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Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 106/14 Me - Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

VG Meiningen v. 19.08.2014: Zur Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 106/14 Me) hat entschieden:
  1. In Fällen des § 20 Abs. 2 FeV und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV genügt bei einer fahrerlaubnislosen Zeit von 10 Jahren und mehr allein diese Tatsache, die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Prüfung zu veranlassen, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Allein der Zeitablauf ist nämlich in solchen Fällen eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber unter anderem die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ist dem Entzug der Fahrerlaubnis nur eine sehr kurze Fahrpraxis vorausgegangen, kann diese Frist auch kürzer sein, war hingegen eine lange und umfassende Fahrpraxis dem Verlust der Fahrerlaubnis vorangegangen, kommt auch bei etwas längerer Frist der Verzicht auf eine Fahrerlaubnisprüfung in Betracht.

  2. Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss eine zwischenzeitlich Fahrpraxis mit führerscheinfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas, und mit langsamen Kraftfahrzeugen wie etwa Traktoren. Schon auf Grund der Bedienungsunterschiede aber auch der Geschwindigkeit kann die Fähigkeit zum Steuern anderer Fahrzeuge nicht aus den Erfahrungen mit derartigen Fahrzeugen abgeleitet werden. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat die rechtswidrig erworbene Fahrpraxis, also diejenige, die durch Fahren ohne Fahrerlaubnis entstanden ist.

Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Tatbestand:

I.

Der Kläger war seit dem 01.05.1972 im Besitz einer Fahrerlaubnis, seit dem 08.04.1975 auch für LKW. Am 17.03.1999 wurde die Fahrerlaubnis von den alten DDR-​Klassen auf die neuen EU-​Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Der dem Kläger erteilte Führerschein umfasste die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T. Die Fahrerlaubnisklassen C und CE waren bis zum 08.04.2007 (Vollendung des 50. Lebensjahres des Klägers) befristet.

Am 27.06.2013 beantragte der Kläger die Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE. In einem betriebsärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2007 war festgestellt worden, dass eine weiter gehende Untersuchung nötig sei, da beim Kläger nach einem posttraumatischen Ereignis (Verkehrsunfall) weiterhin Angstzustände beim Fahren eines LKW bestünden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne keine Fahrerlaubnis für die Klassen C und D empfohlen werden. Der Beklagte ordnete deshalb an, dass sich der Kläger einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung zu der Frage unterziehen müsse, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle. Zu beantworten sei, ob der Kläger (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden. Der Kläger legte daraufhin ein Gutachten des TÜV Thüringen vor, das zu dem Ergebnis kam, beim Kläger liege keine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung die Fahreignung in Frage stelle. Die Fahreignungsbedenken, die sich aufgrund der ärztlichen Untersuchung vom 28.02.2007 ergeben hätten, könnten nicht mehr bestätigt werden. Zusätzliche verkehrsmedizinische Nachuntersuchungen seien nicht erforderlich.

Mit Anordnung vom 07.08.2013 verfügte der Beklagte, dass der Kläger sich einer Befähigungsprüfung (theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) für die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu unterziehen habe. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 FeV sei eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Solche Tatsachen seien beim Kläger aufgrund der langen Zeitspanne seit dem 07.04.2007 gegeben, in der er nicht mehr Kraftfahrzeuge der Klassen C und CE führen dürfe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er nach seinen eigenen Angaben nach dem 09.05.2003 keine Kraftfahrzeuge über 7,5 t mehr geführt habe. Hieraus resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertige im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass er nicht mehr über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordere zwingend den Nachweis, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse über das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr noch besitze. In der fahrerlaubnislosen Zeit hätten sich erhebliche Änderungen sowohl hinsichtlich der Verkehrsvorschriften als auch hinsichtlich der generell festzustellenden Verkehrszunahme ergeben.

