegen nicht mehr begründen, weil dieser Versicherungsfall bereits vor Ablauf der in dem Schreiben bestimmten Frist von 2 Wochen eingetreten ist.

2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG versäumt habe und sie deswegen von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden sei. Diese Frist beginnt nämlich erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Dazu genügt nicht die bloße Mitteilung, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr geklagt werden könne. Der Versicherer muss vielmehr in klarer und allgemein verständlicher Weise darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer seinen materiellen Versicherungsanspruch von selbst einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend macht (RGZ 150, 257; Prölss aaO § 12 Anm 6; Bruck-​Möller aaO § 12 Anm 30 mwNachw). Da das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 18. Dezember 1951 keinen solchen Hinweis enthielt, sondern lediglich den Verlust des Klagerechts androhte, konnte es die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 VVG nicht auslösen. Gerade bei der Pflichtversicherung zeigt sich die Notwendigkeit, an diesen strengen Anforderungen für die Wirksamkeit der Fristsetzung festzuhalten, weil hier der Versicherer auch bei Wegfall der vertraglichen Leistungspflicht nach § 158c VVG in Ansehung des Dritten leistungspflichtig bleibt, der Versicherungsnehmer dann aber dem Rückgriff aus § 158f VVG ausgesetzt ist. Aus diesem Grund hatte der Beklagte gar kein Interesse an einer Klage, die zur Erhaltung auch des materiellen Versicherungsschutzes und damit zur Vermeidung von Rückgriffsansprüchen der Klägerin gar nicht erforderlich war. Der bloße Hinweis auf den drohenden Klageverlust konnte ihn daher nicht berühren.


III.

Andererseits bietet der vorliegende Sachverhalt auch nicht die Möglichkeit, die Klage ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin wegen der Maiprämie nach § 39 VVG wirksam gemahnt hat oder nicht, schon jetzt abzuweisen.

1. ...
2. ...

3. Nach den im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts muss der Beklagte bei dem Rückgriff der Klägerin nach § 158f VVG die mit Frau M. und mit S. abgeschlossenen Vergleiche auch im Verhältnis zur Klägerin gegen sich gelten lassen. Dies folgt aus der Bestimmung des § 10 Ziff 3 AKB (nicht § 5 Ziff 7 AHB, wie das Berufungsgericht angenommen hat) in Verbindung mit § 158c VVG.

a) Nach § 10 Ziff 3 AKB gilt der Kraftfahrhaftpflichtversicherer als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Drittansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Dieser Außenvollmacht des Versicherers liegt im Innenverhältnis eine durch den Versicherungsvertrag begründete Geschäftsführungsbefugnis eigener Art zugrunde, kraft deren der Versicherer berechtigt ist, bei Eintritt des Haftpflichtfalles nach seinem Gutdünken, unabhängig von den Weisungen des Versicherungsnehmers, ja sogar mit eigenem Weisungsrecht gegenüber diesem, alle mit der Schadens*-​feststellung und -regulierung zusammenhängenden, gerichtlichen oder außergerichtlichen, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte für den Versicherungsnehmer durchzuführen, also auch einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Geschädigten abzuschließen oder dessen Anspruch anzuerkennen (vgl § 7 Ziff I 2, II 1, 4, 5, § 10 Ziff 5 AKB, § 150 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 1 VVG).

b) Hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, so ist die Rechtslage keine wesentlich andere. Dabei kann hier der Fall, dass der Versicherungsvertrag als solcher unwirksam oder durch Kündigung erloschen ist, unerörtert bleiben, weil hier ein wirksames Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat und auch fortgesetzt worden ist. Die Klägerin macht lediglich geltend, dass sie in einem bestimmten Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Zumindest in einem solchen Falle bewirkt der Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers nicht zugleich auch das Erlöschen seiner Geschäftsführungsbefugnis und damit seiner Außenvollmacht (§ 168 BGB). Zwar ist der Versicherer nicht mehr verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz zu gewähren. Sein Recht zur Geschäftsbesorgung für diesen bleibt aber erhalten und bildet einen hinreichenden Rechtsgrund für den Fortbestand der Vollmacht des § 10 Ziff 3 AKB. Denn nach § 158c VVG wird das Versicherungsverhältnis "in Ansehung des Dritten" weiter als wirksam behandelt. Das bedeutet, dass alle Vertragsbedingungen insoweit als rechtsbeständig gelten, als sie für die Haftung des Versicherers im Verhältnis zum Dritten von Bedeutung sind und mit ihr in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Vollmachtbestimmung des § 10 Ziff 3 AKB, weil sie es dem Versicherer erst ermöglicht, die ihm durch das Pflichtversicherungsgesetz auferlegte soziale Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Belange des Drittgeschädigten, die durch § 158c VVG geschützt werden sollen, erfordern eine möglichst schnelle und vollständige Abwicklung des Schadensfalles. Diesem Interesse ist aber nur dann Genüge getan, wenn sich der Geschädigte auf Verhandlungen mit dem Versicherer des Schädigers beschränken und dabei stets damit rechnen kann, dass dessen Erklärungen auch für den Haftpflichtschuldner verbindlich sind. Nach § 158c Abs 5 VVG hat der Dritte ohnehin keinen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Ein solcher steht ihm nur gegen den Versicherungsnehmer zu, und dieser Anspruch, nicht etwa eine eigene Haftpflichtschuld des Versicherers, wird im Wege der gerichtlichen oder außergerichtlichen Schadensregelung festgestellt.

Würden sich die Wirkungen einer zwischen dem Versicherer und dem Dritten getroffenen Vereinbarung im Falle des § 158c VVG auf diese Personen beschränken, so wäre damit im Ergebnis keinem Beteiligten gedient. Denn vielfach steht im Zeitpunkt einer solchen Einigung noch gar nicht fest oder ist gerade streitig, ob der Versicherungsnehmer einen Deckungsanspruch hat, wenn sich zB erst nachträglich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat. Der Versicherer müsste daher, wenn er völlig sichergehen und für den Fall eines etwaigen Rückgriffs nach § 158f VVG alle Einwendungen gegen Grund und Höhe des auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruches von vornherein ausschalten wollte, es stets auf einen Haftpflichtprozess ankommen lassen, weil er dann nach § 325 ZPO die Rechtskraftwirkung eines gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Urteils als Rechtsnachfolger des Geschädigten auch für sich in Anspruch nehmen könnte (so mit Recht Prölss VersR 1955, 9). Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Versicherers auf den Fall des bestehenden Versicherungsschutzes hätte somit zur Folge, dass zahlreiche an sich wünschenswerte und auch im Sinn des Gesetzgebers liegende außergerichtliche Einigungen zumindest bei fehlendem Einverständnis des Versicherungsnehmers unterblieben.

Die Vertretung durch den sachkundigen und erfahrenen Versicherer kommt in aller Regel aber auch dem Versicherungsnehmer zugute, weil der Versicherer schon in seinem eigenen Interesse keine unbegründeten Forderungen des Dritten leichtfertig anerkennen wird. Zudem wirkt eine zwischen dem Versicherer und dem Dritten vereinbarte Schadensregelung ja nicht nur gegen, sondern auch für den Versicherungsnehmer; der Dritte kann also nicht mehr auf das ursprüngliche Haftpflichtverhältnis zurückgreifen, um gegen den Versicherungsnehmer weitergehende Forderungen geltend zu machen. Das Bedenken, dass der Versicherungsnehmer im Fall des § 158c VVG bei Fortbestand der Vollmacht des Versicherers und unbeschränkter Bindung an dessen Erklärungen zu dem Nachteil, seinen Deckungsanspruch eingebüßt zu haben, obendrein noch die Gefahr in Kauf nehmen müsste, möglicherweise unbegründete Haftpflichtansprüche befriedigen zu müssen, also schlechter stünde als ein überhaupt nicht versicherter Schadenstifter (OLG München VersR 1957, 94 m zust Anm von Clauß; derselbe NJW 1955, 289 und ZVersWes 1955, 770), spielt mithin für die Praxis keine erhebliche Rolle; meist liegt es gerade umgekehrt. Dieselbe Gefahr kann übrigens auch bei einem voll wirksamen Deckungsverhältnis eintreten, nämlich dann, wenn die Ansprüche des Dritten die Deckungssumme übersteigen.

