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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss vom 14.10.2014 - 1 B 138/14 - Umrechnung der alten Punktestände in Punktestände nach dem am 01.05.2014 in Kraft getretenen neuen Fahreignungsrecht

VG Göttingen v. 14.10.2014: Umrechnung der alten Punktestände in Punktestände nach dem am 01.05.2014 in Kraft getretenen neuen Fahreignungsrecht


Das Verwaltungsgericht Göttingen (Beschluss vom 14.10.2014 - 1 B 138/14) hat entschieden:
Die Umstellung der Punktestände nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n. F. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Umrechnung der pro Zuwiderhandlung eingetragenen alten Punkte in die entsprechende Punktezahl nach neuem Recht.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Aufforderung, seinen Führerschein abzugeben. Soweit er ursprünglich auch die Androhung eines Zwangsgeldes angegriffen hatte, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A/B/L/M. Mit Bescheid vom 01.08.2014 entzog ihm der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung - n.F. - mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis, weil für ihn im Fahreignungsregister 8 Punkte eingetragen seien. Sie forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheins auf und drohte für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht abgegeben werde, ein Zwangsgeld an.

Hiergegen hat der Antragsteller am 05.08.2014 Klage erhoben (1 A 137/14) und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er ist der Ansicht, er habe noch nicht 8 Punkte erreicht. Der Antragsgegner habe die vor dem 01.05.2014 für ihn eingetragenen 16 Punkte fehlerhaft in 7 Punkte nach dem neuen Straßenverkehrsgesetz umgerechnet. Er hätte bei der Umrechnung die für ihn - den Antragsteller - günstigste Methode anwenden müssen. Dies folge aus dem Rechtsstaatsprinzip, den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Am günstigsten sei eine Umrechnung der „alten“ Punktzahl jedes einzelnen Verkehrsverstoßes in die entsprechende „neue“ Punktzahl und nicht die Umrechnung der Gesamtsumme der Punkte. Bei der Einzelumrechnung ergebe sich für ihn ein Punktestand von 6 Punkten. Denn die für ihn eingetragenen sechs Verkehrsverstöße seien nach neuem Recht jeweils mit einem Punkt bewertet. Zuzüglich des für ihn nach dem 01.05.2014 eingetragenen weiteren Punkts habe er erst einen Gesamtpunktestand von 7 Punkten erreicht.

Der Antragsgegner hält seinen Bescheid für rechtmäßig. Die vom Antragsteller angegriffene Punkteumrechnung sei nach der in § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG getroffenen Übergangsregelung erfolgt und somit rechtmäßig.


II.

Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten die Androhung eines Zwangsgeldes übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (1 A 137/14) gegen die unter Nr. 1 des Bescheids vom 01.08.2014 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG statthaft. Nach letztgenannter Vorschrift hat die Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen der Eintragung von mindestens 8 Punkten im Fahreignungsregister kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins begehrt, ist sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. und Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

Die Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben. Dabei überwiegt das Interesse des Antragstellers, wenn sich schon bei der im Rahmen eines Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass das eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Im vorliegenden Fall ist das neue Straßenverkehrsgesetz anzuwenden, auch wenn der Antragsteller seine letzte Zuwiderhandlung am 16.04.2014 und damit noch vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen hat. Nach der in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. getroffenen Übergangsregelung ist auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 01.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, das neue Straßenverkehrsgesetz anzuwenden. Die Zuwiderhandlung vom 16.04.2014, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte, wurde erst nach dem 01.05.2014 (nach Eintritt der Rechtskraft am 12.06.2014, vgl. § 59 FeV n.F.) im Fahreignungsregister gespeichert.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 8 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil dieser 8 Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte.

Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller bis zum 30.04.2014 verwirkten Punkte zutreffend mit 16 Punkten berechnet. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister stellten sich vor dem 01.05.2014 wie folgt dar:

Tattag Rechtskraft Verstoß Punkte ("alt")
12.07.10 12.08.10 Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs, 246.1 BKat 1
25.04.11 01.06.11 Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs (Tönungsfolien auf den vorderen Seitenscheiben ohne Abnahmenachweis gemäß § 19 Abs. 3 StVZO), 214.2 BKat 3
31.07.11 02.09.11 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h, 11.3.6 BKat 3
24.05.11 07.09.11 Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs (verdunkelte Folie an Fahrer- und Beifahrerseite), 214.2 BKat 3
07.10.11   Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.  
18.05.12 04.08.12 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, 11.3.5 BKat 3
20.05.13 10.08.13 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h, 11.3.6 BKat 3
27.08.13   Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG a.F.  


Der Antragsgegner hat die eingetragenen Verstöße nach § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – i.V.m. der Anlage 13 a.F. (d.h. in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung) jeweils korrekt mit Punkten bewertet. Dabei durfte er die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte übernehmen, denn diese Punktbewertung entspricht jeweils der Anlage 13 a.F.. Der Antragsgegner hat ferner das nach dem (früheren) sog. Punktsystem des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG a.F. vorgesehene abgestufte Verfahren beachtet. Er hat den Antragsteller bei einem Punktestand von 8 bis 13 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt und nach Überschreiten eines Punktestandes von 13 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (s. Tabelle).