Hiergegen ließ der Kläger Einwände erheben. Das vorgelegte TÜV-​Gutachten konstatiere die uneingeschränkte Eignung des Klägers. Auf die Zeitkomponente könne es für sich gesehen rechtlich nicht ankommen. Allgemeine Lebenserfahrungen könnten nicht herangezogen werden. Soweit sich die Behörde zur Rechtfertigung der erteilten Anordnung auf die spezifischen persönlichen Verhältnisse des Klägers beziehe, sei das das Ergebnis einer nicht ausgewogenen Betrachtung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit. Der Kläger habe bis zum 09.05.2003 über annähernd 3 Jahrzehnte eine tagtägliche spezifische Fahrpraxis gehabt. Dies gehe ebenso wenig verloren, wie die Fähigkeit, sich im Bedarfsfall sicher schwimmend oder fahrradfahrend fortbewegen zu können. Der Kläger habe überdies in der Folgezeit bis zur Antragstellung im vorliegenden Verfahren eine weiteres Jahrzehnt lang regelmäßig mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und sich somit in jeder Hinsicht auf dem Laufenden gehalten. Als Inhaber eines Fuhrunternehmens stehe er in der Pflicht, sich auch hinsichtlich aller relevanten straßenverkehrsrechtlichen Veränderungen aktuell im Bilde zu halten.

Der Kläger legte außerdem umfangreiche Unterlagen über seine Fahrpraxis vor.

Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass auf der Anordnung beharrt werde. Der Kläger teilte daraufhin mit, er wünsche eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Er bitte zu berücksichtigen, dass er nach wie vor ganzjährig routiniert Klein-​Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger im öffentlichen Straßenverkehr bewege.

Mit Bescheid vom 09.12.2013 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ab. Für die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer sei nach § 76 Nr. 9 FeV der § 24 FeV entsprechend anzuwenden. Eine Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer erfolge gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 FeV nur, wenn keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Bewerber eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehle. Dies sei hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Fall. Die fehlende Fahrpraxis rechtfertige im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Kläger nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordere jedoch zwingend den Nachweis, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse über das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr noch besitze. Der Bescheid wurde am 13.12.2013 zugestellt.

Am 20.12.2013 ließ der Kläger Widerspruch erheben. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2014 zurückgewiesen. Die Überlegung, es komme nach der Änderung durch die Änderungsverordnung vom 18.07.2008 nicht mehr auf die Zeitkomponente an, sei nicht zutreffend. Zwar sei es richtig, das feste Zeitgrenzen nicht mehr benannt werden könnten, da im Wege der Gesamtschau die im jeweiligen Einzelfall relevanten Tatsachen zu beurteilen seien. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 5 Jahren nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE gewesen, weitere 5 Jahre habe er keine Kraftfahrzeuge dieser Klassen mehr geführt. Der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE komme aber eine erhebliche Bedeutung zu. Hingegen stünde es einer Eignung des Klägers entgegen, wenn er die technischen Neuerungen der Kraftfahrzeuge der Klassen C und CE nicht kenne. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 10.03.2014 zugestellt.

II.

Am 25.03.2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu erteilen.
Soweit sich der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 berufe, sei dies fehlerhaft, da ein ganz anderer Sachverhalt vorgelegen habe. Hier hätten nämlich Zweifel am Fortbestand der Fahrbefähigung nach einem Zeitraum von 30 Jahren ohne Fahrerlaubnis die Anordnung der Prüfung gerechtfertigt. Es sei deshalb unzulässig gewesen, von dem Kläger die Ablegung einer theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung zu fordern. Der Kläger habe sich im Übrigen fortgebildet. Vorgelegt wurde der Nachweis über 5 Module einer Weiterbildung Güterkraftverkehr der Thüringer Ausbildungsgemeinschaft für Berufskraftfahrer vom 02.09.2013.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der für den Kläger fahrerlaubnislosen Zeit einschließlich des Zeitraums, in der er auf das Führen von Kraftfahrzeugen über 3,5 t verzichtet habe, hätten sich erhebliche Änderungen sowohl hinsichtlich der Verkehrsvorschriften als auch der generell festzustellenden Verkehrszunahme ergeben. Die Situation sei mit derjenigen vergleichbar, die auch bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gemäß § 20 Abs. 2 FEV vorlägen.

Auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nämlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE antragsgemäß erteilt wird.

