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Amtsgericht Chemnitz Urteil vom 21.03.2014 - 15 C 3153/13 - Unfallreparatur in eigener Werkstatt

AG Chemnitz v. 21.03.2014: Unfallreparatur in eigener Werkstatt


Das Amtsgericht Chemnitz (Urteil vom 21.03.2014 - 15 C 3153/13) hat entschieden:
Betreibt der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeugeigentümer selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, ist ein Abzug des Unternehmergewinns grundsätzlich dann nicht gerechtfertigt, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet ist. - Dem geschädigten Fahrzeugeigentümer obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation.


Siehe auch Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 600,00 € abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist berechtigt, weitere Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 823, 249 ff BGB in Höhe der Klageforderung gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

Streitig ist zwischen den Parteien bei der Schadensberechnung gemäß § 249 BGB lediglich der Abzug von Unternehmergewinn. Die Klägerin betreibt selbst ein Autohaus mit angeschlossener Reparaturwerkstatt. Die Beklagte hat die Übernahme der grundsätzlich erstattungsfähigen Reparaturkosten um 20 % des Unternehmergewinns gekürzt.

Wenn der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeugs selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt betreibt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, ist grundsätzlich ein Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet war (BGH, Urteil v. 30.06.1997, II ZR 186/96).

Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne weiteres wegen Unternehmergewinnabzug kürzen, wenn das Autohaus das beschädigte, firmeneigene Fahrzeug selbst repariert (LG Hannover, Beschluss v. 02.03.2012, 8 S 82/11).

Einem geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, ist eine Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeugs zum Selbstkostenpreis ohne einen Unternehmergewinnaufschlag nur dann zumutbar, wenn er die Instandsetzungskapazität seines Betriebes zu dem betreffenden Zeitpunkt auf Grund unzureichender Auslastung nicht anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einsetzen konnte (LG Hannover, a. a. O., m. w. R.).

Dem geschädigten Fahrzeugeigentümer obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation (LG Hannover, a. a. O.).

Nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist der Abzug des Unternehmergewinns nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat auf entsprechende Anordnung des Gerichts ihre konkrete betriebliche Auslastungssituation während des Reparaturzeitraums dargelegt. Auf den Schriftsatz der Klageseite vom 10.03.2013 nebst Anlagen (Bl. 35 – 44 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Unterlagen ergeben eine Kapazitätsauslastung von über 100 %. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Unternehmergewinnabzug nicht vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten die Anlagen zum Schriftsatz vom 10.03.2014 plausibel und widerspruchsfrei erläutert. Das Gericht vermochte sich daher infolge der mündlichen Verhandlung von einer ausreichenden Auslastungssituation des klägerischen Betriebes während der Reparaturdauer überzeugen.

Die Klage ist daher begründet.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.







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