Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 20.04.2015 - 19 OWi - 89 Js 399/15 - 25/15 - Parkscheibe im Seitenfenster

AG Lüdinghausen v. 20.04.2015: Einstellung bei Parkscheibe im Seitenfenster


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Beschluss vom 20.04.2015 - 19 OWi - 89 Js 399/15 - 25/15) hat entschieden:
Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.


Siehe auch Parkerlaubnis mit Benutzung einer Parkscheibe und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.