Der Antragsgegner hat die vor dem 01.05.2014 eingetragenen 16 Punkte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. in 7 Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem überführt. Die 16 Punkte waren dabei voll berücksichtigungsfähig. Die Voraussetzungen für eine Löschung insbesondere nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. lagen nicht vor. Danach sind gespeicherte „alte“ Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. i.V.m. Anlage 13 zu § 40 FeV n.F. nicht mehr zu speichern wären, am 01.05.2014 zu löschen. Im Fall des Antragstellers sind sämtliche nach altem Recht gespeicherte Eintragungen auch nach neuem Recht zu speichern.

§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. regelt die Umstellung der Punktestände nach bisherigem Recht in die Maßnahmenstufen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG n.F.) oder in die Vormerkung (§ 4 Abs. 4 StVG n.F.). Nach Satz 2 wird die am 01.05.2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystems zugrunde gelegt. Die Regelung ist notwendig, da die bisherige Bewertung der Zuwiderhandlungen nach Bedeutung und Schwere mit 1 bis 7 Punkten im früheren Punktsystem (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StVG a.F.) zugunsten einer Bewertung mit 1 - 3 Punkten aufgegeben wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 StVG n.F.). § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. enthält deshalb eine Überführungstabelle, mit der die Punktestände nach altem Recht in Punktestände nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem überführt werden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass jeder, der sich im bisherigen Punktsystem in einer der drei Maßnahmenstufen befunden hat, in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt wird (s. BT-Drs. 17/12636, Seite 50 zu Nr. 4).

§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. regelt die Überführung des „alten“ Punktestandes und die Einordnung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt:

Punktestand vor
dem 1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem
ab dem 1. Mai 2014


  Punktestand Stufe
1 - 3 1 Vormerkung
(§ 4 Abs. 4)
4 – 5 2  
6 - 7 3  
8 - 10 4 1: Ermahnung
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1)
11 - 13 5  
14 - 15 6 2: Verwarnung
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2)
16 - 17 7  
> = 18 8 3: Entzug
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3)


Demnach ergibt sich für den Antragsteller bei einem „alten“ Punktestand von 16 Punkten ein Punktestand von 7 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem. Die vom Antragsteller favorisierte Einzelumrechnung der je Zuwiderhandlung eingetragenen Punkte, bei der er in der Tat nur auf 6 Punkte kommen würde, sieht das Gesetz nicht vor. Hierdurch wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Der Gesetzgeber hat eine Umrechnungsmethode gewählt, die eine Einstufung der Betroffenen in eine der früheren Maßnahmenstufe vergleichbare Maßnahmenstufe sicherstellt. So wird der Antragsteller durch die Umrechnung nicht schlechter gestellt als nach dem alten Straßenverkehrsgesetz. Nach altem Recht befand er sich mit einem Punktestand von 16 Punkten im oberen Bereich der zweiten Maßnahmenstufe (Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F.). Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. befindet er sich ebenfalls im oberen Bereich der zweiten Maßnahmenstufe (Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.). Dagegen würde er bei einer Einzelumrechnung seiner vor dem 01.05.2014 eingetragenen Punkte besser gestellt. In diesem Fall würde er mit 6 Punkten in den unteren Bereich der zweiten Maßnahmenstufe eingeordnet.

Am 16.04.2014 beging der Antragsteller einen weiteren Verkehrsverstoß, der wie folgt im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen ist:

Tattag Rechtskraft Verstoß Punkte ("neu")
16.04.14 12.06.14 Missachtung der Vorfahrt eines von rechts kommenden Fahrzeugs mit Unfallverursachung, 34 BKat 1


Auf diese vor dem 01.05.2014 begangene Zuwiderhandlung findet nach der Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. die Fahrerlaubnis-Verordnung in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung Anwendung. Dementsprechend hat der Antragsgegner den Vorfahrtsverstoß nach Anlage 13 n.F. zu § 40 FeV korrekt mit einem Punkt bewertet. Folglich hatte der Antragsteller am 16.04.2014 insgesamt 8 Punkte erreicht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Ihm war deshalb nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierdurch wurde er nicht schlechter gestellt als vor Inkrafttreten des neuen Straßenverkehrsgesetzes. Aufgrund der letzten Zuwiderhandlung wäre ihm auch nach altem Recht die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Nach Nr. 5.9 Anlage 13 a.F. zu § 40 FeV wäre der Vorfahrtsverstoß mit Unfallverursachung mit 3 Punkten bewertet worden. Demnach hätte sich nach altem Recht ein Punktestand von 19 Punkten ergeben und dem Antragsteller wäre nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. wegen Überschreitens von 18 Punkten ebenfalls die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen.

Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist ebenfalls rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 StVG n.F..

Soweit der Antragsteller unterlegen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung übereinstimmend für erledigt erklärt haben und das Verfahren einzustellen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er wäre auch insoweit in der Hauptsache unterlegen, da die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig war. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 64, 65, 67, 70 Nds. SOG.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 18.07.2013). Danach ist für die streitbefangene Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen (die Fahrerlaubnisklassen A/L und M sind dabei mitumfasst). Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte herabzusetzen. Die streitbefangene Aufforderung, den Führerschein abzugeben, und die Zwangsgeldandrohung wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.