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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 24.11.2015 - 4 K 2480/15 - Zur MPU-Anordnung wegen einer erheblichen Straftat

VG Freiburg v. 24.11.2015: Zur MPU-Anordnung wegen einer erheblichen Straftat


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 24.11.2015 - 4 K 2480/15) hat entschieden:
Anders als für § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV reicht für § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Begehung einer Straftat aus, die dafür aber erheblich sein muss. Der Begriff "erheblich" ist nicht ohne Weiteres mit "schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung.

Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV trägt im Zweifel die Fahrerlaubnisbehörde die Darlegungslast.

Eine rein verbale Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber einer Fahrerlaubnis und einem anderen Menschen erfüllt, auch wenn diese Auseinandersetzung mit großer Lautstärke und Emotionalität geführt wird und wenn mit ihr ein Straftatbestand verwirklicht wird, in aller Regel nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV. Das gilt vor allem dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Überschreitung der Schwelle zum körperlichen Angriff auf den Kontrahenten kraft eigener Willenskontrolle unterlässt und damit belegt, dass er imstande ist, seine Aggressionen zumindest so zu steuern, dass es nicht zu Verletzungen der körperlichen Integrität kommt.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bei Delikten der allgemeinen Kriminalität (außerhalb des Verkehrsrechts) und MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten


Gründe:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die angedrohte Wegnahme des Führerscheins ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Denn das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im angegriffenen Bescheid getroffenen Verfügungen. Dies folgt daraus, dass bei einer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Durchführung einer Erörterungsverhandlung mit Beweisaufnahme durch den Berichterstatter Überwiegendes dafür spricht, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Bescheid deshalb erfolgreich sein wird, weil nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Nach den §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-​psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-​psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgte (BVerwG, Urteile vom 09.06.2005, NJW 2005, 3081, und vom 21.03.2013, NVwZ 2013, 1550; VGH Bad.-​Württ, Urteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 -, juris, und Beschluss vom 08.03.2013, NJW 2013, 1896).

Diesen Anforderungen wird die Gutachtensanforderung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.07.2015 selbst dann nicht gerecht, wenn man von dem Fehler absieht, dass in diesem Schreiben unverständlicherweise von einer Mitarbeiterin des Gemeindevollzugsdienstes (also einer Frau) statt von einem männlichen Mitarbeiter die Rede ist, mit der bzw. mit dem der Antragsteller eine Auseinandersetzung gehabt habe. Denn für diese Anordnung gibt es keine rechtliche Ermächtigung. Nach § 11 Abs. 3 FeV, auf den § 46 Abs. 3 FeV u. a. verweist, kann dann, wenn sich weder aus dem Sehvermögen (§ 12 FeV), aus einer Alkoholproblematik (§ 13 FeV) noch aus dem Konsum von Betäubungs- oder Arzneimitteln (§ 14 FeV) Zweifel an der Kraftfahreignung ergeben, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-​psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV nur in den in den Nummern 1 bis 9 (von § 11 Abs. 3 FeV) genannten Fällen angeordnet werden. Die Voraussetzungen einer dieser Nummern liegen hier nicht vor. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Kreis der in Betracht kommenden Alternativen auf die Nummern 6 und 7 reduziert, alle anderen Nummern scheiden im vorliegenden Fall tatbestandlich von vornherein aus.

Aber auch § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV scheidet hier aus, weil die Vorschrift die Begehung mehrerer Straftaten voraussetzt, das Verhalten des Antragstellers, das Anlass für Zweifel an der Kraftfahreignung bieten könnte, aber allenfalls den Tatbestand einer Straftat in Form des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB erfüllen könnte. Soweit die Antragsgegnerin gleichzeitig auch den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt sieht, verkennt sie, dass die Rechtsprechung § 113 StGB als spezielle Vorschrift gegenüber § 240 StGB ansieht (siehe BGH, Urteil vom 20.02.2003 - 4 StR 228/02 -, juris; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, RdNrn. 2 und 40, m.w.N.).

