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OLG Hamm Urteil vom 16.10.2014 - I-28 U 180/13 - Anforderungen an den Beweis eines Sachmangels

OLG Hamm v. 16.10.2014: Zu den Anforderungen an den Beweis eines Sachmangels


Das OLG Hamm (Urteil vom 16.10.2014 - I-28 U 180/13) hat entschieden:
Die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts setzt nach §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass das Fahrzeug bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet war und dieser Sachmangel bis zum Rücktrittszeitpunkt fortdauert, weil zwischenzeitige Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Zur Darlegung eines Rücktrittsgrundes genügt es zunächst, wenn der Käufer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die gekaufte Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die er als Käufer nach der Art der Kaufsache nicht zu erwarten brauchte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dafür muss der Käufer den für mangelhaft gehaltenen Istzustand des Fahrzeugs so konkret wie möglich umschreiben; er braucht hingegen keine Vermutungen anzustellen über die technische Ursache der aufgetretenen Symptomatik. - Sofern sich allerdings der Verkäufer mit dem Einwand verteidigt, die aufgetretene Symptomatik habe wechselnde Ursachen, die auch nicht zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein können, so muss über das tatsächliche Vorliegen des Sachmangels Beweis erhoben werden.


Siehe auch Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Alfa Romeo Sportwagon ... .

Das Fahrzeug wurde am 26.02.2007 erstzugelassen und im Frühjahr 2012 von dem Beklagten bei einer Laufleistung von 69.800 km zum Verkauf angeboten.

Der Kläger, der das Fahrzeug als Privatperson nutzen wollte, unterzeichnete am 19.05.2012 die Verbindliche Gebrauchtwagen-Bestellung. Der Barzahlungspreis belief sich auf 14.500,00 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 31.05. oder am 02.06.2012.

Am 04.08.2012 bemerkte der Kläger bei seiner Urlaubsrückkehr auf der Autobahn bei W, dass die Motorkontrollleuchte ansprang. Der Motor konnte nur noch bis maximal 80 km/h bewegt werden.

Am 06.08.2012 suchte der Kläger deshalb die Werkstatt des Beklagten auf und sprach dort mit dem Zeugen O. Der Zeuge nahm eine Auslesung des Fehlerspeichers vor und überprüfte visuell das Ansaugsystem, das Abgassystem und die sichtbaren Stecker.

Nach Darstellung des Klägers erhielt er das Fahrzeug am Nachmittag des 06.08.2012 wieder zurück. Er hat behauptet, dass sich am Nachmittag des 07.08.2012 die gleiche Problematik gezeigt habe, also erneut die Motorkontrollleuchte angegangen und das Notlaufprogramm aktiviert worden sei.

Daraufhin - so der Kläger - habe er den Alfa Romeo am 08.08.2012 erneut bei der Werkstatt des Beklagten vorgestellt. Nach Abschluss der Werkstattarbeiten habe er mit dem Fahrzeug nach Hause fahren wollen, sei aber nach 5 km wieder in die Werkstatt zurückgekehrt, weil wiederum unter Aufleuchten der Motorkontrollleuchte das Notlaufprogramm aktiviert worden sei. Er habe das Fahrzeug in die Werkstatt des Beklagten zurückgebracht und nunmehr ein Ersatzfahrzeug bekommen, mit dem er nach Hause gefahren sei.

Nach Darstellung des Klägers habe er den Alfa Romeo dann am 09.08.2012 mit dem Bemerken zurückerhalten, die Einspritzdüse und vorsichtshalber erneut der Stecker seien gewechselt worden.

In den folgenden Monaten funktionierte das Fahrzeug fehlerfrei.

Nach Darstellung des Klägers trat jedoch am 13.10.2012 die vorherige Problematik erneut auf, d.h. die Kontrollleuchte und das Notlaufprogramm schalteten sich ein.

Der Kläger versuchte daraufhin, mit dem Zeugen O telefonisch Kontakt aufzunehmen, erreichte ihn aber nicht.

Mit dem noch am 13.10.2012 aufgesetzten Schreiben erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil die vorangegangenen Nachbesserungsversuche gescheitert seien.

Nachdem der Beklagte auf das Rückabwicklungsverlangen nicht reagierte, hat der Kläger den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 14.500,00 EUR rechtshängig gemacht und zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 899,40 EUR sowie die Feststellung der Einstandspflicht für getätigte Aufwendungen verlangt.

