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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 18.09.2015 - Au 7 K 15.637 - Bindung an das Strafurteil und rechtswidrige MPU-Anordnung

VG Augsburg v. 18.09.2015: Bindung an das Strafurteil und rechtswidrige MPU-Anordnung


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 18.09.2015 - Au 7 K 15.637) hat entschieden:
Wenn die Behörde eine MPU anordnet, wobei sie sich auch auf Aussagen aus dem Polizeibericht stützt hat, die geeignet sind, eine Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV als „erheblich“ zu bewerten, die sich aber im Strafurteil nicht finden, ist sie zum Nachteil des Klägers vom Inhalt des Urteils, nämlich von dessen Feststellung des Sachverhalts, entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG abgewichen. Dies macht die Anordnung rechtswidrig, so dass nach der nicht fristgemäßen Beibringung eines positiven Gutachtens keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen darf.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung einer positiven MPU und Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Tatbestand:

Der am ... 1994 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S, die ihm am 17. Januar 2012 erteilt worden war.

1. Die Polizeiinspektion ... teilte der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 folgenden Sachverhalt mit: Der Kläger und Frau P. seien am Sonntag, den 30. Juni 2013, gegen 00:25 Uhr, mit ihren Fahrzeugen nebeneinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit die R.Straße in östlicher Richtung gefahren. Auf Höhe Hausnummer ... habe der Kläger das Fahrzeug der Frau P. auf der linken Seite überholt. Diese habe aufgrund der Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, sei nach links auf die Gegenspur gekommen, habe zu stark dagegen gelenkt und sei fast ungebremst gegen die Hausmauer gegenüber Hausnummer ... gefahren. Die Streife habe den Unfall beobachten können, da die beiden Fahrzeuge ihr entgegengekommen seien. Beim Aufprall an die Hausmauer habe sich das Streifenfahrzeug fast auf Höhe des Aufpralls befunden. Das Fahrzeug der Frau P. sei von der Mauer weggeschleudert worden und etwa 15 Meter später zum Stehen gekommen. Es sei an diesem Fahrzeug Totalschaden eingetreten. Frau P. und ihre Beifahrerin, Frau D., seien mit viel Glück nur leicht verletzt worden. Fahrzeugteile seien auf allen vier Spuren auf einer Länge von etwa 40 Metern verteilt gewesen. Der Kläger habe gewendet und sei zur Unfallstelle zurückgekommen. Die Insassen der beiden Fahrzeuge hätten sich gekannt. Laut Beobachtungen der Streife habe es sich um eine Art Rennen zwischen beiden Fahrzeugen gehandelt. Geschätzte Geschwindigkeit mindestens 80 km/h, wahrscheinlich sogar 100 km/h. Aufgrund des dringenden Tatverdachts der Veranstaltung eines nicht genehmigten Rennens auf öffentlichem Verkehrsgrund sowohl durch den Kläger als auch durch Frau P. seien beide wegen der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Frau D. angezeigt worden.

Mit (seit 17.2.2014 rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichts, Jugendgerichts, ... vom 17. Februar 2014 (Az.: ...) wurden der Kläger und Frau P. jeweils wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1 StGB) zur Leistung von 40 Stunden Hilfsdienste verurteilt. In den Gründen des (gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten) Urteils wird unter II. u.a. ausgeführt, der Kläger sei mit seinem Pkw hinter der Frau P. gefahren. Infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sei der Kläger von hinten immer mehr auf den Pkw seiner Bekannten Frau P. aufgefahren, was diese veranlasst habe, ebenfalls unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schneller zu fahren. Als beide Fahrzeuge kurz vor einer leichten Linkskurve gewesen seien und der Kläger ansetzte, das Fahrzeug von Frau P. zu überholen, sei diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ins Schleudern gekommen und gegen die Hauswand … geprallt. Dies habe für den Kläger und Frau P. vorhersehbar und vermeidbar zur Folge gehabt, dass die Beifahrerin der Frau P. ein HWS-​Trauma und eine Gurtprellung erlitten habe. Unter IV. wird im Urteil ausgeführt, dass wegen nicht ausschließbarer Reiferückstände Jugendstrafrecht habe Anwendung finden können. Zugunsten des Klägers und Frau P. habe berücksichtigt werden können, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten seien und es sich zur Überzeugung des Gerichts bei dem Tatgeschehen um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Schuld- und tatangemessen und erzieherisch notwendig aber auch ausreichend sei nach Abwägung aller Umstände erschienen, dem Kläger und Frau P. aufzuerlegen, jeweils 40 Stunden gemeinnützige Hilfsdienste zu erbringen.

