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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 22.10.2015 - 18 L 2466/15 - Sperrung der Kölner Haltestelle "Gummersbacher Straße"

VG Köln v. 22.10.2015: Sperrung der Kölner Haltestelle "Gummersbacher Straße"


Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 22.10.2015 - 18 L 2466/15) hat entschieden:
Der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung hat kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs an bestimmten von ihm befahrenen Straßen. Der Gemeingebrauch an Straßen stellt nur ein Teilhaberecht dar, das durch - rechtmäßige - straßenverkehrsrechtliche Anordnungen näher konkretisiert wird. Bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, Bushaltestellen zu verlegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung einer Bushaltestelle ist zu prüfen, ob sich die neue Haltestelle für die Linienverkehrsunternehmen und die Fahrgäste als angemessener Ersatz darstellt.


Siehe auch Haltestellen - Errichtung und Anfechtung - verkehrsrechtliche Maßnahmen und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Gründe:

Der Antrag,
der Antragsgegnerin bis auf weiteres zu untersagen, eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung beginnend am 28.10.2015 zur Sperrung der Kölner Haltestelle "Gummersbacher Straße" entweder durch Anbringung des Verkehrszeichens der Ziffer 250 StVO mit Zusatzschild und/oder durch andere bauliche oder verkehrsregelnde Maßnahmen (beispielsweise Errichtung eines Zaunes oder ähnliches) vorzunehmen,
hat keinen Erfolg.

Die Kammer lässt dahinstehen, ob das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den begehrten vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen drohenden Verwaltungsakt gegeben ist. Der Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs.1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.

Es kann unentschieden bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, denn jedenfalls hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung wäre die in Rede stehende künftige straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Schließung der Haltestelle "Gummersbacher Straße" rechtmäßig und würde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 und § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO liegen bei summarischer Prüfung vor.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. § 45 Abs. 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert, nicht jedoch ersetzt worden ist, setzt in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle ist hierfür nicht erforderlich. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.
BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, BVerwGE 138, 21.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass derzeit aufgrund der Halte von Fernbussen auf dem eine geringe Breite aufweisenden Seitenstreifen an der mit rund 10.000 Fahrzeugen am Tag vielbefahrenen, vierspurigen Gummersbacher Straße die erforderliche Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist. Wie den von der Antragsgegnerin aufgenommenen Fotografien (Blatt 290 der Gerichtsakte) eindrücklich zu entnehmen ist, werden die Fernbusse an dieser Haltestelle auch von der linken Seite be- bzw. entladen, weshalb sich Personal und Reisende wegen der fast völlig vom Bus eingenommenen Breite des Seitenstreifens nicht nur unmittelbar neben der Fahrbahn, sondern teilweise bereits auf dieser befinden. Das birgt bei einer vielbefahrenen Straße wie der Gummersbacher Straße die erhöhte Gefahr, dass Personen von Fahrzeugen erfasst werden. Das gilt umso mehr, wenn die Aufmerksamkeit der Fahrgäste durch die Tätigkeit des Be- oder Entladens so in Anspruch genommen wird, dass sie auf den vorbeifahrenden Verkehr nicht mehr achten. Diese Gefahr wird dadurch begünstigt, dass der Gehweg auf der rechten Seite der Busse zu Fahrtbeginn durch Fahrgäste und Gepäck rasch belegt ist, zumal es sich hier um eine Anfangshaltestelle in einer Großstadt handelt. Hinzu kommen Verkehrsbehinderungen durch die von der Antragsgegnerin ebenfalls durch Lichtbilder (Blatt 291 der Gerichtsakte) dokumentierten Wendemanöver von Fernlinienbussen auf der Gummersbacher Straße. Die besondere Gefahrenlage wird auch durch die von der Antragsgegnerin nachgewiesene Anzahl von 35 Verkehrsunfällen innerhalb eines Jahres indiziert. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass es sich bei den meisten Unfällen nur um Bagatellschäden gehandelt hat. Gleichwohl deutet diese Anzahl von Unfällen auf eine erhöhte Gefahrenlage hin, zumal fünf Unfälle mit Personenschäden einhergingen.

