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OLG München Urteil vom 23.04.2015 - 23 U 3481/14 - Frachtvertrag: ordnungsgemäße Ablieferung der Waren am Bestimmungsort

OLG München v. 23.04.2015: Nachweis eines Frachtvertragsschlusses und ordnungsgemäße Ablieferung der Waren am Bestimmungsort


Das OLG München (Urteil vom 23.04.2015 - 23 U 3481/14) hat entschieden:
  1. Die bloße Rechnungsstellung für Transportaufträge durch eine neue, andere Firma lässt nicht zwingend den Schluss zu, diese solle nicht nur Abrechnungs- oder Inkassostelle, sondern für künftige Transportaufträge auch Vertragspartnerin sein.

  2. Die bloße Ankunft der Waren am Bestimmungsort ist noch keine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Gut an den nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigten Empfänger abgeliefert wird.

  3. Sind im Frachtvertrag bestimmte Entladestellen benannt, so ist es Sache des Frachtführers, darzulegen und zu beweisen, dass er die Ware an Personen übergeben hat, die sich nicht nur an den bezeichneten Entladestellen aufhielten, sondern verfügungsberechtigte Empfänger der benannten Organisationseinheiten waren.

Siehe auch Frachtvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark


Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus verschiedenen Transportaufträgen und Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte fordert im Wege der Hilfswiderklage von der Klägerin Schadensersatz wegen Verlust des Frachtguts.

Zwischen der C. G. & Co KG S.A.S mit Sitz in Bozen und der Beklagten bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Im Rahmen dieser führte die C. G. & Co KG S.A.S für die Beklagte Transportleistungen durch und rechnete diese gegenüber der Beklagten ab. Jedenfalls ab dem Jahr 2010 wurden die Rechnungen von der Klägerin gestellt und von der Beklagten bezahlt.

Die Beauftragung erfolgte jeweils über Herrn C., der sowohl Geschäftsführer der Klägerin ist als auch die C. G. & Co KG S.A.S vertritt.

Die Klägerin fordert Frachtlohn für fünf Transporte von Eiern von Italien nach Twistringen, die ordnungsgemäß durchgeführt wurden und für die von der Klägerin Rechnungen vom 14.05., 18.05., 24.05., 30.05. und 31.05.2012 (Anlagen K 2, K 4, K 5, K 6 und K 8) über jeweils 2.201,50 Euro, insgesamt 11.007,50 Euro gestellt, von der Beklagten aber nicht bezahlt wurden.

Des Weiteren verlangt die Klägerin die Bezahlung von Transporten von Eiern von Italien nach England im Mai 2012. Hintergrund der Transporte waren Bestellungen eines Herrn Garry J. bei der Beklagten, der vorgab, Eier für die Supermarktkette A. zu bestellen. Die Beklagte ihrerseits bat Herrn C., den Transport der Eier von Italien nach England zu veranlassen. Für die Transporte stellte die Klägerin der Beklagten Rechnungen vom 08.05.2012, 15.05.2012 und 31.05.2012 (Anlage K 1, K 3 und K 9) je über 4.412,52 Euro. Des Weiteren fordert die Klägerin Frachtlohn für einen Transport nach England, den sie mit Rechnung vom 30.05.2012 (Anlage K 7) mit 3.936,52 Euro abgerechnet hat. Daneben macht die Klägerin Mehrkosten für einen Transport nach England vom 22.05.2012 geltend, über die sie eine Rechnung vom 31.05.2012 (Anlage K 15) mit 1.666,00 Euro gestellt hat. Auch diese Forderungen für Transporte nach England bezahlte die Beklagte nicht.

Insgesamt belaufen sich die behaupteten Frachtlohnforderungen (nach Twistringen und England) auf 29.847,58 Euro.

Die Beklagte erhielt keine Bezahlung für die Eier. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage K 11) verlangte die Beklagte von der C. G. & Co KG S.A.S und mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2012 (Anlage K 13) von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von jeweils 434.445,00 Euro wegen des Verlusts der Waren.

Die Klägerin behauptet, Vertragspartnerin für die Transportleistungen sei jeweils sie gewesen. Sie habe die Transporte nach England ordnungsgemäß durchgeführt und die Eier an den von der Beklagten genannten Entladestellen abgeliefert, wo die Lieferungen auch in Empfang genommen worden seien. Eine Ablieferung an eine Supermarktkette A. sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.