Nach der hiernach allein verbleibenden Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV kann ein medizinisch-​psychologisches Gutachten angefordert werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Anders als für § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV reicht hier die Begehung einer Straftat aus, die dafür aber erheblich sein muss. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Gesetzesbegründung zur Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I 1338, BR-​Drs. 302/08, S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (so u. a. VG München, Beschluss vom 22.09.2014 - M 6b S 14.3454 -, juris, m.w.N.). Hiernach liegen auch die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV nicht vor. Dabei kommt hier nur die Alternative des Bestehens von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial in Betracht; von einer Straftat, die unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, kann im vorliegenden Fall auch nach dem Vortrag und der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Rede sein.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es zwischen dem Antragsteller und einem Gemeindevollzugsbediensteten zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, die daraus resultierte, dass der Antragsteller den Gemeindevollzugsbediensteten nicht für berechtigt hielt, seine Personalien festzustellen und ihn zu diesem Zweck festzuhalten. Im Übrigen ist Vieles streitig. Die eine Seite, der Gemeindevollzugsbedienstete und mit ihm seine Anstellungskörperschaft, die Antragsgegnerin, sieht die Verantwortung für die verbale Eskalation allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers, während der Antragsteller äußerte, dass der Gemeindevollzugsbedienstete ihn durch die Art seines Auftretens und den Ton seiner Äußerungen bewusst habe provozieren wollen. Die vom Berichterstatter als Zeugin vernommene Lebensgefährtin des Antragstellers wiederum hat das heftige Wortgefecht auf die Gereiztheit beider Personen zurückgeführt; sie hat den Gemeindevollzugsbediensteten als aufdringlich und in der konkreten Situation auch als aggressiv empfunden, wobei sie das Wort „auch“ in dem Sinne gebrauchte, dass sie beide Kontrahenten als zunehmend aggressiv empfand.

Schon allein wegen des insoweit streitigen Sachverhalts kann die Kammer nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit dafür gewinnen, dass der Antragsteller eine erhebliche Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und bei der er Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial geliefert hat. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV trägt aber im Zweifel die Antragsgegnerin als Fahrerlaubnisbehörde die Darlegungslast. Die Schilderung des Vorgangs durch den Gemeindevollzugsbediensteten kann nicht als allein maßgeblicher objektiver Sachverhalt zugrunde gelegt werden mit der Folge, dass die Sicht des Antragstellers und seiner bei der Auseinandersetzung ebenfalls anwesenden Lebensgefährtin, nach der der Streit zumindest auch von dem Gemeindevollzugsbediensteten mit zu verantworten gewesen sei, unberücksichtigt zu bleiben hat. Immerhin war auch der Gemeindevollzugsbedienstete persönlich in die Auseinandersetzung involviert und durch sie emotional betroffen, so dass es aus der Warte eines objektiven Dritten naheliegend erscheint, wenn auch er die Verantwortlichkeiten für den Streit mit dem Antragsteller subjektiv zu seinen Gunsten auslegt.

Vor allem aber steht auch nach dem Vortrag des Gemeindevollzugsbediensteten fest, dass es in der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Antragsteller allein bei einem verbalen Streit geblieben ist. Auch der Gemeindevollzugsbedienstete hat in seiner Vernehmung als Zeuge in der gerichtlichen Erörterungsverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller ihn, abgesehen davon, dass dieser ihn mit einer zur Faust geballten Hand von seinem Auto weggeschoben habe, nicht körperlich angegriffen habe und dass er selbst nicht davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller ihn habe schlagen wollen. Ferner hat er gesagt, dass der Antragsteller auch keine Beleidigungen ihm gegenüber geäußert habe. Bei dieser Sachlage kann von dem Vorliegen einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, keine Rede sein. Eine allein verbale Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber einer Fahrerlaubnis und einem anderen Menschen erfüllt, auch wenn diese Auseinandersetzung mit großer Lautstärke und Emotionalität geführt wird und wenn mit ihr ein Straftatbestand verwirklicht wird, in aller Regel nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV. Das gilt vor allem dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Überschreitung der Schwelle zum körperlichen Angriff auf seinen Kontrahenten kraft eigener Willenskontrolle unterlässt und damit belegt, dass er imstande ist, seine Aggressionen zumindest so zu steuern, dass es nicht zu Verletzungen der körperlichen Integrität kommt. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller mag sich im Ton und in der Wortwahl gegenüber dem Gemeindevollzugsbediensteten vergriffen haben, er hat es jedoch von sich aus und nicht aufgrund äußerer Einwirkungen unterlassen, durch körperliche Verletzungshandlungen den Konflikt auf einer weiteren Eskalationsstufe fortzusetzen. Vielmehr hat er dem Gemeindevollzugsbediensteten schließlich selbst durch eigenen Entschluss den Rücken gekehrt und den Ort der Auseinandersetzung verlassen, indem er sich in sein Auto gesetzt hat und weggefahren ist. Der Kammer ist auch nach gründlicher Recherche kein Fall bekannt, in dem ein anderes Gericht in einem vergleichbaren Fall einer rein verbalen Auseinandersetzung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV ausgegangen wäre.

