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Landgericht Berlin Urteil vom 19.04.2011 - 7 O 332/09 - Verschlimmerung eines Tinnitus nach einem Unfallgeschehen

LG Berlin v. 19.04.2011: Verschlimmerung eines Tinnitus nach einem Verkehrsunfall


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 19.04.2011 - 7 O 332/09) hat entschieden:
Ein Auffahrunfall mit ggf. stattgefundener Halswirbelsäulenzerrung kann gelegentlich Ursache für die Entstehung oder die Verschlimmerung eines vorbestehenden Tinnitus aurium sein. - Wahrscheinlich ist ein solcher Zusammenhang nach aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen jedoch nur dann, wenn fünf Kriterien erfüllt werden.


Siehe auch Tinnitus als Unfallfolge und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 12.08.2007 Leistungen aus einer bestehenden Unfallversicherung. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt war eine Invaliditäts-​Grundsumme von 151.402,- € (vgl. Bl 101 d. A.) bei Geltung der G... Unfallversicherungsbedingungen (GUB 95; vgl. Bl. 9- 15 d. A.) vereinbart.

Zu dem Unfall kam es, da ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW auf den verkehrsbedingt haltenden PKW des Klägers aufgefahren ist. Der Airbag wurde ausgelöst. Der Kläger erlitt wohl eine Halswirbelsäulendistorsion.

Unstreitig wies der Kläger bereits vor dem Unfall eine Tinnituserkrankung auf. Der Streit der Parteien dreht sich u.a. um die Frage, ob sich diese Tinnituserkrankung durch den Unfall verschlechtert hat - im Sinne einer Invalidität.

Das Unfallgeschehen wurde vom Kläger telefonisch dem für ihn in Berlin zuständigen Agenten ... gemeldet, der diese Meldung auf einem Schadenanzeigeformular der Beklagten an diese per Fax weitergab.

Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte unter dem 03.09.2007 (Bl. 58 d.A.) seine Vertretung aus Anlass des Verkehrsunfalles bei der Beklagten angezeigt, eine Kopie der Unfallmitteilung der Polizeistation ... (vgl. Bl. 86 d. A.), und ein Schreiben an die gegnerische Versicherung ... z.K. übermittelt.

Erst nach mehreren erfolglosen Erinnerungen wurde vom Kläger unter dem 19.04.2008 eine Schadensanzeige unterschrieben.

Die behandelnde Ärztin Dr. ... (Fachärztin für Hals-​Nasen-​Ohrenheilkunde) bestätigte in einem ärztlichen Zeugnis vom 08.05.2008 den Eintritt einer Invalidität (Bl. 17 d.A.). Die Diagnose lautete Tinnitus bei Z.n. HWS-​Trauma. Es liege ein chronisch dekomp. Tinnitus als dauernde unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung zum Ablauf des ersten Unfalljahres vor.

Unter dem 29.08.2008 erstatteten die Dres. ... und ... (..., ...; vgl. Anlage Nr. 4) für die ... Versicherungs AG ein hals-​nasen-​ohrenärztliches Gutachten. Daraus ergibt sich u.a. folgendes:
"Die erste Vorstellung beim HNO-​Arzt nach dem Unfall erfolgte am 10.09.2007 bei Frau Dr. med. G... S... in Berlin wegen persisitierendem Tinnitus beidseits seit dem Unfallereignis ... Am 17.03.2009 wurde Herr X. auch in unserer Tinnitussprechstunde vorgestellt. Hinsichtlich der Unfallfolgen nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma begab sich der Begutachtete am 30.08.2007 in orthopädische Behandlung bei Frau Dr. med. Sabine ... in Berlin wegen andauernder Hals-​Nacken-​Beschwerden mit Schmerzen und Bewegungseinschränkung.