Zudem ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus eigenem Recht in Höhe von 4.160,00 Euro und aus - von der C. G. & Co KG S.A.S abgetretenem - Recht in Höhe von ebenfalls 4.160,00 Euro zu, da die Beklagte nahezu willkürlich vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin und die C. G. & Co KG S.A.S geltend gemacht habe. Die Klägerin und die C. G. & Co KG S.A.S seien gezwungen gewesen, mit der Abwehr der Ansprüche einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 29.847,58 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 nebst vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 1.379,80 Euro zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.320,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin war, Hilfswiderklage erhoben und beantragt:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte € 472.229,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto € 4.160,00 zu bezahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da ein Vertragsverhältnis nicht mit der Klägerin, sondern nur mit der C. G. & Co KG S.A.S zustande gekommen sei. Für die Beklagte sei nicht ersichtlich gewesen, dass ab 2010 statt der C. G. & Co KG S.A.S die Klägerin hätte Vertragspartner werden sollen, zumal auch in den Frachtbriefen die C. G. & Co KG S.A.S als Frachtführerin genannt sei.

Ein Anspruch auf Frachtlohn für die Transporte nach England bestehe nicht, da die Klägerin gewusste habe, dass sie die Eier an die Supermarktkette A. hätte liefern sollen, dies aber nicht getan habe. Gegen die Frachtlohnansprüche der Klägerin für die Transporte nach Twistringen rechnet die Beklagte mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Frachtlöhnen für Transporte nach England im April 2012 in Höhe von 19.340,00 Euro auf (Rechnungen der Klägerin vom 11.04.2012, 18.04.2012, 24.04.2012, 27.04.2012 und 30.04.2012, Anlage B 4, Bl. 92 - 96 d.A.).

Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu, die Beklagte habe lediglich berechtigt ihre Ansprüche geltend gemacht.

Die hilfsweise Widerklage sei begründet, da die nach England transportierten Eier nicht den richtigen Empfänger erreicht hätten und daher in Verlust geraten seien. Ein qualifiziertes Verschulden liege vor, da die Ware vor Ort ohne Überprüfung an unbekannte Dritte überlassen worden sei. Der Schaden bemesse sich nach dem Wert der Eier und betrage 472.229,00 Euro.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 3.275,00 Euro nebst Zinsen und der Widerklage in Höhe von 157.531,50 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage sowie die Widerklage im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Aufgrund der jedenfalls ab 2010 erfolgten Rechnungsstellung durch die Klägerin sei davon auszugehen, dass die Frachtverträge 2012 mit der Klägerin geschlossen worden seien. Die Frachtaufträge nach England seien von der Klägerin aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da sie verpflichtet gewesen sei, die Eier an eine Lebensmittelkette in England zu liefern, dies aber unstreitig nicht getan hätte. Damit bestünden keine Frachtlohnansprüche der Klägerin. Die Beklagte könne Rückzahlung bereits entrichteter Frachtlöhne für Transporte nach England im April 2012 fordern. Mit diesen Rückzahlungsansprüchen habe die Beklagte wirksam gegen die Frachtlohnansprüche der Klägerin für die Transporte nach Twistringen aufgerechnet.

An die Klägerin abgetretene Schadensersatzansprüche der C. G. & Co KG S.A.S gegen die Beklagte wegen ungerechtfertigter Geltendmachung von Forderungen bestünden nicht, da es an einem Vertragsverhältnis zwischen der C. G. & Co KG S.A.S und der Beklagten fehle und Ansprüche aus Delikt nicht in Betracht kämen. Aus eigenem Recht könne die Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz - nur - in Höhe von 3.275,00 Euro verlangen. Der Anspruch bestehe aber nicht in vollem Umfang, da die mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 157.531,50 Euro tatsächlich bestehe und mithin nur die für die Abwehr des Differenzbetrags von 276.913,50 Euro angefallenen Rechtsanwaltskosten als Schaden zu ersetzen seien.