Der Beklagte hat dagegen angeführt, dass er den Alfa Romeo lediglich einmal - am 06.08.2012 - mit der Beanstandung Motorkontrollleuchte/Notlaufprogramm vorgeführt bekommen und die Ursache erfolgreich behoben habe. Im Übrigen hat der Beklagte bestritten, dass die Beanstandung des Klägers auf einem Mangel beruhte. Die beschriebene Symptomatik könne ebenso gut damit zusammenhängen, dass z.B. ein Verschleiß vorliege, eine falsche Betankung mit Biodiesel oder ein Marderbiss.

Das Landgericht hat die Zeugin C und den Zeugen O vernommen und sodann den Beklagten verurteilt, an den Kläger 13.920,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Alfa Romeo sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR zu zahlen.

Der Beklagte sei zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, weil der Kläger die Mangelhaftigkeit des Alfa Romeo als Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts bewiesen habe.

Aus der Vernehmung der Zeugin C habe sich ergeben, dass das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 06.08. und 09.08.2012 insgesamt dreimal wegen derselben Mangelsymptomatik in der Werkstatt des Beklagten vorgeführt worden sei. Die Zeugin habe auch in allen drei Fällen miterlebt, dass die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet und sich die Motorleistung verringert habe. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass es im Oktober 2012 zu demselben Mangelsymptom gekommen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil die beanstandete Symptomatik (Kontrollleuchte und Leistungsabfall) auch von einem Laien bekundet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen O sei nicht davon auszugehen, dass es zwischen dem 06.-09.08.2012 lediglich eine Vorführung des Fahrzeugs in der Werkstatt gegeben habe. Vielmehr habe der Zeuge O seine Aussage korrigieren und einräumen müssen, dass es zu einem zweiten Nachbesserungsversuch gekommen sei. Dagegen spreche auch nicht die Werkstattliste des Beklagten, in der verzeichnet sei, dass der Kläger in der Zeit vom 06. bis 08.08.2012 ein Ersatzfahrzeug erhalten habe.

Die aufgetretene Mangelsymptomatik könne auch nicht auf einen Bedienungsfehler im Sinne der Verwendung eines falschen Kraftstoffes zurückzuführen sein. Auch wenn der verwendete Dieselkraftstoff 7% Biodiesel enthalte, könne das dem Kläger nicht vorgeworfen werden, weil diese Beimischung handelsüblich sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten:

Die Rücktrittsvoraussetzungen lägen nicht vor. Denn dem Beklagten sei nicht dreimal die Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt worden. Vielmehr habe der Kläger das Fahrzeug nur einmal am 06.08.2012 vorgeführt. Dabei sei der Mangel dann sofort wieder aufgetreten. Nach Abschluss der Werkstattarbeiten habe er dann einige Monate lang nichts mehr von dem Kläger gehört.

Die vom Kläger gerügte Symptomatik habe eine komplexe Überprüfung geboten, so dass zwei Nachbesserungsversuche nicht ausreichend gewesen seien. Hier sei es so gewesen, dass der Kläger kurz vor Feierabend mit Mängelsymptomen vorstellig geworden sei, die ganz unterschiedliche Ursachen haben könnten. Ebenso gut könne es sich um einen "Fehlalarm" gehandelt haben.

Der Kläger bekräftigt hingegen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Von einer weitergehenden Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zu der tenorierten Abänderung des angefochtenen Urteils.
1. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts nicht bewiesen.

Die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts setzt nach §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass der Alfa Romeo bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet war und dieser Sachmangel bis zum Rücktrittszeitpunkt fortdauert, weil zwischenzeitige Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.

Zur Darlegung eines Rücktrittsgrundes genügt es zunächst, wenn der Käufer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die gekaufte Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die er als Käufer nach der Art der Kaufsache nicht zu erwarten brauchte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Dafür muss der Käufer den für mangelhaft gehaltenen Istzustand des Fahrzeugs so konkret wie möglich umschreiben; er braucht hingegen keine Vermutungen anzustellen über die technische Ursache der aufgetretenen Symptomatik.

