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OLG Celle Beschluss vom 06.10.2010 - 311 SsRs 113/10 - Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht durch Unterbevollmächtigten

OLG Celle v. 06.10.2010: Antragstellung auf Entbindung von der Erscheinenspflicht durch Unterbevollmächtigten


Das OLG Celle (Beschluss vom 06.10.2010 - 311 SsRs 113/10) hat entschieden:
Wenn ein mit Untervollmacht beauftragter Verteidiger für den Betroffenen einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Bußgeldhauptverhandlung stellt, darf das Gericht diesen Antrag nicht aus formellen Gründen zurückweisen. Dass der in der Hauptverhandlung in Untervollmacht auftretende Verteidiger selbst keine besondere Vertretungsvollmacht vorweisen kann, ist unschädlich.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht


Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2009 setzte die Landeshauptstadt Hannover gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 100 Euro fest. Das Amtsgericht hat mit seinem Urteil den gegen diesen Bußgeldbescheid gerichteten Einspruch des Betroffenen verworfen, nachdem der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen des die Fahrereigenschaft einräumenden Betroffenen durch den in Untervollmacht für den eigentlichen Verteidiger auftretenden Rechtsanwalt wies das Amtsgericht als unzulässig zurück. Zwar könne dieser Antrag auch von einem hierfür besonders bevollmächtigten Verteidiger gestellt werden. Die insoweit vorgelegte schriftliche Vollmachtserklärung betreffe jedoch nur den nicht anwesenden, hingegen nicht den in Untervollmacht auftretenden Verteidiger. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die damit nach § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

a. Der Betroffene hat insoweit eine den Anforderungen des §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erhoben. Hierzu hat der Betroffene vorgetragen, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bejaht habe, nachdem er zuvor einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen gestellt hatte. Der Tatrichter hat aber einem Entbindungsantrag des Betroffenen zu entsprechen, wenn dieser sich zur Sache geäußert hat und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn der Tatrichter den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnt, ohne nachvollziehbare Gründe hierfür anzuführen, und sich auch das Urteil nicht mit den für eine Entbindung geltend gemachten Gründen auseinander setzt (vgl. OLG Celle, ZfS 2000, 365; OLG Köln NStZ-RR 1999, 337; Zfs 2002, 254). Ein tragfähiger Grund, von der Entbindung der Betroffenen von der Erscheinenspflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG abzusehen, war nicht ersichtlich. Nach der Erklärung des Betroffenen über den auftretenden Verteidiger nahm der Betroffene es nicht in Abrede, das Fahrzeug gelenkt zu haben, sodass seine Anwesenheit zur Identitätsfeststellung nicht erforderlich war. Da von seiner Seite weitere Sachangaben nicht zu erwarten waren, nachdem er dazu nicht bereit war, stand einer Sachentscheidung ohne die Anwesenheit des Betroffenen ersichtlich nichts im Wege. Dem Gericht war bei der Entscheidung über den gestellten Antrag auch kein Ermessen eingeräumt (vgl. OLG Celle a.a.O.; Göhler, § 73 OWiG Rdn. 4 ff.; § 74 Rdn. 48 b). Das Gericht durfte den Antrag auch nicht aus formellen Gründen zurückweisen. Zwar bedarf es bei Antragstellung durch den Verteidiger einer über die Verteidigungsvollmacht hinausgehenden besonderen Vertretungsvollmacht (vgl. Göhler, § 73 OWiG Rn. 4 m.w.N.). Diese lag jedoch für den vom Betroffenen zu seinem Verteidiger beauftragten Rechtsanwalt vor. Dass der in der Hauptverhandlung in Untervollmacht auftretende Verteidiger selbst keine besondere Vertretungsvollmacht vorweisen konnte, war unschädlich. Durch das Erfordernis des schriftlichen Nachweises der Vollmacht soll dem Gericht die sichere Überzeugung verschafft werden, dass der Betroffene damit einverstanden ist, dass der Verteidiger in seiner Abwesenheit Erklärungen für ihn abgeben und entgegennehmen wird. Wenn durch schriftlichen Nachweis der Hauptvollmacht einmal feststeht, dass der Betroffene hiermit einverstanden ist, würde es eine Überspannung des Schutzgedankens bedeuten, den schriftlichen Nachweis auch noch für die einem Substituten erteilte Untervollmacht zu verlangen. Der Betroffene würde den Nachteil einer Beschränkung seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung haben, obwohl er seinerseits durch Erteilung der schriftlichen Hauptvollmacht das Erforderliche getan hat und er auf die Form der Untervollmacht regelmäßig keinen Einfluss hat (vgl. OLG Celle, Nds. RPfl. 1980, 155; OLG Bamberg, VM 2007, 77; OLG Hamm, NJW 1963, 1793; Göhler, § 73 OWiG Rn. 27).

2. Auf die somit zulässige Rechtsbeschwerde hin war das angefochtene Urteil damit wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.



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