Die Widerklage sei nur teilweise begründet, da es an einem qualifizierten Verschulden der Klägerin fehle, mithin nur ein Anspruch nach Art. 23 Abs. 3 CMR bestehe.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Die Klägerin habe die Ware an den von der Beklagten benannten Entladestellen abgeliefert. Die Seriosität der Ladestelle müsse der Frachtführer nicht prüfen. Zudem habe der Empfänger, Herr Garry J., den Erhalt der Ware bestätigt.

Die Klägerin beantragt daher:
  1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.847,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 nebst vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 1.379,80 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.320,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  4. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 07.08.2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

  3. Hilfsweise wird beantragt, das Endurteil des Landgerichts Traunstein wie nachstehend abzuändern:

    1. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein wird dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

    2. Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin € 472.229,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto Euro 2.513,00 zu bezahlen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Widerbeklagte.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Allein die Änderung der Rechnungserstellung sei kein Grund, die Klägerin auch als Vertragspartnerin anzusehen. Eine ordnungsgemäße Ablieferung der Waren sei weder unstreitig noch bewiesen. Insbesondere hätte sich die Klägerin bzw. die C. G. & Co KG S.A.S vor Ablieferung vergewissern müssen, ob die Waren dem richtigen Empfänger übergeben würden.

Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin auch aus eigenem Recht schon dem Grunde nach nicht zu. Jedenfalls bestehe der Schadensersatzanspruch aufgrund einer außergerichtlichen Aufrechnung der Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage BK 1) jetzt nicht mehr.

Des Weiteren behauptet die Beklagte, ihr stünde - für den Fall, dass das Berufungsgericht die Klägerin als Vertragspartnerin ansehe - ein Schadensersatzanspruch wegen Verlust der Ware in vollem Umfang zu, da die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig gehandelt habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Protokoll S. 2 - 4, Bl. 221 - 223 d.A.) umfangreiche Hinweise an die Parteien erteilt. Auf das Protokoll vom 22.01.2014 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen zwar zulässig aber im Wesentlichen unbegründet. Die Anschlussberufung ist zulässig und im Hauptantrag begründet.

1. Die Berufung der Klägerin ist mangels Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit sie Zahlung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 4.160,00 Euro aus abgetretenem Recht der C. G. & Co KG S.A.S begehrt. Werden mit einer Klage mehrere Streitgegenstände verfolgt, muss für jeden Streitgegenstand eine Berufungsbegründung gegeben werden, sonst ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH NJW-​RR 2007, S. 414, 415 Rz. 10 m.w.N; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl, § 520 Rz. 25). Der Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Das Landgericht hat diesen Anspruch abgewiesen, da es an einer vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und der C. G. & Co KG S.A.S fehle und ein deliktsrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Aus welchen Gründen diese Klageabweisung falsch sein sollte, begründet die Klägerin nicht. Ein einheitlicher, alle Streitgegenstände betreffender Rechtsgrund, nach dem die Klageabweisung insoweit falsch wäre, wird von der Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere vertritt die Klägerin gerade wie das Landgericht die Ansicht, vertragliche Beziehungen hätten zwischen der Klägerin und der Beklagten und nicht zwischen der C. G. & Co KG S.A.S und der Beklagten bestanden.

2. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zulässig. Soweit sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 4.160,00 Euro aus eigenem Recht verlangt, fehlt es zwar ebenfalls an einer gerade hierauf bezogenen Berufungsbegründung. Indessen hat das Landgericht diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht. Der Anspruch wurde nur deshalb nicht in voller Höhe zugesprochen, da die mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 157.531,50 Euro bestanden habe und mithin nur die für die Abwehr des Differenzbetrags von 276.913,50 Euro angefallenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin von der Beklagten als Schaden zu ersetzen seien. Die Klägerin begründet in ihrer Berufung, weshalb die Widerklageforderung insgesamt nicht bestehe. Die Ausführungen hierzu betreffen damit nicht nur die Widerklage selbst, sondern auch die Teilabweisung des Schadensersatzanspruchs.

3. Die Berufung der Klägerin ist im Übrigen zulässig, hat in der Sache bezüglich der Klage keinen Erfolg, bezüglich der Widerklage nur insoweit, als die Verurteilung der Klägerin aufzuheben war. Eine Entscheidung über die Widerklage erfolgt indessen nicht.

