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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.01.2015 - 27 C 12545/14 - Mängelbeseitigung an einem Neuwagen aus Garantieversprechen

AG Düsseldorf v. 08.01.2015: Mängelbeseitigung an einem Neuwagen aus Herstellergarantie


Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2015 - 27 C 12545/14) hat entschieden:
Der Käufer eines Fahrzeugs hat gegen das Autohaus, bei welchem er das Fahrzeug gekauft hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Sachmängelbeseitigung wegen eines Herstellungsfehlers aus Garantie, wenn nicht das Autohaus, sondern ausweislich der Garantiebedingungen der Hersteller der Garantiegeber ist.


Siehe auch Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellung die Verantwortlichkeit der Beklagten aus Garantie für das Beseitigen von Korrosion an Blechen und Schweißnähten an einem Fahrzeug.

Die Klägerin bestellte mit dem 29.08.2012 bei dem Vertragshändler der Beklagten in C, Autohaus G GmbH & Co. KG, S-​Straße, C ein Fahrzeug Piaggio, Typ X, Kastenweiß, Fahrgestell-​Nr.: .... Das Fahrzeug wurde an die Klägerin ausgeliefert.

Sie beanstandete gegenüber dem Vertragshändler sowie gegenüber der Beklagten Mängel. Auf den Inhalt der Garantie wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 35 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend:

Die Beklagte habe eine Garantie übernommen. Daraus sei sie verpflichtet, die kostenlose Reparatur oder den Ersatz von aufgrund eines Herstellungsfehlers mangelhaften oder unbrauchbaren Teilen durch Original-​Ersatzteile Piaggio zu gewährleisten.

Die bisher nicht vorgelegten Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung weise die Q GmbH als Ansprechpartner aus.

Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden am Fahrzeug Piaggio, Typ X, Kastenweiß, Fahrgestell-​Nr.: ... zu beseitigen, die auf unzureichende Vorbehandlung der Bleche und Schweißnähte gegen Korrosion zurückzuführen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:

Sie hafte nicht, weil die Garantieurkunde nicht sie, sondern die italienische Herstellerin als Garantiegeber ausweise.


Entscheidungsgründe:

Die Klage zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klage ist statthaft, weil das Feststellungsinteresse besteht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2002 - 11 U 144/01 -).

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Garantie gem. §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.

I. Die Beklagte ist nicht aktivlegitimiert. Die Garantieurkunde weist nach ihrem klaren Wortlaut nicht sie, sondern die italienische Herstellerin als Garantiegeberin aus.

1.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung, worin die Q GmbH als Ansprechpartner ausgewiesen wird.

Dieser Vortrag ist als verspätetes Vorbringen gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Es handelt sich um neuen Vortrag, den die Klägerin im Schriftsatz vom 12.12.2014, nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 erstmals geltend gemacht hat, obwohl sie dort keine Schriftsatzfrist beantragt hat. Dieser Vortrag ist deswegen nicht rechtzeitig vorgebracht. Der Rechtsstreit würde auch verzögert, weil darüber zu Beweis erheben wäre, ob der Garantiefall eintrat.

2.) Darüber hinaus ist der neue Vortrag aber auch nicht erheblich. Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung sind aus der verständigen Sicht des Empfängers dahin auszulegen, dass die Q GmbH ein bloßer Ansprechpartner sein soll, der als Regulierungshelfer tätig wird. Dies erklärt sich aus den Sprachschwierigkeiten, die ein deutscher Verbraucher in der Regel haben dürfte, wenn er gegenüber der italienischen Herstellerin vorprozessual seine Ansprüche geltend machen will. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch ein gerichtliches Verfahren gegen die Q GmbH gerichtet werden sollte, da sich der Verbraucher ab diesem Stadium ohnehin in der Regel fremder Hilfe bedient und den Prozess nicht in eigener Regie führt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.200,00 EUR festgesetzt.