Vorliegend geht es um einen Fall, in dem eine Fahrerlaubnis nach den Klassen C und CE nach Ablauf der in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV normierten Frist erneut erteilt werden soll. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 24 Abs. 2 FeV i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV. Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt. Unstrittig ist dies für den Nachweis der Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und der Anforderung an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV), insbesondere hat der Kläger nach Aufforderung durch die Behörde ein positives medizinisch-​psychologisches Gutachten vorgelegt.

Daraufhin hätte der Beklagte dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis erteilen müssen, da im Gegensatz zu seiner Auffassung keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen der §§ 15, 16 und 17 FeV, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Kläger die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Fahren der von den Führerscheinklassen C und CE betroffenen LKW fehlen.

Bei der Prüfung der Frage, ob im Sinn von § 24 Abs. 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber unter anderem die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 24 FeV (ebenso wie § 20 Abs. 2 FeV) durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18.07.2008 dem Zeitfaktor, also Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis, eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2011, Az.: 3 C 31/10, NJW 2012, 696; für die gleichartige Vorschrift des § 20 Abs. 2 FEV: OVG Münster, Beschl. v. 22.03.2012, Az.: 16 A 55/12, juris; BayVGH, Urt. v. 17.04.2012, Az.: 11 B 11.1873, juris; SächsOVG, Beschl. v. 26.07.2013, Az.: 3 D 9/13, juris; OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2012, Az.: 16 A 1500/10, juris; VG Meiningen, Beschl. v. 22.07.2013, Az.: 2 K 267/13 Me). Allerdings besteht im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine starre zeitliche Grenze, vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung des Zeitfaktors ist dadurch aber nicht ausgeschlossen, weil es "auf der Hand liegt", dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen von Fahrzeugen entstehen lassen kann (BayVGH, a. a. O.). Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es geboten, dass eine möglicherweise längere Phase mangelnder Fahrpraxis zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Änderung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 20 Abs. 2 FeV nur der Wegfall der bisherigen Fixierung auf einen festen Zwei-​Jahreszeitraum entnommen werden kann, nicht aber einer Absage an den nicht von der Hand zu weisenden Umstand, dass typischerweise mit zunehmender Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse schwinden und die Bewältigung neu hinzugekommener Anforderungen an Kraftfahrer wachsenden Zweifeln ausgesetzt ist (OVG Münster, Beschl. v.04.01.2012, a. a. O.). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zeitfaktor nicht nur um einen für die Frage des Fortbestehens der notwendigen Befähigung sachgerechten Gesichtspunkt handelt, sondern auch, dass es im Regelfall kaum einmal weitere Faktoren geben dürfte, an Hand derer die Frage nach der Notwendigkeit einer neuerlichen Fahrerlaubnisprüfung beurteilt werden könnte (OVG Münster, Beschl. v. 22.03.2012, a. a. O.).

Die Kammer folgt dem BayVGH auch dahingehend, dass die Vorschrift so zu verstehen ist, dass es nicht darauf ankommt, ob nach vorliegenden Tatsachen feststeht, dass dem Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Legt man nämlich der Entscheidung eine solche Auslegung zu Grunde, würde die Ablegung einer praktischen Prüfung, durch die gerade die Befähigung nachgewiesen werden soll, überflüssig gemacht. Vielmehr ist die Bestimmung so auszulegen, dass es für ihre Erfüllung ausreicht, wenn auf Grund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Erwerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.

Wenn aber im Einzelfall mit Ausnahme des Zeitfaktors keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber bei der Änderung die bisherige als zu starr empfundene Zwei-​Jahresfrist nicht nach unten hin durchbrechen wollte. Vielmehr ist, von außergewöhnlichen Fällen abgesehen, innerhalb von zwei Jahren nach Entzug der Fahrerlaubnis eine Prüfung nicht anzuordnen.