3.1 Ansprüche auf Frachtlohn nach § 407 Abs. 2 HGB in Höhe von 29.847,58 Euro für Transporte nach Twistringen und England stehen der Klägerin mangels Aktivlegitimation nicht zu.

3.1.1 Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt und bewiesen, dass sie Vertragspartnerin der Beklagten war:

3.1.1.1. Aus den als Anlagen zum Protokoll vom 07.03.2013 und als Anlage B 2 vorgelegten Frachtbriefen ergibt sich nicht, dass die Klägerin Frachtführerin war. Gemäß Art. 9 CMR, der nach Art. 1 Ziff. 1 CMR auf die Transporte von Italien nach Twistringen und auf die Transporte von Italien nach England anwendbar ist, dient der jeweilige Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages. Diese Umkehr der Beweislast gilt indessen dann nicht, wenn es an einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung nach Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 CMR, mithin unter anderem vom Absender, fehlt (BGH, Urteil vom 17.04.1997, I ZR 251/94, Juris Tz. 24 f; BGH, Urteil vom 08.06.1988, I ZR 149/86, Juris Tz. 9; Koller, Transportrecht, 8. Auflage, Art. 9 CMR Rz. 1). Vorliegend ist die Klägerin in keinem der zur Akte gereichten Frachtbriefe (Anlage B 2 und Anlage zum Protokoll vom 07.11.2013) als Frachtführerin eingetragen. Gerade umgekehrt wird in einigen der Frachtbriefe die C. G. & Co KG S.A.S als Frachtführerin bezeichnet. Allerdings ist in den vorgelegten Frachtbriefen die Beklagte nicht als Absender, sondern als Empfänger eingetragen. Unterschriften der Beklagten als Absenderin fehlen. Den vorgelegten Frachtbriefen kommt mithin die Vermutungswirkung nach Art. 9 CMR nicht zu.

3.1.1.2. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten darüber, dass für die streitgegenständlichen Transporte 2012 die Klägerin und nicht die C. G. & Co KG S.A.S Vertragspartner werden solle, behauptet auch die Klägerin nicht.

Unstreitig gab es über viele Jahre Geschäftsbeziehungen zwischen der C. G. & Co KG S.A.S und der Beklagten. Im Rahmen dieser übernahm die C. G. & Co KG S.A.S Transportaufträge für die Beklagte. Die Rechnungen hierüber wurden unstreitig von der C. G. & Co KG S.A.S gestellt und von der Beklagten bezahlt. Erst ab ca. 2010 wurden zwar die Aufträge nach wie vor über Herrn C. erteilt, die Rechnungen dann aber von der Klägerin erstellt, der Beklagten übersendet und von dieser auch bezahlt. Allein hieraus lässt sich indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, dass aus Sicht der Beklagten nunmehr im Jahr 2012 stets die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte:

Dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C., die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt dahingehend ausdrücklich informiert hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Die bloße Rechnungsstellung durch eine neue, andere Firma lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, diese solle nicht nur Abrechnungs- oder Inkassostelle, sondern für künftige Transportaufträge auch Vertragspartnerin sein. Dass die Klägerin selbst die Transportaufträge durchgeführt hätte, war jedenfalls aus den hier vorgelegten Frachtbriefen nicht erkennbar. Zudem änderte sich auch nach 2010 nichts daran, dass die Auftragserteilung - wie zuvor - an Herrn C. erfolgte. Dieser hatte den Sitz in Italien und wurde dort telefonisch oder unter der E-​Mail-​Adresse „info@c. .it“ kontaktiert. E-​Mails von Herrn C. waren mit der Signatur „C. G. & Co KG S.A.S, Via ... Straße ..., ... Bolzano Bozen“ versehen (s. Anlage B 1). Mithin war für die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend klar erkennbar, dass Herr C. anders als in den Jahren zuvor ab 2010 die Willenserklärungen nicht mehr für die C. G. & Co KG S.A.S, sondern nunmehr als Geschäftsführer der Klägerin entgegennahm.

Vor diesem Hintergrund hätte es eines ausdrücklichen Hinweises an die Beklagte bedurft, dass anders als bislang nicht mehr die C. G. & Co KG S.A.S, sondern künftig die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte.

