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Verwaltungsgericht München Urteil vom 30.08.2010 - M 6a K 09.5328 - Keine prüfungsfreie Verlängerung einer seit 26 Jahren abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen D und DE

VG München v. 30.08.2010: Keine prüfungsfreie Verlängerung einer seit 26 Jahren abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen D und DE


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 30.08.2010 - M 6a K 09.5328) hat entschieden:
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE auf Antrag des Inhabers/Bewerbers jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeiträume verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Das Gericht sieht in der langen Zeitspanne von 26 Jahren, in der der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Omnibussen verfügte, eine relevante Tatsache im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (n.F.). Die aus der zwangsläufigen Fahrpause resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Kläger insoweit nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Tatbestand:

Der 1950 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die prüfungsfreie Verlängerung seiner im Jahre 1984 ungültig gewordenen Fahrerlaubnis der Klassen D und DE sowie die Aufhebung des am … September 2009 gegen ihn ergangenen Widerspruchsbescheides der Regierung …, mit dem der Beklagte den darauf gerichteten Antrag des Klägers ablehnte.

Der Kläger ist seit 1968 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) und hatte 1973 auch die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2 (alt) sowie am … Juli 1978 auch eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erworben. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung am 1. Januar 1999 nunmehr Fahrerlaubnis der Klasse D - war befristet und lief am … Juli 1984 ab. Am … Oktober 1999 händigte der Beklagte dem Kläger den neuen Kartenführerschein aus, der nach der Umstellung folgende Fahrerlaubnisklassen aufweist: A, A1, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, M und T. Die Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE war bis … Oktober 2004 gültig.

Am … Februar 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen C, CE, D und DE bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts A…. Während der Beklagte dem Kläger die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE gewährte, teilte er dem Kläger per E-Mail vom … März 2009 zunächst mit, dass eine Verlängerung der Führerscheinklasse D nach fast 25 Jahren ohne Ablegung einer Befähigungsprüfung nicht möglich sei.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 8. April 2009 um Mitteilung einer Rechtsgrundlage für die Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis für die Klasse D.

Das Landratsamt antwortete mit Schreiben vom 24. April 2009, dass eine Rücksprache bei der Regierung … ergeben habe, dass unter Berücksichtigung des langen Zeitraums keinesfalls eine prüfungsfreie Verlängerung erteilt werden könne. Für eine rechtsmittelfähige Entscheidung müsste mit einer Gebühr in Höhe von 203,45 € gerechnet werden.

Der Kläger antwortete mit Schreiben vom … Mai 2009, dass er zur Zeit der Geltung der alten Fassung des § 24 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE nicht beantragt habe, da er damals keine Chance gesehen hätte, die Fahrerlaubnis zu erhalten. Nun sei aber die Zweijahresfrist weggefallen. Angesichts der Kosten wünsche er keine rechtsmittelfähige Entscheidung. Er bitte jedoch um Mitteilung der Rechtsgrundlage.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte der Beklagte mit, dass nach der früheren gesetzlichen Regelung bereits zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis eine Prüfung erforderlich gewesen sei. Nachdem die Fristenregelung weggefallen sei, liege es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, den Zeitpunkt für das Erfordernis einer erneuten Befähigungsprüfung festzusetzen. Die Regierung … lege als vagen Anhaltspunkt für die prüfungsfreie Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 einen Zeitraum von 5 Jahren und der Gruppe 1 einen Zeitraum von 10 Jahren fest.

Der Kläger erhob gegen dieses Schreiben des Landratsamts A… am 18. Mai 2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass mit der Neufassung des § 24 Abs. 2 FeV die zeitliche Beschränkung ersatzlos weggefallen sei. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fünf- bzw. Zehnjahresfrist. Ihm sei die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE zu verlängern.