Bezüglich der Entwicklung des Tinnitus und der Hörminderung liegen mehrere alte Tonaudiogramme, das älteste von Juni 1997 und das letzte von Juni 2001 vor. Hier zeigte sich 1997 beidseits eine pantonale mittelgradige seonsorineurale Schwerhörigkeit und 2001 eine schwergradige sensorineurale Schwerhörigkeit. Leider gibt es keine objektiven Hörmessungen, wie z.B. otoakustische Emissionen. Zum anderen befand sich Herr ... im Dezember 2001 zwei Wochen in stationärer Behandlung der medizinischen Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie. Die Aufnahme erfolgte wegen "Tinnitus sowie Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der HWS zur simultanen psychosomatischen Diagnostik und Therapie". Von Herrn ... wurde angegeben, dass sich durch einen Auffahrunfall im Mai 2001 mit Schleudertrauma ein vorbestehender Tinnitus verschlechtert habe. Der neurologische Befund von Dr. Jörg Mager damals war unauffällig gewesen. Einen Anhalt für weitere hno-​ärztliche Behandlungen zwischen 2001 und 2007 gibt es nicht."
Zur Frage 5 heißt es:
"Der dekompensierte Tinnitus ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Verschlechterung einer vorbestehenden Erkrankung als Folge des Unfalles anzusehen."
Die Beklagte hatte unter dem 11.12.2008 Leistungen abgelehnt und u.a. auf § 2 IV GUB 95 verwiesen. Aus den Unterlagen ergäbe sich eine psychische Reaktion. Eine unfallbedingte Invalidität sei nicht eingetreten.

Der Kläger behauptet durch den Unfall vom 12.08.2007 habe er eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung (Verschlechterung des Tinnitus) von 15 % erlitten.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.862,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer vorprozessual vertreten Ansicht fest. Sie behauptet, es handele sich um krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktion und es sei durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt gewesen sei. Zudem ist sie der Meinung bereits aufgrund von Obliegenheitsverstößen leistungsfrei zu sein.

Es wurde Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 26.01.2010 (Bl. 90- 94 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das HNO-​ärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 18.06.2010 und seine ergänzende Stellungnahme vom 05.10.2010 (Bl. 145, 146 d. A.) verwiesen.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht aufgrund des Unfalles vom 12.08.2007 kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Er stellt auf eine Invalidität von 15 % ab. Die Zahlung einer Invaliditätsleistung setzt aber nach § 7 I. (1) GUB 95 voraus, dass der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) geführt hat. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Der vom Kläger zu führende Beweis ist nicht gelungen, auch wenn er auf die unterschiedlichen Beweismaßstäbe verweist.

Der Kläger verkennt nämlich, dass allein in dem Umstand eines durch den Auffahrunfall erlittenes HWS Trauma - was nach Ansicht des Klägers unstreitig ist - noch nicht die hier erforderliche haftungsbegründende Kausalität bewiesen ist. Um das HWS Trauma geht es nämlich hier nicht; vielmehr stellt der Kläger darauf ab, dass durch den Unfall sich der vorhandene Tinnitus verschlechtert habe.

Der VN hat den Nachweis unfallbedingter Invalidität zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (BGH VersR 2004, 1449; VersR 2001, 1547; r+s 1998, 80; jeweils m. w. N.).

Den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für diese haftungsbegründende Kausalität hat der VN zu führen, d.h. der VN muss das Gericht überzeugen, dazu gehört keine unumstößliche Gewissheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Das ist hier schon nicht der Fall. Aber selbst von einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Unfall und Unfallfolge (tinnitusbedingte Invalidität), kann nicht ausgegangen werden. Es muss eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage bestehende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen bestehen.

Der Sachverständige Dr. ... hat nachvollziehbar und überzeugend zur Frage der Kausalität in seinem Gutachtem vom 18.06.2010 Stellung genommen. Er hat die starke Beschädigung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt und die direkt im Anschluss beklagten Beschwerden. Er führte u.a. aus:
"Hierzu ist aus HNO-​ärztlicher Sicht weiter festzustellen, dass ein Auffahrunfall mit ggf. stattgefundener Halswirbelsäulenzerrung gelegentlich Ursache für die Entstehung (oder Verschlimmerung eines vorbestehenden) Tinnitus aurium sein kann.

Wahrscheinlich ist ein solcher Zusammenhang nach aktuellen medizinisch-​wissenschaftlichen Erkenntnissen jedoch nur dann, wenn folgende fünf Kriterien erfüllt sind (Nach Brusis und Michel, 2007):
  1. Ein unfallbedingter Hörverlust muss nachweisbar sein. Ist der Körperschaden nicht zu objektivieren -im Falle von angegebenen Ohrgeräuschen- also keine objektivierbare Hörstörung, ergibt sich keine Invalidität für Tinnitus.

    Im vorliegenden Fall ist weder durch die Untersuchungen im Tinnituszentrum der ... 2008 noch durch die aktuellen Hörtestungen ein objektivierbarer Hörschaden festgestellt worden. 2008 wurde eine psychogene Schwerhörigkeit bzw. Aggravation dokumentiert, die aktuellen Höruntersuchungen (objektive und auch subjektive) schließen einen objektivierbaren, unfallbedingten Hörschaden aus. Es besteht eine Normalhörigkeit beider Ohren.