3.1.1.3. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Protokoll S. 2, Bl. 221 d.A.) auf die Bedenken gegen die Aktivlegitimation hingewiesen. Weiterer Tatsachenvortrag der Klägerin hierzu ist im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f d.A.) nicht erfolgt. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, den Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 225 ff d.A.) zu bestreiten: Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz dargelegt, der Geschäftsführer der Klägerin habe der Beklagten etwa 2010 oder 2011 erklärt, er habe eine deutsche Tochtergesellschaft gegründet, selbstverständlich werde die Streitverkündete aber weiterhin die ihr erteilten Transportaufträge durchführen, er beabsichtige jedoch, die von deutschen Firmen erteilten Transportaufträge über diese deutsche Tochtergesellschaft zu fakturieren. Für seine Kunden ändere sich nichts, die Klägerin sei lediglich eine Abrechnungsstelle. Entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2015 (S. 2, Bl. 234 d.A.) ist dieser Vortrag keineswegs so zu verstehen, die Parteien seien sich einig gewesen, dass die Transportverträge künftig mit der Klägerin geschlossen würden und die C. G. & Co KG S.A.S nur noch als Subunternehmerin tätig würde.

Die Klägerin ihrerseits beschränkt sich auf den Vortrag, die jeweiligen Geschäftsführer hätten nie besprochen, dass ein Vertragsverhältnis nicht zwischen den hiesigen Parteien zustande kommen sollte (Schriftsatz vom 01.04.2015, S. 2, Bl. 234 d.A.). Dies kann als wahr unterstellt werden, ohne dass eine Aktivlegitimation der Klägerin damit feststünde. Denn wenn die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten nichts besprochen hatten, war aus Sicht der Beklagten, wie bereits ausgeführt (s. oben 3.1.1.2), gerade nicht hinreichend klar, dass künftig ab 2010 Verträge mit der Klägerin geschlossen werden sollten.

Es besteht daher auch kein Grund, gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

3.1.1.4. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Beweiswürdigung durch das Landgericht. Das Landgericht ist nach der Anhörung der Geschäftsführer der Parteien sowie der Zeugin Maria G. davon überzeugt, dass jedenfalls ab 2010 Rechnungen durch die Klägerin gestellt wurden. Dies ist in zweiter Instanz unstreitig. Aus dieser Tatsache hat das Landgericht die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, Vertragspartnerin sei die Klägerin gewesen (Urteil S. 7). Dieser rechtlichen Würdigung vermag der Senat nicht zu folgen.

3.1.2 Im Übrigen hätte die Klägerin für die Transporte nach England, selbst wenn sie Vertragspartnerin wäre, keinen Anspruch auf Frachtlohn, weil sie die ordnungsgemäße Ablieferung der Güter weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt hat. Gemäß § 420 Abs. 1 HGB ist der Frachtlohn erst bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Zudem verliert nach Art. 23 Abs. 4 CMR der Frachtführer den Anspruch auf Frachtlohn bei Verlust des Frachtgutes (BGH, Urteil 14.12.1988, I ZR 235/86, Juris Tz. 20).

3.1.2.1 Die bloße Ankunft der Waren am Bestimmungsort ist noch keine Ablieferung i.S. des Art. 17 CMR. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben. Das Gut muss an den nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigten Empfänger abgeliefert werden (BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZR 16/07, Juris Tz. 14; BGH, NJW 2001, S. 448, 449). Für die ordnungsgemäße Ablieferung kommt es allein auf den Inhalt des Frachtvertrages an. Daher genügt es für eine ordnungsgemäße Ablieferung nicht, wenn das Gut in den Besitz des Endempfängers gelangt, sofern dieser nicht auch nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigter Empfänger ist (BGH, Urteil vom 13.07.1979, I ZR 108/77, Juris Tz. 6).

Dabei ist es Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 2001, S. 448, 449).