Mit Widerspruchsbescheid vom … September 2009, zugestellt am 12. Oktober 2009, wies die Regierung … den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Änderung der FeV beinhalte lediglich den Wegfall der Zweijahresfrist. Die Fahrerlaubnisbehörden müssten jedoch weiter einzelfallbezogen prüfen, ob entsprechende Befähigungsmängel vorlägen. Insoweit spiele auch der Zeitablauf eine Rolle. Der Kläger müsse seine Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D und DE durch Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen. Nach den Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes müssten sich selbst aktive Berufskraftfahrer im Abstand von 5 Jahren weiterbilden, um angesichts des technischen Fortschritts ihre Kenntnisse und Befähigungen auf dem Laufenden zu halten.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob hiergegen am 11. November 2010 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Widerspruchsbescheid der Regierung … vom … September 2009 aufzuheben und dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger die begehrte Verlängerung der Fahrerlaubnis prüfungsfrei auch noch nach 24 Jahren zu erteilen sei, da durch die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung nunmehr die Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV (a.F.) weggefallen sei. Nachdem dem Kläger die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE zuerkannt worden sei und er zudem als praktischer Fahrlehrer für Pkw und theoretischer Fahrlehrer im Bereich Omnibusse und Personenbeförderung arbeite, sei er auch hinsichtlich der begehrten Fahrerlaubnisklassen D und DE befähigt. Eine nochmalige Durchführung der Prüfung sei schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ohnehin durch seine tägliche Berufspraxis immer wieder auffrische.

Auch habe das Bayerische Staatsministerium des Innern im Rundschreiben vom 27. August 2009 zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz bestimmt, dass das spätere Erlöschen einer Fahrerlaubnis den Besitzstand unberührt lasse und damit der Nachweis einer Grundqualifikation vor einer Neuerteilung nicht erforderlich sei.

Der Beklagte legte am 4. Dezember 2009 die Behördenakte vor und beantragte (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass gemäß der nunmehr heranzuziehenden §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 und 23 Abs. 1 Satz 3 FeV eine Verlängerung nur gewährt werden könne, wenn keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass eine der Voraussetzungen der §§ 7 bis 19 FeV für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlten. Hierzu seien auch gemäß §§ 16 und 17 FeV die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung zu zählen.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Parteien wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.

Mit Beschluss vom 25. August 2010 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid der Regierung … vom … September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Schreiben des Landratsamts A… vom 7. Mai 2009 als Verwaltungsakt anzusehen war, gegen den der Kläger zulässigerweise Widerspruch einlegen konnte.

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf prüfungsfreie Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Da der Kläger die bis zum … Juli 1984 geltende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr verlängern ließ, ist diese erloschen. Er muss insoweit eine Neuerteilung beantragen. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D und DE finden § 24 Abs. 2 FeV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FeV und § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV Anwendung, wenn die Geltungsdauer der früher erworbenen Fahrerlaubnis dieser Klassen bei Antragstellung abgelaufen ist. Ein Bewerber um die Neuerteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis wird damit dem Bewerber um die Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrerlaubnis gleichgestellt (vgl. Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 24 Rn. 4-10). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor, da seine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE (n.F.) bei Antragstellung bereits seit über 24 Jahren abgelaufen war. Dass der Beklagte die gleichzeitig beantragte Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen C und CE erteilt hat, ist differenziert zu betrachten. Insoweit lag eine Gültigkeit der früheren Fahrerlaubnis bis … Oktober 2004 vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE auf Antrag des Inhabers/Bewerbers jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeiträume verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Zu den in §§ 7 bis 19 FeV genannten Voraussetzungen gehören sowohl gemäß § 16 FeV die theoretische als auch nach § 17 FeV die praktische Prüfung. Der Bewerber um die Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis hat nur dann einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er über die durch die Fahrprüfung nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse, wozu bei der Klasse D und DE besondere Anforderungen an technische Kenntnisse sowie an besondere Fahrfertigkeiten (siehe Anlage 7 zu §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 und 3 FeV) gehören, nicht mehr verfügt. Nachdem der Kläger seit nunmehr mehr als 26 Jahren nicht mehr berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen D und DE im öffentlichen Straßenverkehr zu führen geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass er die Befähigung hierzu verloren hat, bzw. den Nachweis hierfür durch Ablegung einer Prüfung zu erbringen hat.