Diesen Anforderungen wird der Klägervortrag "Motorkontrollleuchte springt an und Fahrzeug schaltet automatisch in Notlaufprogramm bis 80 km/h" durchaus gerecht.

Sofern sich allerdings der Verkäufer - wie im Streitfall - mit dem Einwand verteidigt, die aufgetretene Symptomatik habe wechselnde Ursachen, die auch nicht zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein können, so muss über das tatsächliche Vorliegen des Sachmangels Beweis erhoben werden.

Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Käufer die volle Beweislast für das Vorliegen des Sachmangels. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt ihm nicht zugute, denn sie bezieht sich nur auf die Frage, ob ein positiv festgestellter Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag (BGH NJW 2004, 2299 - Zahnriemen -; BGH NJW 2007, 2621 - Zylinderkopf -).

Für den Beweis der Mangelhaftigkeit genügt es aber nicht, wenn die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen die vom Kläger behauptete Symptomatik bestätigt. Vielmehr bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch das der Käufer beweisen muss, dass die aufgetretene Symptomatik im Sinne einer Negativabweichung vom technischen Standard der Automobilindustrie auf einem Konstruktions-, Material- oder Fertigungsfehler beruht.

Der Senat hat zur Klärung dieser Frage den Sachverständigen Dipl.-Ing. V beauftragt, der den Alfa Romeo bei einer Laufleistung von 77.071 km untersucht und probegefahren hat. Das Ergebnis seiner Feststellungen geht aus der vorläufigen schriftlichen Zusammenfassung hervor und aus dem im Senatstermin mündlich erstatteten Gutachten:

Bei Abholung des Fahrzeugs bemerkte der Sachverständige eine aktivierte Motorkontrollleuchte und die Display-Anzeige "Motor kontrollieren", ansonsten aber keine Auffälligkeiten bis zum Abschluss der ersten Probefahrt (bis 77.102 km). Eine Auslesung des Fehlerspeichers ergab drei Fehlermeldungen (P1206, P0380, P0238), die nach Ansicht des Sachverständigen nicht ausschließbar mit der längeren Standzeit des Fahrzeugs seit Oktober 2012 zusammenhängen können. Eine Kontrolle des Drosselventils ergab jedenfalls keine Auffälligkeiten.

Auf der anschließenden Überführungsfahrt von Lemgo nach Dortmund stellte der Sachverständige dann die vom Kläger beschriebene Symptomatik fest, d.h. auch bei ihm wurde die Motorkontrollleuchte aktiviert und das Fahrzeug ließ sich nur noch ohne Turboladerdruck im Notlauf bewegen (bis 130 km/h).

Bei der anschließenden Werkstattuntersuchung ergab sich die Fehlermeldung P2013 "Drosselventil sporadisch auf halbem Hub blockiert". Bei der daraufhin durchgeführten Bauteilüberprüfung stellte der Sachverständige zweierlei fest:

Zum einen habe die Führung einer Drosselklappe ein übermäßiges Längsspiel aufgewiesen. Dabei handele es sich - so der Sachverständige - um einen übermäßigen Verschleiß, der bei der Laufleistung des Fahrzeugs nicht dem technischen Standard entspreche. Zum anderen seien im Bereich der Luftansaugbrücke, dort wo sich die Ansaugluft mit der Abgasluft verbindet, erhebliche Ablagerungen festzustellen gewesen. Solche Verkokungen im Bereich der Abgasrückführung würden allerdings bei Dieselfahrzeugen herstellerübergreifend auftreten und einen Normalzustand darstellen. Es könne vorkommen, dass aus der Verkokungsrinde ein Stück herausbreche, dann in der Drosselklappe hängenbleibe und diese verklemme. Das - so der Sachverständige - wäre eine plausible Erklärung für die bei seiner Überführungsfahrt aufgetretene Fehlermeldung.

Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass einer Werkstatt beim Auftreten einer vergleichbaren Fehlermeldung nichts anderes übrig bleibe, als im Sinne eines kaskadenartigen Vorgehens einzelne in Betracht kommende Ursachen ausfindig zu machen bzw. der Reihe nach auszuschließen. Zunächst würde sich eine Sichtprüfung und Reinigung des Ansaugstutzens empfehlen, weil der Bereich der Ansaugbrücke häufig Ursache von Fehlermeldungen sei. Um den Erfolg der Arbeiten zu überprüfen, habe die Werkstatt aber letztlich keine andere Chance als mehrere 100 km Probefahrten zu unternehmen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

Es lässt sich nicht feststellen, dass die am Klägerfahrzeug im Zeitraum vom 04. bis 08.08. und am 13.10.2012 aufgetretenen Probleme auf einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB beruhten. Sie könnten auch mit den vom Sachverständigen angesprochenen herstellerübergreifend üblichen Verkokungen zusammengehangen haben.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers für die im August 2012 aufgetretene Symptomatik einen Sachmangel unterstellen wollte, könnte dieser nicht ausschließbar in der Werkstatt des Beklagten behoben worden sein, so dass die im Oktober 2012 aufgetretene Fehlermeldung auf einer anderen Ursache beruhte als die vom August 2012. Für eine solche zwischenzeitig erfolgreiche Nachbesserung spricht die längere störungsfreie Nutzungszeit zwischen August und Oktober 2012 sowie der Umstand, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. V bei seiner ersten Probefahrt ebenfalls nichts feststellen konnte, was auf einen Sachmangel hindeutete. Ein solcher Sachmangel hätte aber eigentlich vorhanden sein müssen, wenn man die Darstellung des Klägers zugrunde legt, dass er den Alfa Romeo seit Oktober 2012 nicht mehr genutzt habe.

Darüber hinaus hätte der Kläger im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 13.10.2012 auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die im August 2012 stattgefundenen Nachbesserungsversuche i.S.d. § 440 S. 2 BGB fehlgeschlagen waren. Erstens hätte der Kläger aufgrund der monatelangen störungsfreien Fahrzeugnutzung ins Kalkül ziehen müssen, dass die Fehlermeldung nunmehr eine andere Ursache hatte. Und zweitens hätte der Kläger berücksichtigen müssen, dass die Voraussetzungen eines Fehlschlagens der Nachbesserung (zwei erfolglose Versuche) nicht vorlagen. Die Werkstattaufenthalte im August 2012 waren insgesamt als ein Versuch zu werten, die vom Kläger gerügte Mängelsymptomatik abzustellen. Insofern ergab sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass bei der Art der aufgetretenen Fehlermeldung einer Werkstatt letztlich nichts anderes übrigbleibe als nach der trialanderror-Methode der Ursache des angezeigten Fehlers auf die Spur zu kommen. Das erfordere eine aufwändige Vorgehensweise und Probefahrten von mehreren 100 km. Die vom Zeugen O zunächst veranlassten Arbeiten an dem Fahrzeug (insbesondere Reinigung der Bauteile) konnten damit nicht als endgültiger Abschluss der Nachbesserung angesehen werden, sondern als erste Maßnahmen zum Auffinden der Fehlerursache, die bei erneuter Aktivierung der Motorkontrollleuchte weitergeführt werden mussten.

2. Auch aus den ergänzenden Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.09.2014 lassen sich - soweit sie die bisherige Beweisaufnahme betreffen - keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V unzutreffend sein könnten oder Anlass geben müssten zu einer weiteren Beweisaufnahme.

Der Kläger weist in seinem insoweit nachgelassenen Schriftsatz unter Berufung auf den Zeugen O darauf hin, dass das in der Werkstatt des Beklagten verwendete Testgerät zur Verfügung stehe und dass man daraus Rückschlüsse ziehen könne auf die seinerzeit angezeigten Fehlermeldungen. Aber selbst wenn daraus hervorginge, dass auch seinerzeit schon die Swirl- oder Drallklappe hängengeblieben war, wäre damit kein Sachmangel als Ursache der Funktionsbeeinträchtigung bewiesen. Vielmehr könnte auch insofern eine bloß verschleißbedingte Verkokung vorgelegen haben, die vom Zeugen O durch Reinigung behoben wurde, bis sie im Oktober 2012 erneut auftrat.

3. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 27.09.2014 darüber hinaus erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil er im Zuge weiterer Ermittlungen in Erfahrung gebracht habe, dass der Alfa Romeo vor der Übergabe an ihn bereits einen Unfall gehabt und der Beklagte ihn darüber nicht aufgeklärt habe, so handelt es sich um neues Vorbringen, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist, denn den Parteien war lediglich nachgelassen worden, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).