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VGH München Beschluss vom 01.12.2014 - 11 ZB 14.1230 - Verfassungsgemäßheit der Zwangsstilllegung

VGH München v. 01.12.2014: Zur Verfassungsgemäßheit der Zwangsstilllegung *bei Kfz-Steuerverzug




Der VGH München (Beschluss vom 01.12.2014 - 11 ZB 14.1230) hat entschieden:

   Gegen die Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit des § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftfStG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl S. 2431), bestehen keine Bedenken, auch weil weder eine Mobiliarzwangsvollstreckung, z.B. in das Kraftfahrzeug, noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein milderes Mittel gegenüber einer Abmeldung des Kraftfahrzeugs von Amts wegen darstellen.

Siehe auch
Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung

Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Abmeldung seines Kraftfahrzeugs von Amts wegen. Er ist seit 2. November 2010 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 bat das zuständige Finanzamt die Beklagte um Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 KraftStG, da die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt worden sei. Die Vollstreckung sei ohne Erfolg geblieben bzw. verspreche keinen Erfolg.




Nachdem der Kläger auf die Anhörung vom 26. Juli 2011 nicht reagierte, setzte die Beklagte das Fahrzeug mit Bescheid vom 30. August 2011 außer Betrieb. Die Zulassung des Fahrzeugs wurde widerrufen und der Fahrzeughalter verpflichtet, die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen (Nr. 1). Es wurde angeordnet, dass die Kennzeichenschilder und die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Unanfechtbarkeit des Bescheids, vorzulegen seien (Nr. 2). Des Weiteren wurde die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 3).

Die gegen den Bescheid vom 30. August 2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil verletze in entscheidungserheblicher Weise seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Durchsuchung seiner Wohnung stattgefunden habe, um verwertbare Gegenstände pfänden zu können und das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Hätte das Verwaltungsgericht sich damit befasst, wäre nicht auszuschließen gewesen, dass es zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.




II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es liegt kein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO vor.

Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn der Beteiligte entweder keine Gelegenheit hatte, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 18 Rn. 31) oder wenn das Gericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (Kraft, a.a.O. Rn. 32). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 4. Oktober 2011 zur Kenntnis genommen und sich ausführlich damit befasst. In dem angegriffenen Urteil wurde begründet, dass weder eine Mobiliarzwangsvollstreckung, z.B. in das Kraftfahrzeug, noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein milderes Mittel gegenüber einer Abmeldung des Kraftfahrzeugs von Amts wegen darstellen würden (S. 10 UA). Deshalb würden auch keine Bedenken gegen die Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit des § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftfStG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl S. 2431), bestehen. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch selbst verhältnismäßig, zumal das Finanzamt mehrfach erfolglos versucht habe, die Steuerschuld beizutreiben (S. 12 f. UA).



Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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