Schwieriger ist zu beurteilen, ab wann in den Fällen, in denen es ausschließlich um den Zeitfaktor geht, es im Sinne der o.g. Rechtsprechung "auf der Hand liegt", dass allein der Zeitablauf schon eine Tatsache ist, die die Fahrerlaubnisbehörde zwingt, eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen. Die Rechtsprechung hat, ohne daraus generelle Aussagen abzuleiten, die Notwendigkeit einer Prüfung angenommen bei einer führerscheinlosen Zeit von 21 Jahren (BVerwG, a. a. O.), 14 Jahren (OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2012, a. a. O.), 17 Jahren (BayVGH, a. a. O.), 13 Jahren (SächsOVG, a. a. O.), 13 Jahren (VG Bremen, Gerichtsbesch. v. 30.01.2012, Az.: 5 K 1036/11, juris), mehr als 7 Jahren (VG Würzburg, Beschl. v.03.02.2011, Az.: W 6E 11.37, juris).

Die Kammer hält es für sachgerecht, dass bei einer fahrerlaubnislosen Zeit von 10 Jahren und mehr jedenfalls allein diese Tatsache genügt, die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Prüfung zu verpflichten. Ist dem Entzug der Fahrerlaubnis nur eine sehr kurze Fahrpraxis vorausgegangen, kann diese Frist auch kürzer sein, war hingegen eine lange und umfassende Fahrpraxis dem Verlust der Fahrerlaubnis vorangegangen, kommt auch bei etwas längerer Frist der Verzicht auf eine Fahrerlaubnisprüfung in Betracht.

Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss aber eine Fahrpraxis mit führerscheinfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas, und mit langsamen Kraftfahrzeugen wie etwa Traktoren. Schon auf Grund der Bedienungsunterschiede aber auch der Geschwindigkeit kann die Fähigkeit zum Steuern anderer Fahrzeuge nicht aus den Erfahrungen mit derartigen Fahrzeugen abgeleitet werden (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.03.2012, a. a. O.). Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat die rechtswidrig erworbene Fahrpraxis, also diejenige, die durch Fahren ohne Fahrerlaubnis entstanden, ist.

Der vorliegende Fall weist allerdings mehrere zu berücksichtigende Besonderheiten auf. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mehr als 11 Jahre keine Fahrpraxis mit LKW dieser Klassen, hat allerdings in den ersten 4 Jahren die Fahrerlaubnis für die Klassen noch besessen, von ihr aber aus gesundheitlichen Gründen keinen Gebrauch gemacht. Nach seinen Angaben hat er aber durchgängig LKW bis 7,5 t gefahren, was er auf Grund der gültigen Fahrerlaubnisklassen durfte. Auch andere Kfz, insbesondere Pkw, hat er durchgehend gefahren. Er hat eine umfangreiche Fahrpraxis von nunmehr 42 Jahren, eine Fahrpraxis mit LKW über 7,5 t hat er tatsächlich 28 Jahre lang (von 1975 bis 2003) gehabt. Stellt man diese Gesichtspunkte gegeneinander, kann nach dem Vorgesagten davon ausgegangen werden, dass beim Kläger selbst nach 11 Jahren noch keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die theoretischen und/oder praktischen Kenntnisse zum Führen der "großen" LKW fehlen könnten. Dabei ist insbesondere seine durchgehende allgemeine Fahrpraxis und damit seine Vertrautheit mit den Verkehrsvorschriften von Bedeutung ebenso wie die Tatsache, dass er wegen seiner Fahrpraxis bezogen auf LKW mit 7,5 t mit den Spezifika des Fahrens von LKWs weiterhin vertraut war. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung noch dargelegt, dass er schwerere LKW auch auf Baustellen, wenn auch nicht im Straßenverkehr bewegt hat.

Nach alledem war der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen, ohne sie von einer vorherigen Fahrerlaubnisprüfung abhängig zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtsfrage, wann Tatsachen im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV oder § 20 Abs. 2 FeV vorliegen, wurde vom Thüringer OVG bislang soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Es handelt sich auch nicht um Einzelfälle, sondern um eine bedeutende Zahl von Verfahren bei denen es um diese Rechtsfrage geht.


Beschluss:
  1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

  2. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Nr. I beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen schwierigen Rechtsfragen erforderten aus der Sicht des Klägers die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch schon im Widerspruchsverfahren.

Nr. II beruht auf § 52 GKG. Entsprechend Nr. 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war für die beiden streitbefangenen Führerscheinklassen C und CE jeweils der 1 ½-​fache Auffangwert festzusetzen.