Nach der bis 29. Oktober 2008 gültigen Fassung der §§ 24 Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 2 FeV hatte die Fahrerlaubnisbehörde in jedem Falle eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, wenn die vorherige Fahrerlaubnis seit mehr als zwei Jahren abgelaufen war. Dies wurde durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 31, 1338) geändert.

Der Verordnungsgeber geht demnach von dem Grundgedanken aus, dass die Befähigung im Regelfall - jedenfalls nach Ablauf von zwei Jahren - weiterhin besteht und eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nur dann anzuordnen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Daraus kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der zeitliche Aspekt nach dem Wegfall der Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 (a.a.O.) keine entscheidende Rolle mehr spielt. Das folgt zum einen daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen in den meisten Fällen nicht auf aus einer Verkehrsteilnahme resultierende Tatsachen zurückgreifen kann, weil diese mangels Innehabung einer derartigen Fahrerlaubnis nicht vorliegen können. Zum anderen folgt das daraus, dass das Führen von Omnibussen zur Personenbeförderung umfangreiche und anspruchsvollere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt als dies für das Führen eines Pkws erforderlich ist (vgl. BayVGH vom 19.7.2010 Az.: 11 BV 10.712).

Nach der erforderlichen Einzelfallprüfung ist im Falle des Klägers davon auszugehen, dass nach mehr als 26 Jahren die erforderlichen Fahrfertigkeiten verloren gegangen sind. Hiervon geht der Kläger offensichtlich selbst aus. So teilte er dem Landratsamt A… in seinem Schreiben vom … Mai 2009 mit, dass er zur Zeit der Geltung der alten Fassung des § 24 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE nicht beantragt habe, da er damals keine Chance gesehen hätte, die Fahrerlaubnis zu erhalten.

Das Gericht sieht in der langen Zeitspanne von 26 Jahren, in der der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Omnibussen verfügte, eine relevante Tatsache im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (n.F.). Die aus der zwangsläufigen Fahrpause resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Kläger insoweit nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert zwingend den Nachweis, dass der Kläger die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen eines Omnibusses im Straßenverkehr besitzt. Auch wenn der Kläger - wie er vorträgt - auf Grund seiner Tätigkeit als Fahrlehrer u.a. theoretische Schulungen für die Führerscheinklassen D und DE durchführt und inzwischen auch wieder die Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE erhalten hat, fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit den Anforderungen an das Führen eines Omnibusses. Selbst wenn eine Grundqualifikation für das Führen von Omnibussen aufgrund der früher schon einmal erteilten Fahrerlaubnis vorhanden sein sollte, so ist Sinn und Zweck der zu fordernden Fahrerlaubnisprüfung nicht der Nachweis einer grundsätzlichen Qualifikation, sondern vielmehr der umfassende Nachweis der Befähigung zum Führen der Fahrzeuge der Klassen D und DE.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger aufgrund seiner fehlenden Fahrpraxis die Fähigkeit verloren hat, mit den unterschiedlich zu beurteilenden Anforderungen an das Führen eines Omnibusses im Straßenverkehr sicher umzugehen. In der langen Zeitspanne in der der Kläger nicht mehr im Besitz eines Busführerscheins war, nämlich seit … Juli 1984, haben sich erhebliche technische Entwicklungen bei der Herstellung der Fahrzeuge ergeben; auch ist generell eine starke Verkehrszunahme festzustellen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wirkt sich mangelnde Fahrpraxis - jedenfalls in einer derart langen Zeitspanne - dahingehend aus, dass die für eine sichere Führung eines Omnibusses im Straßenverkehr notwendigen Fertigkeiten nachlassen und die Routine, die zur Bewältigung von problematischen Situationen im Straßenverkehr erforderlich ist, verloren geht.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf prüfungsfreie Verlängerung seiner bereits 1984 abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen D und DE zu.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 10.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit dem Streitwertkatalog).