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OLG Koblenz Urteil vom 11.05.2015 - 12 U 911/14 - Reparatur durch befreundete Personen

OLG Koblenz v. 11.05.2015: Reparatur durch befreundete Personen


Das OLG Koblenz (Urteil vom 11.05.2015 - 12 U 911/14) hat entschieden:
Lässt der Geschädigte die Reparatur durch einen Freund und/oder Familienangehörige ausführen, ist dies mit einer Reparatur in Eigenregie vergleichbar. Wurde eine nicht der Höhe nach näher bestimmte Vergütung für den Fall zugesagt, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer zahlen muss, besteht ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten einer Fachwerkstatt.


Siehe auch Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

Die Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat gemäß den §§ 7, 18 StVG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 10.015,00 €. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft, wenn der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht reparieren lässt und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem eingeschalteten Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten (NJW 2014, 535). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist insoweit, dass der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber gegenüber den Ansätzen des Sachverständigen preiswerteren Reparatur selbst darlegt.

Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin hat das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt zu einem günstigeren als von einem Sachverständigen errechneten Preis reparieren lassen. Das Fahrzeug ist nach ihren Angaben vielmehr von einem Freund ihres Lebensgefährten und von ihrem Schwiegervater repariert worden. Diese haben die Reparatur unentgeltlich durchgeführt; mit dem Freund des Lebensgefährten der Klägerin ist vereinbart worden, dass er im Falle der Regulierung des Schadens durch die Beklagten eine Vergütung erhält, ohne dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung zu einer Zahlung bestehen sollte.

Diese Sachlage ist mit derjenigen vergleichbar, dass der Geschädigte die Reparatur selbst ausführt. Im Falle einer selbst durchgeführten Reparatur, bei der allenfalls Material-, aber keine Lohnkosten anfallen, ist anerkannt, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 14). Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine Werkstatt gibt, sondern selbst repariert, ist das ein überobligationsmäßiger Verzicht, der den Schädiger nicht entlastet (BGH NJW 1989, 3009).

Die Höhe der geforderten fiktiven Reparaturkosten ist nicht in Streit.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.015,00 € festgesetzt.







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