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Amtsgericht München Urteil vom 26.03.2013 - 332 C 32357/12 - Mithaftung beim Parken in zweiter Reihe

AG München v. 26.03.2013: Mithaftung beim Parken in zweiter Reihe


Das Amtsgericht München (Urteil vom 26.03.2013 - 332 C 32357/12) hat entschieden:
Wird ein Lkw in zweiter Reihe so geparkt, dass er in den linken - seinerseits links durch einen Bordstein einer Straßenbahntrasse begrenzten - Fahrstreifen hineinragt und dadurch die Vorbeifahrt anderer Lkw erschwert, so ist eine Mithafung aus der Betriebsgefahr mit 25% zu Lasten des parkenden Fahrzeugs gerechtfertigt.


Siehe auch Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.08.2009 gegen 12.15 Uhr in der ArnulfstraBe auf Höhe der Hausnummer 51 ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren hieran der im Eigentum der Klägerin stehende Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie der Beklagte zu 2) als Fahrer des van der Beklagten zu 1) gehaltenen Lkw dem amtlichen Kennzeichen ... .

Der klägerische Lkw hatte vor dem Anwesen ArnulfstraBe 51 in zweiter Reihe geparkt. Der Beklagte zu 2) hatte sodann versucht, mit dem Beklagten-Lkw am klägerischen Lkw vorbei zu fahren, wobei er mit dem stehenden Lkw der Klägerin kollidierte.

Der Klägerin entstand durch den Unfall folgender Schaden:

Reparaturkosten: 3.408,87 €
Sachverständigenkosten: 393,40 €
Auslagenpauschale: 142,80 €
Gesamt: 3.827,27 €


Hierauf hatte die Beklagte zu 1) vorgerichtlich unter Annahme einer Mithaftung der Klägerseite van 25% 2.984,62 € bezahlt.

Die Klägerin macht außerdem Verbringungskosten in Höhe van 142,80 € geltend, da zwei Mitarbeiter der Klägerin den Lkw in die Werkstatt bringen mussten, wofür 2 Stunden á 60 € angefallen seien. Sie macht außerdem Verzugszinsen seit dem 18.09.2010 geltend.

Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 12.03.2013 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zurückgenommen hatte:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 985,45 - nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.09.2010 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Sie meinen, der Fahrer des klägerischen Lkw habe sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten, da er in zweiter Reihe sowie behindernd und nicht Platz sparend geparkt habe, da der Lkw mit dem linken Reifen fast auf der Trennlinie zum linken Fahrstreifen gestanden habe, so dass der Kofferaufbau und erst recht der linke Spiegel in den Verkehrsraum des linken Fahrstreifens geragt habe. Eine Mithaftung unter Ansatz der Betriebsgefahr sei deshalb angemessen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2013 sowie die übrigen Aktenbestandteile Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine weiteren Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.

Dem liegt eine Haftungsquote von 75% zu 25 % Lasten der Beklagtenseite zugrunde.

Der Unfallhergang war zwischen den Parteien unstreitig, darunter auch die Tatsache, dass der klägerische Lkw in zweiter Reihe geparkt und der Beklagten-Lkw gegen den stehenden klägerischen Lkw gefahren worden war.

Da die Beklagte zu 1) unstreitig darüber hinaus vorgerichtlich 2.984,62 €, somit etwas mehr als 75 % des der Klägerin entstandenen Schadens beglichen hat, war nur noch über die Frage zu entscheiden, ob hinsichtlich des klägerischen Lkw - wie von der Beklagtenseite angenommen - eine sich vorliegend verwirklichte Betriebsgefahr anzusetzen war.

Dies ist nach Ansicht des Gerichts der Fall:

Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG knüpft an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs an, welcher auch bei einem parkenden Kfz gegeben ist, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen kann.

Das klägerische Fahrzeug hat vorliegend den Verkehr weiterhin beeinflusst, da es ausweislich der vorgelegten Lichtbilder von der Unfallstelle tatsächlich so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Kofferaufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten.

Darüber hinaus blockierte der Lkw hierdurch die rechte der beiden Fahrspuren, so dass eine Beeinflussung des Verkehrs gegeben war.

Diese war für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall auch ursächlich, da hierdurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein von den Tramschienen abgegrenzt wird, derart verengt wird. dass eine Vorbeifahrt für einen Lkw - wie im vorliegenden Fall - jedenfalls erheblich erschwert wird.

Das Gericht hält es deshalb im vorliegenden Fall für angemessen, die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht gegenüber dem unstreitig vorliegenden Verschulden des Beklagten zu 2) zurücktreten zu lassen, da diese sich gerade durch die konkrete Parkposition des Klägerfahrzeugs - unzulässigerweise in zweiter Reihe und an einer, ausweislich der Lichtbilder, eher engen Stelle und somit nicht platzsparend - verwirklicht hat.

Ausgehend von einer Mithaftung aus Betriebsgefahr der Klägerseite von 25 % kann die Klägerseite somit 75 % des ihr entstandenen, unstreitigen Schadens in Höhe von 3.827,27 €, also 2.870,45 € verlangen, die sie bereits erhalten hat. Selbst wenn man 75 % der geltend gemachten, aber bestrittenen Verbringungskosten in Höhe von 142,80 €, somit 107,10 € addiert, ergäbe sich ein Betrag in Höhe von 2.977,55 €, den die Beklagten durch ihre Zahlung in Höhe von 2.984,62 € ebenfalls bereits ausgeglichen haben.

Die Klage war deshalb vollumfänglich, auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.