c) Geht man aber davon aus, dass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auch bei einem "kranken" Deckungsverhältnis infolge der Fiktion des § 158c VVG nach § 10 Ziff 3 AKB als ermächtigt gilt, mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer Vergleiche abzuschließen oder Haftpflichtansprüche anzuerkennen, so bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer an einen solchen Vergleich oder ein solches Anerkenntnis nicht nur gegenüber dem Haftpflichtgläubiger, sondern auch gegenüber dem nach § 158f VVG rückgreifenden Versicherer grundsätzlich gebunden ist und nicht einwenden kann, er hafte dem Geschädigten materiell überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe. Denn soweit der Versicherer den Dritten befriedigt, geht dessen Haftpflichtforderung nach § 158f VVG so, wie sie in diesem Augenblick besteht, dh in dem durch den Vergleich oder das Anerkenntnis bindend festgestellten Umfang, kraft Gesetzes auf den Versicherer über. Nach §§ 412, 404 BGB kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis nur insoweit entgegensetzen, als sie zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den Haftpflichtgläubiger begründet waren. Gegenüber dem alten Gläubiger könnte sich der Versicherungsnehmer aber nicht darauf berufen, dass der Vergleich oder das Anerkenntnis der wirklichen Rechtslage widerspreche, es sei denn, dass die Verbindlichkeit dieses Rechtsgeschäfts selbst in Frage stünde (zB wegen § 779 BGB). Der gleiche Einwand ist ihm daher auch gegenüber dem Versicherer als dem Rechtsnachfolger des Geschädigten verschlossen. Dagegen bleiben dem Versicherungsnehmer alle Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis erhalten. So kann er zB geltend machen, dass ein Fall des § 158c VVG gar nicht vorliege oder der Versicherer bei seinen Abmachungen mit dem Dritten seine Pflichten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis schuldhaft verletzt habe (so im Ergebnis Prölss aaO § 158c Anm 1, 6; § 158f Anm 3; § 5 AHB Anm 5; VersR 1951, 118; 1955, 9; Venzmer VersR 1955, 472, 597; Riebesell VersR 1954, 385; Roeder DÖV 1941, 317; Stiefel-​Wussow AKB 3. Aufl § 10 Anm 22; LG Dortmund VersR 1956, 683; LG Karlsruhe VersR 1956, 612 m zust Anm Venzmer; LG Berlin VersR 1954, 580; LG Bielefeld VersR 1954, 58).

d) Soweit im Schrifttum und in der Rechtsprechung abweichende Ansichten geäußert werden, setzen sich ihre Vertreter zum Teil gar nicht mit der Vollmachtsbestimmung des § 10 Ziff 3 AKB auseinander, wobei jedoch einige mit anderer Begründung zu Ergebnissen gelangen, die jedenfalls in der praktischen Auswirkung dem hier Gefundenen nahekommen (Thees, DJ 1941, 420 (422) und ZVersWiss 40, 11 (18); Thees-​Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung S 128; Pienitz, AKB S 315; Fromm, Pflichtversicherung S 171). Andere wiederum verkennen diesen Gesichtspunkt zwar nicht, meinen aber zu Unrecht, § 10 Ziff 3 AKB gelte nur bei einem ordnungsmäßigen Deckungsverhältnis (von Gierke VersR II, 321; Clauß ZVersWes 1955, 770); oder sie wollen diese Bestimmung zwar auch im Fall des § 158c VVG anwenden, verneinen aber gleichwohl eine unbedingte Bindung des Versicherungsnehmers an die Erklärungen des Versicherers gegenüber dem Dritten und begründen dies hauptsächlich damit, dass der Versicherer nach § 10 Ziff 1 AKB nur begründete Ansprüche befriedigen dürfe, unbegründete aber abwehren müsse und deshalb auftragswidrig handle, wenn er objektiv unbegründete Forderungen anerkenne (Clauß NJW 1955, 289; OLG München 1957, 94 m zust Anm Clauß; OLG Karlsruhe VersR 1956, 776; LG Hannover VersR 1955, 600; LG Detmold VersR 1955, 9 m ablehnender Anm Prölss; vgl ferner Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S 381). Dabei wird übersehen, dass es für die Frage der äußeren Bindung des Versicherungsnehmers - unbeschadet seiner Rechte aus dem Innenverhältnis - allein auf die Außenvollmacht des Versicherers ankommt und deren Umfang schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht davon abhängen kann, ob der Versicherer im Einzelfall seine Pflichten aus dem Grundverhältnis objektiv gut oder schlecht erfüllt. Wären nur solche Erklärungen des Versicherers für den Versicherungsnehmer wirksam, die der wahren Rechtslage entsprächen, so dürfte der Versicherer überhaupt keinen Vergleich mit dem Geschädigten abschließen, weil Zweifel über den Grund oder über die Höhe der Ansprüche im Wesen eines solchen Rechtsgeschäfts liegen. Eine solche Beschränkung der Vollmacht ist aber dem § 10 Ziff 3 AKB gerade nicht zu entnehmen, vielmehr ermächtigt diese Vorschrift den Versicherer ausdrücklich zur Abgabe aller ihm "zweckmäßig erscheinenden" Erklärungen und räumt ihm damit unverkennbar einen gewissen Ermessensspielraum ein.

