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OLG Koblenz Beschluss vom 20.03.2015 - 1 OLG 3 Ss 179/14 - Unzureichende Feststellung eines Nachtrunks entgegen denn Angaben des Angeklagten

OLG Koblenz v. 20.03.2015: Unzureichende Feststellung eines Nachtrunks entgegen denn Angaben des Angeklagten


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 20.03.2015 - 1 OLG 3 Ss 179/14) hat entschieden:
Die Widerlegung einer konkreten Nachtrunkangabe durch einen Sachverständigen rechtfertigt ohne weitere Feststellungen nicht die Feststellung, dass überhaupt kein Nachtrunk vorgelegen hat.


Siehe auch Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignis und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Altenkirchen verhängte am 26. Februar 2014 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe – die tenorierte "Gesamt-​Geldstrafe" beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler – in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. Daneben entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und bestimmte eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Koblenz mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet. Das Landgericht hat zusammengefasst festgestellt, dass der Angeklagte am Abend des 21. Februar 2013 nach einem Treffen mit Bekannten, bei dem er Alkohol in nicht näher konkretisierbarer Art und Menge zu sich genommen hatte, mit seinem Pkw über einen 1,5 km langen, durch einen Wald führenden Verbindungsweg nach Hause gefahren war. Dabei wies er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 ‰ auf. Von der aus seiner Alkoholisierung folgenden Fahruntüchtigkeit hatte der Angeklagte Kenntnis. Einen von ihm behaupteten Nachtrunk in seiner Wohnung hat das Landgericht ausgeschlossen.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen beantragt.


II.

Die zulässige Revision erzielt Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-​rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-​rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (stdRspr., vgl. etwa BGHSt 21, 157, 159; BGH NStZ 2013, 420; NStZ-​RR 2008, 146, 147; NStZ 2002, 48; 1999, 205; 2002, 48). Erörterungslücken können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Tatrichter sich mit der im Urteil festgehaltenen Beweissituation nicht hinreichend auseinandergesetzt, er sich etwa mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen nicht befasst hat, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGHSt 45, 164; BGH NJW 2007, 384, 387).

So liegt es hier. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Nachtrunk des Angeklagten und damit eine geringere als die festgestellte Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ausgeschlossen hat, sind rechtsfehlerhaft.

1. Allerdings geht die Revision fehl, soweit diese die fehlende Wiedergabe und Würdigung der Aussage des Polizeibeamten ...[A] als Zeugen beanstandet, der den Angeklagten nach der Tat in seiner Wohnung angetroffen und dabei bestimmte, von der Revision behauptete Wahrnehmungen hinsichtlich der Alkoholisierung des Angeklagten gemacht haben soll. Aus dem angefochtenen Urteil selbst geht nicht hervor, dass der Polizeibeamte, der nur als Verfasser eines verlesenen Einsatzberichtes genannt wird (UA S. 8, 18), überhaupt als Zeuge vernommen wurde, geschweige denn, wozu er bekundet hat. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung der Beweiswürdigung bezieht sich aber allein auf den Urteilsinhalt. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.

Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, soweit diese eine Wiedergabe und Würdigung der bei dem Angeklagten aufgefundenen Alkoholika und Leergutbestände vermisst. Aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt sich nur, dass der Angeklagte einen Polizeibericht, wonach "eine Kiste Veltins" in der Küche gestanden habe, im Hinblick auf die Biermarke als falsch bezeichnet hat (UA S. 6). Dass die Beweisaufnahme eine weitergehende Aufklärung, etwa hinsichtlich des Leerungsstandes oder weiterer Alkoholvorräte erbracht hat, geht aus dem Urteil nicht hervor.

2. Ebenso wenig vermag der Senat der Generalstaatsanwaltschaft darin zu folgen, dass das Berufungsgericht sich im Hinblick auf einen möglichen Nachtrunk des Angeklagten rechtsfehlerhaft nur mit dem Ergebnis der vorgenommenen Blutalkoholanalysen, nicht aber mit einer bei dem Angeklagten zuvor durchgeführten Atemalkoholmessung befasst habe.

Aus dem Urteil geht allein durch die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten hervor, dass "die Polizei (…) seine Atemalkoholkonzentration gemessen" und sich dabei "ein Wert von 1,61 Promille ergeben" habe (UA S. 6). Diese – von dem Landgericht nicht näher gewürdigten – Angaben als richtig unterstellt, könnte der Wert der Atemalkoholmessung zwar mit den Blutalkoholwerten (2,05 ‰ um 1:32 Uhr; 1,97 ‰ um 2:04 Uhr) verglichen werden. Bereits die genaue Uhrzeit der Atemalkoholmessung, ihre Umstände und die Messmethode teilt das Urteil jedoch nicht mit; dass das Landgericht hierzu hätte Feststellungen treffen müssen, wäre mit einer Aufklärungsrüge geltend zu machen. Unabhängig hiervon erscheinen aussagekräftige Rückschlüsse auf den Trinkverlauf angesichts möglicher Störeinflüsse bei der Atemalkoholmessung und der erheblichen Schwankungsbreite des Konversionsfaktors zum Blutalkoholwert (vgl. näher Haffner/Graw NZV 2009, 209, 213 m.w.Nachw.: zwischen 1 : 0,7 und 1 : 6) aber auch grundsätzlich zweifelhaft. Sie hätten jedenfalls sachverständiger Beurteilung bedurft. Auch insoweit hätte es einer Verfahrensrüge dahin bedurft, dass sich ein Sachverständiger mit der Frage hätte befassen oder – sofern dies geschehen war – seine Beurteilung im Urteil hätte Niederschlag finden müssen.