Das Kraftfahrt-​Bundesamt teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit Schreiben vom 2. April 2014 mit, dass für den Kläger aufgrund der am 30. Juni 2013 begangenen fahrlässigen Körperverletzung 5 Punkte im Verkehrszentralregister - dies entspricht 2 Punkten nach dem seit 1. Mai 2014 geltenden Fahreignungsbewertungssystem (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG) - eingetragen worden seien.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, bis spätestens 29. September 2014 ein medizinisch-​psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen (Bl. 20 bis 22 der Behördenakte). Die Gutachtensanordnung wurde auf § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 6 FeV gestützt. Als Gründe für die Fahreignungszweifel führte die Beklagte u.a. folgenden Sachverhalt an: Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. Februar 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, nachdem er am 30. Juni 2013 mit überhöhter Geschwindigkeit dem Auto seiner Bekannten aufgefahren sei und schließlich zum Überholen angesetzt habe, wodurch diese ins Schleudern geriet und deren Beifahrerin verletzt worden sei. Es habe sich um eine Art Rennen zwischen dem Kläger und seiner Bekannten gehandelt. Sie seien beide mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80, eher 100 km/h gefahren, obwohl sich die befahrene Strecke innerorts befunden habe. Zum Tatzeitpunkt habe sich der Kläger außerdem noch in der Probezeit befunden. Aufgrund der im Straßenverkehr begangenen schwerwiegenden Straftat sei zu befürchten, dass die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zugunsten des Durchsetzens eigener Interessen oder Auslebens von Impulsen nicht ausreichend respektiert würden und es somit zu weiteren sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr komme.

Der Kläger wurde in diesem Schreiben u.a. darauf hingewiesen, dass die Beklagte aus einer Verweigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen habe, mit der Folge, dass seine Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers zeigten mit Schreiben vom 4. August 2014 dessen Vertretung an und nahmen am 27. August 2014 Akteneinsicht.

Nachdem der Kläger keinen Untersuchungsauftrag erteilte bzw. das angeforderte Gutachten nicht vorlegte, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 25. November 2014 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und räumte ihm eine Äußerungsfrist bis zum 11. Dezember 2014 ein.

Nach Fristverlängerung führten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 aus, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gegenstand der Anklageschrift sei das nunmehr auch der Anordnung zu Grunde liegende angebliche – und vom Kläger ausdrücklich bestrittene – Rennen zwischen den Unfallbeteiligten gewesen. Dieser Tatvorwurf habe ausweislich des Urteils jedoch nicht nachgewiesen können, da sich hierzu keine Feststellungen im Tatbestand des Urteils fänden. Dieser Tatvorwurf hätte zudem auch eine Prüfung der Strafbarkeit nach § 315c StGB zur Folge gehabt.

Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aus, die Straftat werde als erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV angesehen. Es sei zu einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zu einem Überholmanöver bei dieser deutlich überhöhten Geschwindigkeit innerorts und zu einem Unfall, bei dem eine Person verletzt worden sei, gekommen. Die Bezeichnung als „eine Art Rennen“ diene nur der Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts und stelle keinen gesonderten Anordnungsgrund dar. Die Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung sei ebenso in die Entscheidung einbezogen worden, wie der Umstand, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gewesen sei.

2. Mit Bescheid vom 23. März 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheidstenors). Der Kläger wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheids bei der Beklagten abzuliefern (Nr. 2 des Bescheidstenors). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheides nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 6 des Bescheidtenors).