  2. Der Tinnitus muss sofort nach dem Unfall und nicht erst Stunden, Tage oder Wochen danach auftreten.

    Im Polizeibericht sind Beschwerden des Klägers wie Schwerhörigkeit oder Ohrgeräusche nicht erwähnt. Herr X. selbst gibt an, dass er die Ohrgeräusche erst am Abend des Unfalltags oder tags darauf bemerkt hat. HNO-​ärztliche Hilfe suchte er erst knapp einen Monat nach dem Unfall auf.

  3. Das Ohrgeräusch muss frequenzspezifisch, reproduzierbar und über der Hörschwelle im Bereich der Hörminderung verdeckbar sei.

    Wie schon zur Begutachtung 2008 konnte auch zur Untersuchung im Juni 2010 keine genaue Tinnitus-​Bestimmung erfolgen. Eine Tinnitusanalyse war nicht möglich, da kein Ohrgeräusch zum Zeitpunkt der Untersuchung bestand. Herr ... war nicht in der Lage, den Tinnitus einer bestimmten Frequenz und einer Intensität zuzuordnen.

  4. Das Ohrgeräusch darf nicht nur in Zeiten der Ruhe wahrnehmbar sein. Angaben, das das Ohrgeräusch nur nachts empfunden wird, lassen eine Abgrenzung vom physiologischen Ohrrauschen nicht zu.

    Der Kläger beschreibt die Ohrgeräusche als Pfeifton, der besonders in Ruhe, beim Einschlafen und nachts auftritt.

  5. Das Ohrgeräusch muss fortdauernd, also nicht unterbrochen und bei besonderen Anlässen, vorliegen. Auch intermittierende, zum Bsp. unter Stress auftretende Ohrgeräusche und eine veränderliche Charakteristik lassen die Plausibilität und Wahrscheinlichkeit eines Unfallzusammenhangs sinken.
Herr ... beklagt ein diskontinuierliches Ohrgeräusch, welches meist beidseitig, aber auch einseitig links und/oder einseitig rechts auftreten kann.

In der Zusammenfassung auf Seite 19 des Gutachtens führt der Sachverständige aus: Zur Anerkennung von Tinnitus als unfallbedingtem Körperschaden in der Privaten Unfallversicherung müssen nach Michel und Brusis (2007) alle fünf vorgenannten Kriterien erfüllt sein, damit eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines unfallbedingten Ohrgeräusches vorliegt. Wie in den klein gedruckten Absätzen nach den Kriterien bereits ausgeführt, sind die Plausibilitätskriterien im Fall des Klägers in keinem einzigen Punkt vorliegend. Weiterhin ist die Wahrscheinlichkeit, dass hier ein adäquat schädigendes Ereignis für eine Schädigung des Gehörs vorlag, nach Aktenlage als gering zu bezeichnen.

Damit ist nach derzeitigem medizinisch-​wissenschaftlichem Kenntnisstand ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den beklagten Ohrgeräuschen auszuschließen.

Eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund des Tinnitus liegt nicht vor.

Die subjektiv empfundene Verschlechterung des vorbestehenden Tinnitus nach dem Unfall vom 12.08.2007 ist nach derzeitigem medizinischen Wissensstand als psychoreaktive Störung im Sinne eines tinnitogenen Psychosyndroms (Michel, Brusis, 2008) zu werten. Es liegt also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine krankhafte Störung infolge einer psychischen Fehlverarbeitung vor."
Soweit die Hirnstammaudiometrie (BERA; akustisch evozierte Hinrstammpotentiale) nach Durchführung der Messungen am rechten Ohr wegen Nackenschmerzen nach längerem Liegen auf der Untersuchungsliege abgebrochen werden musste (Seite 8 des Gutachtens), steht dies der Aussagekraft des Gutachtens nicht entgegen, auch wenn die Aussagekraft der Untersuchung eingeschränkt ist. Es konnte eine verlängerte Latenz der Welle V festgestellt werden, die Wellen I und III waren im Normbereich. Dies kann ein Hinweis für eine Pathologie im Bereich des Hörnerven oder der Hörzentren im Gehirn sein.

