Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - MPU-Anordnung bei erheblichen Straftaten

VGH München v. 27.11.2014: Zur MPU-Anordnung bei erheblichen Straftaten


Der VGH München (Beschluss vom 27.11.2014 - 11 CS 14.2228) hat entschieden:
Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Dabei kommt auch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung als erhebliche Tat in Betracht, wenn die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr steht.


Siehe auch MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten und Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug seiner Fahrerlaubnis (Klassen 1 und 3, 1994 erteilt).

Das Amtsgerichts Starnberg verhängte mit Strafbefehl vom 20. Januar 2014 (Az. 2 Cs 57 Js 41761/13), rechtskräftig seit 28. Februar 2014, wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen gegen den Antragsteller. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde, dass er dem Geschädigten, der ihn seiner Ansicht nach unmittelbar zuvor mit dem Pkw geschnitten hatte, während er als Fußgänger eine Straße überqueren wollte, auf einen Parkplatz folgte und dort unvermittelt mit der Faust ins Gesicht schlug. Als der Geschädigte fragte, was dies solle, schlug der Antragsteller ihm nochmals ins Gesicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde nahm diesen Vorfall zum Anlass, mit Schreiben vom 28. April 2014 die Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern. Es handele sich um eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe und zusätzlich ein hohes Aggressionspotential vermuten lasse. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV könne daher ein medizinisch-​psychologisches Gutachten verlangt werden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Es werde daher unter Abwägung der Gesamtumstände ein solches Gutachten angefordert.

Die Regierung von Oberbayern hat den gegen die Gutachtensanordnung erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014 teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete den Sofortvollzug hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Auf Grund der Straftat würden Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen und er habe das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt. Aus der Nichtvorlage könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprechen würden, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei.

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2014 abgelehnt. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge mit der während des Gerichtsverfahrens erfolgten Ergänzung vom 4. September 2014 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Bescheid sei rechtmäßig, da die Gutachtensaufforderung ermessensfehlerfrei erlassen worden sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die nachgeschobenen Gründe in dem Schriftsatz vom 4. September 2014 reichten nicht aus. § 2 Abs. 4 StVG setze mehrere Taten und eine Wiederholungsgefahr voraus. Aus der einmaligen Tat könne kein hohes Aggressionspotential abgeleitet werden. Die Frage der Wiederholungsgefahr werde auch bei der Ermessensentscheidung nicht ausreichend gewürdigt. Es hätte zudem berücksichtigt werden müssen, dass nur 70 Tagessätzen verhängt worden seien und keine zusätzliche verkehrsrechtliche Ahndung erfolgt sei. Es handele sich um ein Augenblicksversagen, der Antragsteller sei 50 Jahre alt und es bestünden keine Eintragungen im Bundeszentralregister. Er habe Einsicht gezeigt und den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, obwohl der Tathergang nicht zutreffend geschildert worden sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. Rn. 36). Die Ergänzung oder Substantiierung einer unvollständigen oder unzureichenden Begründung ist dabei möglich (Schmidt, a.a.O. Rn. 44). Mit Schreiben vom 4. September 2014 hat der Antragsgegner die schon im Bescheid vom 1. August 2014 enthaltene Begründung unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall ergänzt. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist damit erfüllt. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt. Die vom Antragsteller angeführten Argumente gegen den Schriftsatz vom 4. September 2014 betreffen auch nicht das formelle Begründungserfordernis, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens im vorliegenden Fall diese Vorgaben erfüllt.

Das Gutachten konnte nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV angeordnet werden. § 2 Abs. 4 StVG macht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen davon abhängig, dass nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen wurde. Dementsprechend kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Mehrere Straftaten müssen demgegenüber nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nur dann vorliegen, wenn diese als nicht erheblich angesehen werden.

Es handelt sich bei der begangenen vorsätzlichen Körperverletzung auch um eine erhebliche Straftat i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV, obwohl nur eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt worden ist. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-​Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl S. 1338, BR-​Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2014, § 11 FeV Rn. 5d; BayVGH, B.v. 25.3.2014 – 11 C 13.1837 – juris Rn. 7; B.v. 14.8.2012 – 11 C 12.1746 – juris Rn.10; OVG NRW, B.v. 10.9.2014 – 16 B 912/14 – juris Rn.10). Dabei kommt auch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung als erhebliche Tat in Betracht, wenn die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr steht (BayVGH, B.v. 14.8.2012 a.a.O.; wohl a.A. OVG NRW, B.v. 10.9.2014 a.a.O. Rn. 12). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist gemäß den Feststellungen des Strafgerichts im Strafbefehl vom 20. Januar 2014 nach einem Vorfall im Straßenverkehr dem Geschädigten auf den Parkplatz gefolgt und hat ihn völlig überraschend vorsätzlich verletzt.

Aus den Tatumständen ergeben sich auch Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential. Der Antragsteller ist dem Geschädigten angesichts eines völlig unbedeutenden Anlasses auf den Parkplatz gefolgt und hat ihn zweimal ohne Grund geschlagen. Ein solches Verhalten war der Situation völlig unangemessen und deutet darauf hin, dass der Antragsteller seine Emotionen nicht ausreichend kontrollieren kann und seinen Aggressionen dann freien Lauf lässt.

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht nicht entgegen, dass das Strafgericht keine verkehrsrechtlichen Nebenstrafen angeordnet hat. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 StVG grundsätzlich gebunden (BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – BVerwGE 99, 249). In allen anderen Fällen ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (BVerwG, U.v. 27.9.1995 a.a.O. m.w.N.).

Auch die Frage der Wiederholungsgefahr hat in der Gutachtensanordnung ausreichende Berücksichtigung gefunden. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass angesichts der Tatumstände und des daraus ersichtlichen Aggressionspotentials eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Umstände der Tat sprechen auch gegen ein Augenblicksversagen, denn der Antragsteller ist dem Geschädigten gezielt auf den Parkplatz gefolgt und hat damit die Konfliktsituation bewusst herbeigeführt. Er hat gerade nicht in einer unverschuldeten Situation spontan unangemessen reagiert. Dass er schon 50 Jahre alt ist und in seinem Führungszeugnis keine Eintragungen vorhanden sind, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus. Eine ähnliche Situation im Straßenverkehr kann jederzeit erneut eintreten und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller wiederum unangepasst darauf reagiert. Mit dem Gutachten soll gerade aufgeklärt werden, ob er nunmehr angemessene Kontrollmechanismen entwickelt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).