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 25. März 2015 zugestellt.

Der Kläger lieferte seinen Führerschein am 27. März 2015 bei der Beklagten ab.

3. Am 27. April 2015 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2015 aufzuheben.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 wiederholt. Zudem wurde ausgeführt, dass das Strafgericht keinen Anlass gesehen habe, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auszusprechen, obwohl der Sachverhalt in der Anklageschrift hierzu Anlass gegeben habe. Insoweit sei es der Beklagten versperrt, entgegen der gerichtlichen Würdigung des Sachverhalts eine medizinisch-​psychologische Untersuchung anzuordnen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2015,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe zweifelsfrei eine Straftat begangen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe. Somit sei letztlich unbeachtlich, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger letztendlich gefahren sei. Die Einschätzungen der Polizei stellten Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV dar. Es handle sich nicht um willkürliche Darstellungen oder entfernt liegende Möglichkeiten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 25.3.2014 – 11 C 13.1837) habe ausgeführt, dass daraus, dass das Strafgericht keine Maßregel nach § 69 StGB verhängt habe, straßenverkehrsrechtlich ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV nicht ausgeschlossen werde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 ergänzte die Beklagte ihren Sach- und Rechtsvortrag.

Das erkennende Gericht teilte der Beklagten in einem Telefonat am 27. August 2015 mit, dass es die Gutachtensanordnung und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtswidrig erachte. Mit Schreiben vom 1. September 2015 vertiefte die Beklagte ihre Rechtsansicht, dass die Gutachtensanordnung nicht gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG verstoße und der Bescheid vom 23. März 2015 daher rechtmäßig sei. Mit richterlichem Schreiben vom 4. September 2015 wurde der Beklagten mitgeteilt, warum die Kammer die Gutachtensanordnung auch im Hinblick auf deren weitere Ausführungen für rechtswidrig erachte.

Die Klägerbevollmächtigten verzichteten mit Schreiben vom 9. September 2015, die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2015 auf mündliche Verhandlung.

4. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien mit dieser Form der Entscheidung schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich begutachten zu lassen oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist. Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2014, § 11 FeV Rn. 55 m.w.N.). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Kläger die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177, juris).

Im vorliegenden Fall erweist sich die auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV gestützte Gutachtensanordnung vom 24. Juli 2014 als rechtswidrig.

a) Zum einen hat die Beklagte das ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV zustehende Ermessen, eine medizinisch-​psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen, deswegen fehlerhaft ausgeübt, da sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Indem die Beklagte ihre Gutachtensanordnung auch auf Aussagen aus dem Polizeibericht gestützt hat, die geeignet sind, eine Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV als „erheblich“ zu bewerten, die sich aber im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 17. Februar 2014, insbesondere in der Feststellung des Sachverhalts, nicht finden, ist sie zum Nachteil des Klägers vom Inhalt des Urteils, nämlich von dessen Feststellung des Sachverhalts, entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG abgewichen.

Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen der §§ 11 ff. FeV. Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass sie durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 17. Februar 2014 nicht daran gehindert war, die Frage der Fahreignung des Klägers eigenständig zu prüfen. Denn in jenem Urteil wurde entgegen § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht begründet, warum das Strafgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absah, obwohl die Tat des Klägers - er wurde eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, die er beim Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hatte, schuldig gesprochen - hierzu ersichtlich Anlass gegeben hätte. Enthält die strafgerichtliche Entscheidung keine positive oder negative Bewertung der Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, so kann daraus nicht auf die positive Eignung geschlossen werden. Vielmehr ist die Verwaltungsbehörde befugt, den Sachverhalt in die ihr obliegende umfassende Prüfung der Kraftfahreignung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 – 7 C 46/87 – NJW 1989, 116-118, juris; B.v. 1.4.1993 – 11 B 82/92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89, juris; B.v. 17.2.1994 – 11 B 152/93 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92, juris).

