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OLG Hamm Urteil vom 10.11.1999 - 13 U 58/99 - Sorgfaltsanforderungen bei gleichzeitigem Einfahren in einen Kreisverkehr

OLG Hamm v. 10.11.1999: Sorgfaltsanforderungen bei gleichzeitigem Einfahren in einen Kreisverkehr


Das OLG Hamm (Urteil vom 10.11.1999 - 13 U 58/99) hat entschieden:
Wenn 2 Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr einfahren, muss sich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen und einer Unfallgefahr durch eine Angleichsbremsung begegnen.


Siehe auch Kreisverkehr und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in einem Kreisverkehr in A im Bereich H-Straße/R-Weg ereignet hat. Der Kläger bog mit seinem Pkw Mercedes 280 TE in den Kreisverkehr ein und fuhr dann in Höhe der nächsten Einfahrt auf den Anhänger des gerade eingebogenen Golf des Beklagten zu 1) auf. Der Kläger behauptet, er habe sich bereits in Höhe der nächsten Einmündung befunden, als der Beklagte zu 1) plötzlich in den Kreisverkehr eingefahren sei. Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1) habe den Kläger noch an der Einmündung stehen sehen, als er selbst eingebogen sei. Der Unfall sei von dem Kläger absichtlich herbeigeführt worden.

Das Landgericht ist von einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) ausgegangen und hat dem Kläger Schadensersatz nach einer Quote von 75 % zugesprochen. Mit der Berufung verlangen die Beklagten vollständige Klageabweisung. Mit der Anschlussberufung macht der Kläger seinen vollen Schaden geltend.

Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG nicht zu, da er den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) tritt zurück.

1. Der Kläger hat in besonderem Maße gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) nahezu gleichzeitig in den Kreisverkehr eingebogen sind. Dies folgt aus den Aussagen H und D und aus den Feststellungen des Sachverständigen S. Der Aussage des Zeugen Ö, der als Beifahrer des Klägers ausgesagt hat, der Beklagte zu 1) sei erst zu einem Zeitpunkt in den Kreisverkehr eingefahren, als sie selbst sich schon dort befunden hätten, folgt der Senat nicht. Diese Aussage steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen der beiden anderen unbeteiligten Zeugen. Sie kann auch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht richtig sein. Wegen der Enge des Kreisverkehrs und wegen der vom Sachverständigen ermittelten Differenzgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Klägers ist es ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1) in dem Moment eingefahren ist, als sich der Kläger schon ganz im Kreisverkehr befand. Denn dann hätte der Mercedes die Unfallstelle bereits passiert gehabt, bevor der langsam anfahrende Beklagte sie hätte erreichen können.

b) Der Sachverständige hat aufgrund der Enge des Kreisverkehrs, der Sachschäden und der Kollisionsstellung eine Kollisionsgeschwindigkeit des Mercedes von ca. 25 km/h und eine des Golf von ca. 17 km/h ermittelt. Bei gleichzeitigem Entschluss, in den Kreisel einzufahren, hatte der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen rund 2 Sekunden Zeit, das Einfahren des Beklagten zu 1) zu erkennen und darauf zu reagieren. Eine Reaktion des Klägers, etwa eine leichte Angleichsbremsung, ist innerhalb dieses Zeitraums – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfolgt. Damit hat der Kläger gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Er musste erkennen, dass der Beklagte zu 1) nahezu gleichzeitig mit ihm einbiegt und musste erkennen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Anhänger langsam anfuhr. Unter diesen Umständen durfte er nicht auf eine für diesen engen Kreisverkehr schon recht hohe Geschwindigkeit von ca. 25 km/h beschleunigen. Durch leichtes Abbremsen hätte der Kläger den Unfall sicher vermeiden können.

2. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) fehlt. Da sich beide Fahrzeugführer nahezu gleichzeitig entschlossen haben einzubiegen, wäre dem Beklagten zu 1) allenfalls entgegenzuhalten, dass er während des Einbiegens nicht noch einmal auf den von links kommenden Verkehr geachtet und reagiert hat. Dazu aber war der Beklagte zu 1) nicht mehr verpflichtet. Außer dem Mercedes, der noch vor dem Kreisverkehr hielt, befand sich kein weiteres Fahrzeug in der Nähe. Den weißen Polo hatte der Beklagte zu 1) bereits vorbeifahren lassen. Der Beklagte zu 1) musste nicht warten, bis der Mercedes einbiegen würde. Er brauchte auch auf das weitere Fahrverhalten des Mercedes nicht mehr zu achten, sondern konnte vielmehr darauf vertrauen, dass sich der noch im Einmündungsbereich haltende Mercedes auf sein eigenes Einbiegen einstellen würde. Dies ist eine alltägliche Situation im Kreisverkehr.

3. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiegt das unfallursächliche Fehlverhalten des Klägers in besonderem Maße. Er hatte rund 2 Sekunden Zeit, den Beklagten zu erkennen und hätte den Unfall durch eine Angleichsbremsung leicht vermeiden können. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) tritt daher zurück. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.



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