3.1.2.2 Vorliegend ist in den Frachtbriefen (Anlage B 2, Anlagen zum Protokoll vom 07.11.2013) als Empfängerin jeweils die Beklagte eingetragen, die aber unstreitig gerade nicht Empfängerin sein sollte. Als Entladestellen sind benannt „LM Storage“, „S. Fish Bar“, „ Unit A“, „Self Store Centre“. Auch in den vorgelegten Mails der für die Beklagte handelnden Zeugin G. an Herrn C. (Anlage K 16, K 18, K 19, K 21, K 23, K 25) finden sich keine anderweitigen Empfänger als diese Organisationseinheiten sowie „Armadillo Storage“ und „Unit B 5“. Dass eine Ablieferung an diese Organisationseinheiten erfolgte, hat die Beklagte bestritten (Schriftsatz vom 02.12.2013, S. 4, Bl. 87 d.A.). Mithin hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass sie die Ware an Personen übergeben hat, die sich nicht nur an den bezeichneten Entladestellen aufhielten, sondern verfügungsberechtigte Empfänger für diese Organisationeinheiten (LM Storage, S. Fish Bar etc.) waren.

Die Klägerin hat dies weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Zwar hat sie in erster Instanz pauschal Zeugen dafür angeboten, dass die Waren an die von der Beklagten benannten Entladestellen ausgeliefert worden seien (Schriftsatz vom 20.06.2014, S. 2, Bl. 153 d.A.). Vortrag dazu, dass die Übergabe an verfügungsberechtigte Personen der jeweiligen Organisationseinheiten erfolgte, welcher Transport an welche Organisationseinheit gehen sollte und welcher Fahrer jeweils für die konkrete Ablieferung als Zeuge benannt werden soll, fehlt indessen. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Protokoll S. 3, Bl. 222 d.A.) hingewiesen, ohne dass die Klägerin hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f) vorgetragen und Beweise angeboten hätte. Der pauschale Vortrag (samt pauschalen Beweisangebots), es habe sich bei den Entladestellen um ganz normale Lagerhallen gehandelt, ist unzureichend.

Auch im - nach Fristablauf eingegangenen - Schriftsatz der Klägerin vom 09.04.2015 (Bl. 235 f d.A.) trägt diese nichts dazu vor, dass die Waren an verfügungsberechtigte Personen der jeweiligen Organisationseinheiten übergeben worden wären. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz einzelne Fahrer zu einzelnen Transporten als Zeugen anbietet, bleibt das Beweisthema in diesem Schriftsatz unklar. Im Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f d.A.), auf den der Schriftsatz vom 09.04.2015 offensichtlich Bezug nimmt, wurden die Zeugen nur dazu benannt, dass die Örtlichkeiten für die Ablieferung dem entsprachen, was regelmäßig bei solchen Transporten vorzufinden sei.

Im Übrigen decken sich die im Schriftsatz vom 09.04.2015 (Bl. 235 f d.A.) genannten Daten der Transporte auch nicht mit denjenigen Transportdaten, die aus den Rechnungen K 1, K 3, K 7, K 9 und K 15 ersichtlich sind. Die Klägerin macht mit ihrer Klage aber Frachtlohn für diese Transporte geltend.
Ein Nachweis der ordnungsgemäßen Ablieferung lässt sich auch nicht durch die vorgelegten Frachtbriefe (Anlagen zum Protokoll vom 07.03.2013 und Anlage B 2) führen. Zum einen ist nicht zu jedem Transport nach England, für den die Klägerin Frachtlohn verlangt, ein Frachtbrief vorgelegt. Zum anderen finden sich auf diesen Frachtbriefen entweder überhaupt keine Unterschriften für den Empfänger, oder der Vermerk “refused“ oder völlig unleserliche Unterzeichnungen.

Ob die Waren Herrn Garry J., der gegenüber der Beklagten als Vertreter oder Vermittler des angeblichen Endempfängers A. auftrat, erreicht haben, ist nicht maßgeblich, zumal nach eigenem Vortrag der Klägerin A. nicht Empfängerin sein sollte.

3.1.3 Auf etwaige Aufrechnungen der Beklagten nach § 387 ff BGB kommt es nicht an, da die Frachtlohnforderungen der Klägerin schon mangels Aktivlegitimation nicht bestehen.

3.2 Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin mangels Hauptanspruchs nicht zu.

3.3 Ob der C. G. & Co KG S.A.S gegen die Beklagte Frachtlohnansprüche für die Transporte nach Twistringen und nach England zustehen und ob diese wirksam an die Klägerin abgetreten wurden, kann dahinstehen. Jedenfalls macht die Klägerin diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend.

