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Landgericht Essen Beschluss vom 03.03.2015 - 10 S 387/14 - Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten durch den Kaskoversicherer

LG Essen v. 03.03.2015: Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten durch den Kaskoversicherer


Das Landgericht Essen (Beschluss vom 03.03.2015 - 10 S 387/14) hat entschieden:
Nach der Entschädigungsklausel der Kaskoversicherung kommt bei Beschädigungen des Fahrzeuges eine Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur bei Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur sowie der Vorlage einer Reparaturrechnung in Betracht. Kann der Nachweis für die Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung geführt werden, besteht lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert.


Siehe auch Reparaturkosten und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

I.

Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf eine weitere Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung verneint und die Klage abgewiesen.

Die Kammer versteht die Berufungsbegründung dahin, dass mit ihr die grundsätzliche Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Entschädigungsklausel (A.2.6.2 der AKB) nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Andernfalls ist der Kläger auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.

Soweit die Berufungsbegründung konkret den Umstand, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.05.2014 einen konkreten Reparaturnachweis statt einer Reparaturrechnung verlangt habe, als widersprüchlich ansieht, kann die Kammer dem nicht folgen. Insoweit beruht die von der Berufung vertretene Auffassung auf einer unvollständigen Würdigung der hier angesprochenen Entschädigungsklausel.

Nach A.2.6.2 Buchstabe a der AKB hat der Versicherungsnehmer zwei Möglichkeiten bei Beschädigung seines Fahrzeugs die für die Reparatur erforderlich Kosten erstattet zu bekommen:
  1. entweder er weist durch Vorlage einer Reparaturrechnung nach, dass er sein Fahrzeug hat vollständig und fachgerecht reparieren lassen. Das setzt zweierlei voraus, nämlich einmal den Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur, der hier wohl gegeben ist. Zum anderen ist die Vorlage einer Reparaturrechnung erforderlich, die hier nicht vorliegt. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, d.h. bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zuzüglich Restwert;
    [Anmerkung: Dies ist unrichtig. Der Restwert wird nicht addiert. Die strittige Entschädigungsklausel lautet, vgl. Amtsgericht Marl (Urteil vom 16.10.2014 - 3 C 117/14):
    "Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

    - Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

    - Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts."

  2. oder der Versicherungsnehmer hat das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder fachgerecht repariert oder er kann den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur durch Vorlage einer Reparaturrechnung nicht erbringen. Im letztgenannten Fall bedarf es nicht nur des Nachweises einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, der hier gegeben ist, sondern auch des Umstands, dass dieser Nachweis nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung geführt werden kann. In diesem Fall, der hier gegeben ist, kann der Versicherungsnehmer lediglich die Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, d.h. des Wiederbeschaffungsaufwands abzüglich des Restwertes, beanspruchen, dem die Beklagte im vorliegenden Fall nachgekommen ist.
Unabhängig davon, welche rechtliche Bedeutung dem Schreiben der Beklagten vom 20.05.2014 beizumessen ist und welche Ansprüche der Kläger daraus herzuleiten vermag, ist das genannte Schreiben nicht geeignet, für den Kläger Günstiges daraus zu entnehmen. Denn das Schreiben ist verfasst, nachdem die Beklagte durch Einholung sachverständiger Stellungnahmen den abstrakten Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur als erbracht gesehen hat. Sie hat im gleichen Schreiben sodann vom Kläger einen konkreten Reparaturnachweis verlangt. Dies bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch die Vorlage einer Reparaturrechnung. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, vielleicht auch nicht erbringen können, weil es keine Reparaturrechnung gibt. Denn hätte der Kläger eine nachweisfähige Reparaturrechnung, ist es nicht verständlich, warum er diese nicht vorlegt.


II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen 2 Wochen.