e) Der Wortlaut und Zweckgedanke des § 158f VVG stehen einer Anwendung des § 10 Ziff 3 AKB auch bei fehlendem Versicherungsschutz jedenfalls nicht entgegen, so dass offenbleiben kann, ob und zu wessen Gunsten diese Gesetzesvorschrift zwingend ist (vgl dazu Venzmer VersR 1955, 473 gegen Clauß NJW 1955, 289 und VersR 1957, 95). Die darin ausgesprochene Verweisung auf § 158c VVG ("soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt") spricht vielmehr eher dafür, dass die Fiktion der Gültigkeit des Versicherungsverhältnisses auch für das Rückgriffsrecht des Versicherers gelten soll, soweit es sich nicht um den hier gerade ausgeschlossenen Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers handelt. Beide Bestimmungen stehen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang, da § 158f VVG dem Versicherer nur einen Ausgleich dafür gewährt, dass er nach § 158c VVG ohne vertraglichen Rechtsgrund dem Dritten vorleisten muss. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch in den §§ 154 Abs 1, 156 Abs 2 VVG der Anspruch des Dritten, von dem der Versicherer den Versicherungsnehmer bei einem voll wirksamen Deckungsverhältnis freistellen muss, gleichgesetzt wird mit der durch Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellten Haftpflichtforderung. Daraus geht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Schadensfeststellung im Haftpflichtprozess grundsätzlich auch für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer verbindlich sein soll. Diesem Gedanken entspricht es durchaus, eine solche Bindung sinngemäß auch für den Fall, dass ein Deckungsanspruch zwar nicht dem Versicherungsnehmer zusteht, in Ansehung des Dritten aber sein Bestehen nach § 158c VVG fingiert wird, zumindest dann anzunehmen, wenn, wie vorliegend, der Versicherungsvertrag als solcher gültig ist und seine Bedingungen eine Bevollmächtigung des Versicherers vorsehen; dabei kommt der teilweisen Verschiedenheit der Interessenlage, die sich daraus ergibt, dass im einen Fall der Versicherer, im anderen der Versicherungsnehmer den Schaden letztlich zu tragen hat (Clauß ZVersWes 1955, 772), aus den schon angeführten Gründen praktisch kein erhebliches Gewicht zu. Insofern ist es durchaus richtig, wenn Prölss (aaO) ausführt, der Rückgriffsprozess nach § 158f VVG sei ein "Deckungsprozess mit vertauschten Rollen", für den das Haftpflichturteil, der Vergleich oder das Anerkenntnis die "unverrückbare Grundlage" bilde.