Ausdrücklicher Vortrag der Klägerin dazu, sie klage zumindest hilfsweise an sie abgetretene Frachtlohnforderungen der C. G. & Co KG S.A.S ein, findet sich in der Akte nicht. Allein die Behauptung, die Forderungen seien an sie abgetreten, genügt nicht, zumal die Geltendmachung dieser Forderungen einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen würde und zur Verdoppelung des Streitwerts bezüglich der Frachtlohnforderungen führen könnte. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (S. 3, Bl. 222 d.A.) die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bislang nicht vorgetragen habe, sie mache Frachtlohnansprüche aus abgetretenem Recht im hiesigen Verfahren - zumindest hilfsweise - geltend. Im hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2015 (Bl. 233 f d.A.) hat die Klägerin lediglich betont, dass sie selbst und nicht die C. G. & Co KG S.A.S Vertragspartnerin geworden sei. Eine Erklärung, sie wolle auch etwaige abgetretene Frachtlohnansprüche der C. G. & Co KG S.A.S geltend machen, liegt darin gerade nicht.

3.4 Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.160,00 Euro steht der Klägerin aus eigenem Recht nicht zu.

Unstreitig nahm die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 (Anlage K 13) auf Schadensersatz in Höhe von 434.445,00 Euro in Anspruch. Unabhängig davon, ob dieser von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ihr tatsächlich zusteht, ergibt sich aus der - ggf. auch unberechtigten - außergerichtlichen Geltendmachung kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägern, wie ausgeführt (s. oben Ziff. 3.1.1) nicht nachgewiesen hat, dass sie Vertragspartnerin der Beklagten war.

Ein deliktischer Anspruch nach § 823 ff BGB wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine Anspruchsgrundlage wäre zudem auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB.

Mangels Hauptanspruchs kann die Klägerin auch keine Zinsen fordern.

3.5 Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 157.531,50 Euro aufzuheben ist. Sie verbleibt jedoch erfolglos, soweit die Klägerin darüber hinaus Abweisung der Widerklage begehrt.

Die Beklagte hat die Hilfswiderklage nur unter der innerprozessualen Bedingung erhoben, dass das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin für die geltend gemachten Frachtlohnansprüche bejaht (Klageerwiderung S. 13, Bl. 28 d.A.). Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte betont, dass die Widerklage nur hilfsweise für den Fall erhoben sei, dass der Senat die Klägerin als Vertragspartnerin ansehen sollte (Schriftsatz vom 08.12.2014, S. 12, Bl. 216 d.A.).

Da nach Ansicht des Senats die Klägerin ihre Stellung als Vertragspartnerin nicht nachgewiesen hat, ist mithin die Bedingung für die Hilfswiderklage nicht eingetreten und über diese nicht zu entscheiden. Mithin war die Verurteilung der Klägerin aufzuheben, eine Entscheidung in der Sache unterbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1988, IV a ZR 209/87, Juris Tz. 26 und 27).

4. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und im Hauptantrag begründet.

4.1 Die Klage ist mangels Aktivlegitimation der Klägerin (s. oben Ziff. 3.1.1) insgesamt abzuweisen.

4.2 Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da dieser nur für den Fall gestellt wurde, dass der Senat die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten ansieht (Schriftsatz vom 08.12.2014, S. 12, Bl. 216 d.A.).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen: Die Klage ist bereits ohne Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungen durch die Beklagte unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat zwar insoweit Erfolg, als die Verurteilung der Klägerin im Rahmen der Widerklage aufgehoben wird. Da in der Sache über die Widerklage aber nicht entschieden wird und diese somit den Gebührenstreitwert nicht erhöht (s. unten Ziff. 8), bemessen sich die Kosten des Rechtsstreits nur aus dem geringeren Streitwert (ohne die Widerklage) und sind insgesamt von der Klägerin zu tragen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

7. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

8. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Da vorliegend über die hilfsweise erhobene Widerklage nicht zu entscheiden war, erhöht diese den Streitwert weder in erster Instanz noch für das Berufungsverfahren. Der Senat ist nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zur Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht berechtigt.