Diese Umstände führen zu einer erhöhten Gefahrenlage, die ein Einschreiten rechtfertigt. Dabei kommt es nicht auf den konkreten Verursacher der Verkehrsgefahr an, sondern allein auf das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass sich eine Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nur in den wenigsten Fällen monokausal begründen lässt, weil Unfälle in der Regel auf einer Mehrzahl von Faktoren beruhen, die sowohl subjektiver (Fahrerverhalten) wie objektiver Art (Verkehrsverhältnisse) sein können.
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2013 - 3 B 59.12 -, juris und Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 79.09 -, a. a. O.
Davon abgesehen geht diese qualifizierte Gefährdungslage aber sogar von den Begleitumständen im Umfeld der Abfahrt bzw. Ankunft der Fernlinienbusse selbst aus.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Sach- und Rechtslage erweisen sich auch die bislang angestellten Ermessenserwägungen als rechtsfehlerfrei. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des von der Antragsgegnerin zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Sperrung der Haltestelle stellt sich als eine geeignete Maßnahme dar, um die Verkehrssicherheit an der Gummersbacher Straße nachhaltig zu verbessern. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel drängt sich nicht auf. Insbesondere die von der Antragstellerin angesprochene Kontrolle und Durchsetzung eines erst noch anzuordnenden Verbots der Be- und Entladung der Fernbusse von der linken Seite erweist sich bereits rein tatsächlich als nicht praktikabel, weil dafür eine nahezu 24-​stündige Überwachung erforderlich wäre. Die angesprochene zeitliche Befristung von Genehmigungen oder Einrichtung von Fahrplan-​Slots ändert an der grundsätzlichen Gefahr für Personen nahe oder auf der Fahrbahn nichts und scheidet darüber hinaus mangels Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde aus. Dass zukünftig weiterhin Busse des ÖPNV an der Gummersbacher Straße halten dürfen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da der ÖPNV zur Vernetzung der lokalen Verkehre auf die Bereitstellung von Haltepunkten angewiesen ist, die wegen der Natur der Sache des Nah-​Verkehrs zueinander in viel kürzeren Abständen liegen müssen als beim Fern-​Linienverkehr.

Die geplante straßenverkehrsrechtliche Anordnung stellt sich auch als angemessen dar. Die Antragsgegnerin hat in ihren Abwägungsprozess u.a. die Belange des Linienfernverkehrs - und damit auch die Interessen der Antragstellerin - eingestellt und angemessen berücksichtigt. Zu beachten ist insoweit zunächst, dass eine Linienverkehrsgenehmigung einem Unternehmer kein subjektiv-​öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs an bestimmten, von ihm befahrenen Straßen vermittelt. Vielmehr stellt sich der Gemeingebrauch an Straßen nur als Teilhaberecht dar, das durch die - rechtmäßigen - straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen näher konkretisiert wird. Die Antragstellerin kann deshalb aus der Linienverkehrsgenehmigung kein Recht darauf ableiten, dass eine Haltestelle unabhängig von bestehenden Verkehrsgefahren aufrecht erhalten bleibt, vgl. bereits die gesetzgeberische Wertung in § 64 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. Überdies besteht eine angemessene Alternative zu den beiden Haltepunkten in der Innenstadt. Die geltend gemachten Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich Ausstattung und Kapazität des Busterminals am Flughafen Köln/Bonn werden von der Kammer nicht geteilt. Nach den detaillierten Ausführungen des Flughafenbetreibers, denen die Antragstellerin im Erörterungstermin nicht mehr entgegen getreten ist, stehen bereits in der gegenwärtigen - ersten - Ausbaustufe des Busterminals elf Halteplätze zur Verfügung zuzüglich vier weiterer Haltestellen, die bei Bedarf temporär angefahren werden können. Dem stehen nach der Klärung im Erörterungstermin vom 20.10.2015 allenfalls acht rechtmäßige Plätze am Breslauer Platz und fünf Plätze an der Gummersbacher Straße gegenüber. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Anzahl der am Flughafen zur Verfügung stehenden Halteplätze völlig unzureichend sei, ist damit entkräftet. Auch die verkehrsrechtliche Situation am Busterminal des Flughafens Köln/Bonn führt nicht zu der Einschätzung, dass die Sperrung der Gummersbacher Straße für Fernbusse deshalb als unangemessen angesehen werden müsste, weil auch an dem Busterminal des Flughafens eine gefährliche Verkehrssituation festzustellen wäre. Zwar findet an dem genannten Busterminal Begegnungsverkehr zwischen Fahrgästen und Kraftfahrzeugen statt. Allerdings ist in dem abgeschrankten Bereich des Busterminals Schrittgeschwindigkeit geboten. Dort können ferner lediglich maximal 56 Pkw und elf Busse verkehren. Außerdem hat der Vertreter des Flughafenbetreibers in dem Erörterungstermin vom 20.10.2015 zugesagt, dass der Flughafenbetreiber die Anzahl der derzeit vorhandenen 56 Kurzzeitparkplätze auch halbieren könne, wenn die verkehrlichen Bedürfnisse dies erforderten. In der Ausbaustufe 2 ist ohnedies vorgesehen, dass diese Kurzzeitparkplätze völlig wegfallen und stattdessen weitere fünf Fernbusse dort Platz finden werden.

Der Busparkplatz am Flughafen Köln/Bonn stellt sich zur Überzeugung des Gerichts auch deshalb als eine angemessene Alternative zur Gummersbacher Straße dar, weil er über eine gute Infrastruktur verfügt, barrierefrei ist, nur ca. 200 m von dem Bahnhof Flughafen Köln/Bonn entfernt liegt und dieser eine optimale Anbindung an den öffentlichen Personen(nah)verkehr gewährleistet. Gerade die Anbindung an die Kölner Innenstadt, die für die Antragstellerin von hoher Bedeutung ist, ist dort selbst bis in die späteren Nachtstunden garantiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG, vgl. Ziffer 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.