Hiernach hält die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-​psychiatrischen Gutachtens durch die Antragsgegnerin einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Damit erweist sich auch die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin das ihr nach § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen bei der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-​psychiatrischen Gutachtens fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es hiernach nicht mehr an, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür fehlt.

Damit entfallen auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufforderung an den Antragsteller zur Ablieferung seines Führerscheins und für die Androhung der Wegnahme dieses Führerscheins durch die Antragsgegnerin.

2. Außerdem und unabhängig von der Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2014 kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Antragsgegnerin diese Anordnung nicht in einer dem § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet hat.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall zu beachten, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins im angegriffenen Bescheid nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Zweck des (formellen) Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten und sie zu veranlassen, sich die besondere Ausnahmesituation eines Wegfalls der kraft Gesetzes grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bewusst zu machen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 RdNr. 42, m.w.N.). Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschlüsse vom 22.01.2013 - 10 S 282/12 - und vom 25.09.2012, DVBl 2012, 1506, m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 22.01.2001, NJW 2001, 3427). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Demgegenüber genügen pauschale bzw. nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, weil sie nicht geeignet sind zu belegen, dass die Behörde sich die Ausnahmesituation im konkreten Fall vor Augen geführt hat (siehe zum Ganzen VGH Bad.-​Württ., Beschlüsse vom 22.01.2013 und vom 25.09.2012, jew. a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 24.05.2013 - 4 K 616/13 -, m.w.N.).

Es ist unbestritten, dass § 80 Abs. 3 VwGO grundsätzlich auch für den Bereich der Gefahrenabwehr und dort für das Fahrerlaubnisrecht gilt (vgl. u. a. VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279, m.w.N.). Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn man im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört und in dem die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts regelmäßig zugleich für das Vorliegen des besonderen Sofortvollzugsinteresses sprechen (vgl. hierzu VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 22.11.2004, a.a.O., m.w.N.), an den Inhalt der Begründung zutreffenderweise keine allzu hohen Anforderungen stellt (siehe zum Ganzen auch Beschluss der Kammer vom 24.05.2013, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin hat die Sofortvollzugsanordnung nach dem einleitenden Satz über die Notwendigkeit eines sofortigen Ausschlusses ungeeigneter Kraftfahrzeugführer von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Fall des Antragstellers wie folgt begründet: „Aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines von Ihnen eventuell eingelegten Rechtsbehelfs bestünde die dringende Gefahr, dass Sie erneut gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen und dadurch bedingt Unfälle verursachen.“ Mit dieser Begründung offenbart die Antragsgegnerin jedoch, dass sie bei Begründung der Sofortvollzugsanordnung entweder einem Irrtum über den konkret zu entscheidenden Sachverhalt und über die vom Antragsteller ausgehende Gefahr unterlag oder dass sie gedankenlos einen vorformulierten Text eingefügt hat, ohne diesen Text auf die Verwendbarkeit im konkreten Fall hin zu prüfen. In beiden Fällen werden die durch die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecke (siehe oben) verfehlt. Dem Antragsteller wurden und werden im gesamten Verfahren keine (mehrfachen) Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorgeworfen, vielmehr hat die Antragsgegnerin die Kraftfahreignung beim Antragsteller aus ganz anderen Gründen, nämlich allein wegen eines bei Begehung einer Straftat zum Ausdruck gekommenen hohen Aggressionspotenzials, in Zweifel gezogen. Wenn die Regelung über das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Praxis nicht jegliche Bedeutung verlieren und sie u. a. weiterhin dazu dienen soll, dem Adressaten eine Verteidigung seiner Rechte (ggf. auch vor Gericht) zu ermöglichen (siehe oben), dann wird man nicht umhin kommen, in Begründungsmängeln der vorliegenden Art einen formellen Fehler der Sofortvollzugsanordnung zu sehen, der zu ihrer Aufhebung führt (vgl. hierzu und zu den Folgen eines solchen Fehlers Beschluss der Kammer vom 24.05.2013, a.a.O., m.w.N; vgl. insbes. auch Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2015, Teil 2-​VwGO, § 80 RdNr. 159, m.w.N.).

Von einer solchen Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung ist hier nur deshalb abzusehen, weil dem weitergehenden und rechtsschutzintensiveren Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2014 stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an den Empfehlungen in den Nrn. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013; der sich hieraus ergebende Streitwert in Höhe von 7.500 EUR wird entsprechend der Nr. 1.5 des oben gen. Streitwertkatalogs im Hinblick auf die Besonderheiten des lediglich auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gerichteten Verfahrens halbiert.