Einer Wiederholung der Untersuchung bedurfte es nicht, denn der Sachverständige hat unter dem 05.10.2010 (Bl. 145, 146 d. A.) nachvollziehbar erläutert, dass sich die Untersuchung nicht für den Nachweis einer möglicherweise bestehenden posttraumatischen Veränderung eignet und sie für die Frage, ob Ohrgeräusche ursächlich auf ein Trauma zurückzuführen sind, ohne Bedeutung ist. Die Untersuchung wurde durchgeführt, da ein pathologischer BERA- Befund weiteres Indiz für eine unfallunabhängige Entstehung der Ohrgeräusche gewesen wäre.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Sachverständige als Facharzt für HNO die erforderliche und ausreichende medizinische Kompetenz zur Beantwortung der Beweisfrage hat. Dass der Kläger im Schriftsatz vom 28.07.2010 ausführen lässt, dass Neurologen häufig Menschen mit Ohrgeräuschen sehen würden, bei den HNO -ärztlich kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden könnte, ist überhaupt nicht aussagekräftig. Dass Neurologen auch derartige Patienten sehen, mag sein. Über welch überlegenes Fachwissen und/oder Untersuchungsmethoden diese verfügen, wird ebenso wenig vorgetragen, wie die Diagnose, die diese stellen. Auch die ergänzenden Ausführungen des Klägers unter dem 21.09.2010 dazu sind substanzlos. Ergänzend muss dazu noch ausgeführt werden, dass die Ärztekammer auf Nachfrage nach einem Sachverständigen nur HNO-​Fachärzte benannt hat und beide Parteien mit dieser Fachrichtung bzw. auch mit der Beauftragung des Dr. ... einverstanden waren. Auch im Tinnituszentrum sind HNO-​Ärzte beschäftigt. Der Kläger war selbst auch nicht wegen des Tinnitus bei einem Neurologen in Behandlung, jedenfalls trägt er das nicht vor.

Die Ausführungen in diesem Schriftsatz überzeugen auch nicht, soweit der Kläger ohne Nachweis behauptet, der Tinnitus sei Folge der HWS-​Distorsion und es liege eine Schädigung der Hirnnerven (Hörnerven) vor. Dies ist gerade nicht bewiesen. Schließlich trägt der Kläger selbst widersprüchlich zum Fachgebiet vor, wenn er ausführt, dass er durch einen Spezialisten untersucht wurde, einen Kieferorthopäden.

Das Gutachten kann auch aus rein praktischen Gründen nicht dadurch ergänzt werden, dass die Untersuchung erfolgt, wenn ein Hörgeräusch vorliegt. Zudem würde dies letztlich am Ergebnis der Beweisaufnahme nichts ändern, denn dadurch könnte allenfalls eins von fünf erforderlichen Kriterien erfüllt werden.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg auf das Gutachten der ... vom 29.08.2008, Anlage Nr. 4, verweisen bzw. dadurch Widersprüche des hiesigen Sachverständigen darlegen. Der Sachverständige hat das Gutachten gewürdigt.

Allein die dortige Beantwortung der Frage 5 mit:
"Der dekompensierte Tinnitus ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Verschlechterung einer vorbestehenden Erkrankung als Folge des Unfalles anzusehen."
belegt gerade keine Invalidität in Sinne der vereinbarten GUB 95.

Bei diesem Gutachten ging es offenkundig um die Frage einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Unfall im Auftrag des Versicherers des Unfallgegners. Die Frage 5 lautete: Ist der Zustand ausschließlich Folge des Unfalles?

Um die Frage geht es hier so nicht. Zudem kann der Kläger nicht die weiteren Ausführungen in diesem Gutachten unbeachtet lassen. Die Diagnose lautete demnach
"Es handelt sich um einen komplexen dekompensierten Tinnitus beidseits. Des weiteren besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Verarbeitungsstörung sowie eine Aggravationsneigung."
Zudem heißt es unter V. u.a. auch:
"Unseres Erachtens handelt es sich in diesem Fall um eine gestörte Krankheitsverarbeitung als Reaktion auf die in der Vergangenheit erlebten Unfallereignisse. Bereits der Autounfall 2001 hat laut Aktenlage zu einer ganz ähnlichen Symptomatik geführt wie der aktuelle Unfall 2007. Sicherlich muss auch eine Neigung zur Aggravation vor dem Hintergrund eines Entschädigungswunsches berücksichtigt werden. Dies betrifft wahrscheinlich nicht nur die beklagten Gesundheitsstörungen im hno-​ärztlichen sondern auch die im orthopädischen Bereich."
Eine durch den Autounfall verursachte Verschlechterung des Tinnitus ist auch nach diesem Gutachten zumindest nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... in seinem Gutachten und ergänzenden Stellungnahme verwiesen.

Die Klage war daher aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Probleme des Falles ankam.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.