Die Beklagte war daher zwar dazu befugt, den Vorfall vom 30. Juni 2013 als Anlass für die Anordnung einer MPU heranzuziehen. Sie war aber insoweit an das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. Februar 2014 gebunden, als sie vom Inhalt des Urteils, im vorliegenden Fall von der Feststellung des Sachverhalts, nicht zum Nachteil des Klägers abweichen durfte. Der Grundsatz, dass ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1992 – 11 B 22.92 – NVwZ-​RR 1993, 165, juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 22.3.2007 – 11 CS 06.1634 – juris, Rn. 22; OVG NW, B.v. 26.3.2012 – 16 B 304/12 – juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2014, § 3 StVG Rn. 56. m. w. N.), gilt in gleicher Weise auch für die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie den dem Strafurteil zugrundeliegenden Vorgang zum Anlass für die Anordnung einer MPU nimmt. Dies bedingt aber, dass der strafgerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei entnommen werden kann, wovon der Strafrichter hinsichtlich bestimmter, für das Entziehungsverfahren relevanter tatsächlicher Umstände ausgegangen ist (vgl. OVG NW, B.v. 26.3.2012 – 16 B 304/12 – juris). Im vorliegenden Fall enthält die Gutachtensanordnung der Beklagten bei der Schilderung der (Straf-​)Tat aber Aussagen – „überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 80km/h, eher 100 km/h“, „Art Rennen“ –, die sich an keiner Stelle des Strafurteils, insbesondere auch nicht im gerichtlich festgestellten Sachverhalt, finden. Damit ist davon auszugehen, dass gerade diese Aussagen, die aus dem Polizeiermittlungsbericht stammen und dem Strafrichter daher bekannt waren, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zumindest als nicht bewiesen angesehen wurden und deswegen auch im Urteil nicht berücksichtigt wurden und zwar weder im gerichtlich festgestellten Sachverhalt noch bei der Strafzumessung noch bei der Beurteilung, welche Straftatbestände verwirklicht wurden. Gerade eine innerörtliche Geschwindigkeit von 80 – 100 km/h, also eine ganz massive Geschwindigkeitsüberschreitung, und die Austragung einer „Art Rennen“, ein die Sicherheit des Straßenverkehr besonders gefährdendes Verhalten, hätten aber Anlass zu einer Prüfung einer Verurteilung (auch) nach § 315 c StGB gegeben, wenn das Strafgericht diesen Sachverhalt als bewiesen angesehen hätte.

Indem die Beklagte zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung aber gerade auch diese Umstände heranzieht und die polizeilichen Einschätzungen insoweit als Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV bewertet (s. Klageerwiderung vom 4.6.2015, S. 2 letzter Absatz), unterzieht sie die strafgerichtlichen Feststellungen einer erneuten Überprüfung und setzt sich somit an die Stelle des Strafgerichts. Insoweit ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG eine Doppelprüfung mit widersprüchlichen Ergebnissen nicht nur im Hinblick auf eine erfolgte strafgerichtliche und anschließende nochmalige behördliche Eignungsprüfung ausschließen wollte, sondern auch im Hinblick auf die im Strafurteil getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt, also zu den für erwiesen erachteten Tatsachen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist damit an die rechtskräftigen Urteilsfeststellungen, sofern sie zum Nachteil des Klägers davon abweichen will, gebunden, auch wenn sie selbst den Sachverhalt im Hinblick auf den Vorfall vom 30. Juni 2013 anders beurteilt. Insbesondere stellen die entsprechenden polizeilichen Einschätzungen keinen gewichtigen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil dar.

