Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Münster Beschluss vom 23.01.2015 - 16 B 1351/14 - Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum

OVG Münster v. 23.01.2015: Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum anhand des aktiven THC-Werts


Das OVG Münster (Beschluss vom 23.01.2015 - 16 B 1351/14) hat entschieden:
Bei einer THC-Konzentration von 7,4 ng/ml im Serum ist auszuschließen, dass allein der vor den Polizeibeamten und der diensthabenden Ärztin eingestandene Cannabiskonsum am Vortag zu dem festgestellten THC-Wert geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.


Siehe auch Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum und Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind - dies zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel - die ihm bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass der Widerspruch oder die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht.

Das zugrunde gelegt kann die geltend gemachte formelle Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung vom 15. September 2014 für sich genommen nicht zu einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids führen. An einem Begründungsmangel leidet der angefochtene Bescheid nicht. Er enthält vielmehr eine hinreichende, die Entscheidung tragende Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, der lediglich formelle Anforderungen an eine Begründung stellt, aber nicht an ihre inhaltliche Richtigkeit.
Etwa U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39, Rn. 43 ff.; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: Okt. 2014, § 39, Rn. 32 und 36.
Der Antragsteller hatte auch Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen entsprechend dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 zu äußern. Unabhängig davon ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlerhafte Anhörung jedenfalls dann unbeachtlich bleiben wird, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW). Wenn also das materielle Recht der Behörde keinen Spielraum eröffnet, die Entscheidung aufgrund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist, ist es offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348 = juris, Rn. 31; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, § 46 Rn. 27.
Ein solcher Fall liegt vor.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Akt gebundener Verwaltung gründet sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-​Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und bei fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs.
Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = juris, Rn. 21.
Ein gelegentlicher Konsum des Antragstellers liegt in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch bei summarischer Prüfung vor. Die Analyse der dem Antragsteller am 11. März 2014 entnommenen Blutprobe hat eine THC-​Konzentration von 7,4 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 16 B 571/10 -, und vom 27. Dezember 2012 - 16 B 1211/12 -, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42.
Daher ist auszuschließen, dass allein der vor den Polizeibeamten und der diensthabenden Ärztin eingestandene Cannabiskonsum am vorherigen Tag (gegen 16.00 Uhr) zu dem festgestellten THC-​Wert von 7,4 ng/ml am 11. März 2014 geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt vom 11. März 2014 ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Das im gerichtlichen Verfahren insoweit geänderte Vorbringen des Antragstellers, er habe nur am Vorfallstag einmalig Cannabis konsumiert, ist substanzarm und bei summarischer Prüfung als bloße Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen hat der Antragsteller gegenüber der diensthabenden Ärztin, die ihm am 11. März 2014 um 20:15 Uhr eine Blutprobe entnommen hat, angegeben, regelmäßiger Konsument zu sein. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht, in dem die Angaben des Antragstellers vermerkt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diese Angaben nicht oder nicht so gemacht hat, sind weder ersichtlich noch schlüssig dargelegt. Vielmehr sind seine Äußerungen im gerichtlichen Verfahren, mit denen er diese Einlassung vor der diensthabenden Ärztin in Abrede stellt, als weiterer Versuch zu werten, das Ziel der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu erreichen. Dass die diensthabende Ärztin in dem ärztlichen Bericht unter "Befragung (a bis e bezogen auf die letzten 24 Stunden" und der Zeile "e Medikamente oder Drogen" handschriftlich "10.03.2014", "THC geraucht" und "unklare Menge" vermerkt hat, steht der Richtigkeit des weiteren handschriftlichen Vermerks, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben regelmäßiger Konsument sei, nicht entgegen. Dem ärztlichen Bericht lässt sich nicht entnehmen, dass die Ärztin nach den Konsumgewohnheiten des Antragstellers gar nicht gefragt hat.

Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9
Schließlich würde auch eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).