f) Mithin reicht es nicht aus, wenn der Beklagte gegenüber dem auf § 158f VVG und die Vergleiche mit Frau M. und S. gestützten Rückgriffsanspruch der Klägerin lediglich geltend macht, die vergleichsweise Erledigung entspreche objektiv nicht dem Ausmaß seiner materiellen Haftung. Er hätte vielmehr unter Angabe konkreter Tatsachen darüber hinaus dartun müssen, dass die Klägerin ihn als den Geschäftsherrn durch den Abschluss dieser Vergleiche schuldhaft pflichtwidrig geschädigt habe. In dieser Hinsicht hat er lediglich vorgebracht, die im Vergleich mit Frau M. vereinbarte Kapitalabfindung von 9.500 DM stelle ihn schlechter als ein Urteil, das nur auf eine Schadensrente hätte lauten können. Dieser Einwand kann allerdings beachtlich sein. Würde es nämlich für den Beklagen eine unbillige, durch anderweite Vorteile nicht aufgewogene Belastung bedeuten, wenn er den hohen Schadensersatzbetrag auf einmal aufbringen sollte, so könnte dies dazu führen, dass sich die Klägerin nach Treu und Glauben mit einer Erstattung dieses Betrages in angemessenen Raten begnügen müsste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier, anders als im Falle des bestehenden Versicherungsschutzes, wo sie den Schaden im Rahmen der Versicherungssummen ohnehin hätte allein tragen müssen, in besonderem Maße auf den Beklagten Rücksicht nehmen musste, weil sie ja von vornherein bei ihm Rückgriff nehmen wollte.

Jedoch hat das Berufungsgericht hierzu in einer Hilfserwägung ausgeführt, der Beklagte habe der Behauptung der Klägerin, dass er gegen den Vergleich mit Frau M. trotz Befragens keine Einwendungen erhoben habe, nicht widersprochen. Seinem Verhalten müsse daher entnommen werden, dass er mit den Maßnahmen der Klägerin einverstanden gewesen sei. Hiergegen erhebt die Revision die Verfahrensrüge, aus den Schriftsätzen des Beklagten ergebe sich deutlich sein Widerspruch gegen die Behauptung der Klägerin, dass sie mit seinem Einverständnis gehandelt habe. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über eine beabsichtigte Schadensregulierung rechtzeitig und ausreichend in Kenntnis setzt und ihm Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gibt, so kann schon die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer daraufhin schweigt, dazu führen, den Versicherungsnehmer mit späteren Einwendungen auszuschließen (so auch Clauß ZVersWes 1955, 773). Jedoch geben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die Klägerin den Beklagten tatsächlich in einer solchen Form über die Einzelheiten des geplanten Vergleichs, vor allem über die zu vereinbarende Zahlungsweise, vorher ins Bild gesetzt hat, dass der Beklagte seine Bedenken unbedingt schon damals hätte vorbringen müssen. Auch dies ist gegebenenfalls an Hand des Schriftwechsels der Parteien noch zu klären.

4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Anwalts- und Ermittlungs*-​kosten gemäß § 670 BGB dem Grunde nach zugebilligt. Das entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, vertretenen und auch zutreffenden Meinung (Prölss aaO § 158f Anm 6; Venzmer VersR 1955, 597; Roeder aaO; Thees DJ 1941, 422; Thees-​Hagemann aaO S 128; Pieniz aaO S 312; von Gierke VersR II, 321; LG Dortmund VersR 1956, 683; LG Bielefeld VersR 1954, 58; a M LG Berlin VersR 1955, 103; LG Kreuznach VersR 1951, 118 m ablehn Anm Prölss). Die Sonderbestimmung des § 158f VVG, die nur die Leistungen des Versicherers zur Befriedigung des Dritten betrifft, schließt die Erstattungsfähigkeit solcher weitergehenden Aufwendungen nicht aus. Denn der Gesetzgeber hat die Frage, ob der Versicherungsnehmer im Fall des § 158c VVG dem Versicherer auch diese Kosten erstatten muss, bewusst den Allgemeinen Verkehrsbedingungen und der Rechtsprechung vorbehalten (Amtl Begründung DJ 1939, 1775). Die Frage ist zu bejahen, weil der Versicherer bei der Schadensregulierung nicht nur, wie die Revision meint, sein eigenes Geschäft gemäß § 158c VVG besorgt, sondern gemäß den obigen Ausführungen zu III auch das des Versicherungsnehmers, für und gegen den ja auch die Wirkungen dieser Schadensregulierung eintreten. Da er zu dieser Geschäftsführung trotz fehlendem Deckungsanspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber auch berechtigt, wenngleich nicht verpflichtet und nicht weisungsgebunden ist, rechtfertigt sich die Anwendung der §§ 675, 670 BGB mit der Folge, dass der Beklagte der Klägerin alle Aufwendungen ersetzen muss, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.


IV.

Da hiernach die Entscheidung über den Klageanspruch noch von weiteren Tatsachenfeststellungen abhängt, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.