Gerade eine innerörtliche Geschwindigkeit von 80 – 100 km/h, also eine ganz massive Geschwindigkeitsüberschreitung, und die Austragung einer „Art Rennen“, ein die Sicherheit des Straßenverkehrs besonders gefährdendes Verhalten, stellen aber nicht nur Umstände dar, die Anlass zu einer Verurteilung nach § 315 c StGB gegeben hätten, sondern sind insbesondere für die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV maßgebend, nämlich ob eine Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, auch (im Hinblick auf die Fahreignung) „erheblich“ ist. Da die Beklagte ihre Entscheidung zur Anforderung einer MPU – zumindest auch – auf diese Umstände gestützt hat, ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Damit erweist sich die Ermessensentscheidung, vom Kläger wegen des Vorfalls vom 30. Juni 2013 ein Fahreignungsgutachten zu fordern, als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.

b) Zum anderen hat die Beklagte in der Gutachtensanordnung entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV weder eine Begründung dafür gegeben, warum sie im Falle des Klägers vom Fahreignungsbewertungssystem nach § 4 StVG abgewichen ist, noch dafür, warum sie eine Anordnung zur Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) nicht für ausreichend erachtet hat.

Der Kläger war, als er die Straftat vom 30. Juni 2013 begangen hat, Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe (Dauer der Probezeit bis 17.1.2014), so dass die speziellen Regelungen in § 2a StVG Anwendung finden. § 2a Abs. 2 StVG i.V.m. § 34 FeV und der Anlage 12 zu § 34 FeV enthalten einen abgestuften Katalog von Maßnahmen für den Fall, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und sich damit als Fahranfänger nicht bewährt hat. Die Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Körperverletzung, die mit 5 Punkten (alt) bzw. 2 Punkten (neu) – also als „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Straftat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVG – bewertet wurde, stellt sich damit als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach Anlage 12 zu § 34 FeV, Abschnitt A., 1.1, dar, die die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) zwingend nach sich zieht. § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG stellt klar, dass die Möglichkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 StVG oder die Möglichkeit, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach §§ 11 bis 14 FeV anzuordnen, unberührt lässt, das allgemeine Recht also daneben anwendbar bleibt. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass in Fällen, in denen besonders schwerwiegende Zweifel an der Fahreignung des betroffenen Fahranfängers bestehen, im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer eine Fahrerlaubnisentziehung oder Überprüfung der Fahreignung auch unabhängig vom Durchlaufen des Katalogs von § 2a Abs. 2 StVG möglich bleibt (BayVGH, B.v. 14.2.2006 – 11 CS 05.1504 – juris). Auch innerhalb der Probezeit ist aber zu beachten, dass bei Zweifeln an der Kraftfahreignung wegen Verkehrszuwiderhandlungen, abgesehen von den Fällen der § 13 Abs. 1 Nr. 2b FeV und § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, die Regelungen des Fahreignungsbewertungssystems (§ 4 StVG) Vorrang haben. Davon darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur abgewichen werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (vgl. Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2014, § 2a StVG Rn. 47, § 4 StVG Rn. 33 f.).

Im Hinblick auf die inhaltsgleiche Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. hat die obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt, dass die Straßenverkehrsbehörde sich in Zurückhaltung üben müsse und eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht komme. Die Regelung des § 4 StVG (a.F.) zeige, dass in aller Regel erst dann von der fehlenden charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei, wenn zu dessen Lasten 18 oder mehr Punkte (nach dem bis 30.4.2014 geltenden Punktsystem) im Register eingetragen seien. Aus dem Punktsystem ergebe sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht habe. Hiervon dürfe nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebiete. Dazu müssten Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zuließen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfinde, wenn er die Maßnahmen nach dem Punktsystem (Verwarnung und Teilnahme an einem Aufbauseminar, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F.) durchlaufen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-​psychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2012 – 11 CS 11.2708 –; B.v. 2.6.2013 – 11 CS 03.743 –; B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.2217 –; VGH BW, B.v. 5.5.2014 – 10 S 705/14 –; OVG NW, B.v. 7.10.2013 – 16 A 2820/12 –; OVG RhPf, B.v. 27.5.2009 – 10 B 10387/09 – jeweils zitiert nach juris).

Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist zwar im Wesentlichen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. (in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung) ergangen. Sie ist aber auf den vorliegenden Fall übertragbar, wenngleich an die Stelle des bis 30. April 2014 geltenden Punktsystems nunmehr ein modifiziertes Fahreignungs-​Bewertungssystem getreten ist. Durch die begriffliche Umbenennung und die veränderte Berechnung der maßgeblichen Punkte unterscheidet sich das aktuelle System zwar von der früheren Gesetzessystematik. Insbesondere soll dem Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG nach dem Willen des Gesetzgebers keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr zukommen. Dies geht aus der Begründung zur Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG hervor, wonach dem Fahrerlaubnisinhaber die der Fahrerlaubnisentziehung vorgeschalteten Maßnahmen nur noch als Hinweis dienen sollen (BT-​Drs. 18/2775 S. 9 f.).

Die grundlegenden Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem früheren Punktsystem und den Regelungen in § 11 FeV - Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen - gelten in den hier maßgeblichen Aspekten aber nach wie vor.

Unter Anwendung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall hält die Gutachtensanordnung der Beklagten vom 24. Juli 2014 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Beklagte hat zwar dargelegt, dass aufgrund der schwerwiegenden Straftat zu befürchten stehe, dass die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zugunsten des Durchsetzens eigener Interessen oder Auslebens von Impulsen nicht ausreichend respektiert würden und es somit zu weiteren sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr komme. Aber zur Frage, weshalb die Behörde im vorliegenden Fall, in dem die nach Aktenlage erreichten 2 Punkte (nach dem seit 1.5.2014 geltenden Fahreignungsbewertungssystem) noch nicht einmal eine Ermahnung rechtfertigen, es ausnahmsweise für erforderlich und angemessen hält, Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller außerhalb des Punktsystems, namentlich die Anordnung einer MPU zu ergreifen, finden sich keine Ausführungen, aus denen hervorgeht, dass die Behörde den vorstehenden Grundsätzen entsprechende Überlegungen angestellt hat. Insbesondere finden sich aber auch keinerlei Ausführungen dazu, warum die Beklagte die Ergreifung der in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehene Maßnahme (Teilnahme an einem Aufbauseminar), deren Voraussetzungen hier vorliegen, als nicht ausreichend erachtet hat, um künftigen Straftaten und Verkehrsverstößen des Klägers vorzubeugen. Insofern hat die Beklagte nur die gegen den Kläger sprechenden Umstände (Straftat vom 30.6.2013) herangezogen. Dagegen hat sie die für den Kläger sprechenden Umstände – jedenfalls ausweislich ihrer in der Anordnung gegebenen Begründung – völlig außer Acht gelassen. Diese wären z.B., dass es sich nicht nur um die einzige Straftat gehandelt hat, die der Kläger begangen hat, sondern dass er nach Aktenlage auch keine anderen Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat. Auch die Ausführungen im Strafurteil vom 17. Februar 2014 (unter IV.), dass es sich bei dem Tatgeschehen zur Überzeugung des Gerichts um ein einmaliges Fehlverhalten des Klägers gehandelt habe, wurden von der Beklagten nicht gewürdigt.

Es fehlt daher an der erforderlichen Abwägung aufgrund einer Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände, warum gerade die Straftat vom 30. Juni 2013 im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Klägers bzw. sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr es gebieten, nicht nur vom Fahreignungsbewertungssystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, sondern auch vom gestuften Maßnahmenkatalog bei Verkehrszuwiderhandlungen eines Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 StVG abzuweichen und die sofortige Aufklärungsmaßnahme einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung anzuordnen.

Abgesehen davon, dass die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass die Straftat vom 30. Juni 2013 – wie sie im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 17. Februar 2014 ihren Niederschlag gefunden hat – in Anbetracht des bis dahin strafrechtlich und verkehrsrechtlich unauffälligen Klägers einen besonderen Ausnahmefall darstellt, der eine Abweichung vom Fahreignungsbewertungssystem nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG und vom Maßnahmenkatalog des § 2a Abs. 2 StVG rechtfertigt, weisen damit jedenfalls die Ermessenserwägungen der Beklagten erhebliche Defizite auf, so dass die Gutachtensanforderung vom 24. Juli 2014 sich auch insofern als rechtswidrig darstellt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).


Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes/GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 46.3, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14).