Hinzu kommt, dass der von dem Landgericht hinzugezogene Sachverständige anhand einer Begleitstoffanalyse nachvollziehbar dargetan hat, dass der Angeklagte nicht bis kurz vor dem Eintreffen der Polizei Alkohol zu sich genommen haben kann, sondern sich bereits in der Eliminierungsphase befunden haben muss (UA S. 15 f.). Hiermit wäre die Annahme einer gegenüber dem Atemalkoholwert erhöhten Blutalkoholkonzentration, wie sie sich bei einer Gegenüberstellung der (rückgerechneten) Werte ergibt, gut vereinbar (vgl. Haffner/Graw a.a.O. S. 213). War der von dem Angeklagten behauptete Atemalkoholwert angesichts des von der Berufungskammer gefundenen Beweisergebnisses aber nicht auffällig, musste sie sich damit auch nicht näher befassen.

3. Dagegen ist die Beweiswürdigung lückenhaft, soweit sie sich darauf beschränkt, den von dem Angeklagten nach Zeit und Menge konkret behaupteten Nachtrunk zu widerlegen. Denn nach dem Urteilsinhalt bestanden greifbare Anhaltspunkte, dass der Angeklagte zwischen der ihm angelasteten Trunkenheitsfahrt und der Blutentnahme Alkohol zu sich genommen hatte, wenn auch nicht in der von ihm beschriebenen Weise. Soweit das Landgericht gleichwohl einen Nachtrunk insgesamt ausgeschlossen hat, beruht seine Würdigung auf keiner tragfähigen Beweisgrundlage.

a) Das Landgericht hat – soweit für die Frage der Alkoholisierung des Angeklagten von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen (UA S. 3 ff.):

Der Angeklagte hatte um 19:00 Uhr seine Arbeitsstelle verlassen und war nach vorheriger Verabredung mit seinem PKW zum Anwesen des Zeugen ...[B] gefahren, wo er zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr eintraf. Die dort anwesenden Zeugen ...[C], ...[D] und ...[B] sowie der Angeklagte sprachen sodann "in erheblichem Maße dem Alkohol zu" (UA S. 4). Konsumiert wurden Pils und Sliwowitz. Welche Getränke in welcher Menge der Angeklagte zu sich genommen hatte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Den Angaben der vernommenen Zeugen schenkte es wegen Widersprüchen und Entlastungstendenzen insoweit keinen Glauben.

Um 21:20 Uhr fuhren der Angeklagte und der Zeuge ...[C] in ihren Fahrzeugen über einen Waldweg zur Wohnung des Angeklagten, wobei letzterer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 ‰ aufwies Das Fahrzeug des Zeugen fuhr sich fest, konnte mithilfe des Angeklagten aber wieder freigeschoben werden. Durch den hierbei entstandenen Lärm wurden Anwohner aufmerksam, welche die Polizei benachrichtigten. Diese traf gegen 0:25 Uhr in der Wohnung des Angeklagten diesen und den Zeugen in alkoholisiertem Zustand an und veranlassten die Entnahme von Blutproben bei dem Angeklagten.

Zu seinem Alkoholkonsum der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er während des Treffens bei dem Zeugen ...[B] nur zwei bis drei Flaschen Bier von entweder 0,33 l oder 0,5 l Inhalt getrunken habe. Er habe mit dem Zeugen ...[C] verabredet, bei sich zu Hause noch ein "Absacker-​Bier" zu trinken. Nach der Ankunft in seiner Wohnung sei der Zeuge ...[C] bereits nach etwa 20 Minuten eingeschlafen. Er selbst habe zu Hause sechs bis acht Flaschen Pils zu je 0,5 l getrunken, bis die Polizei gekommen sei. Der Zeuge ...[C] hat ausgesagt, dass der Angeklagte und er selbst am nächsten Tag frei gehabt hätten und deshalb bei dem Angeklagten noch ein Bier trinken wollten. Dies hätten sie auch getan, dabei Musik gehört und am PC gesessen. Wer bei dem Angeklagten wie viel Alkohol zu sich genommen habe, wisse er nicht. Es habe sich jedenfalls um Bier aus 0,5l-​Flaschen gehandelt, das sie sich jeweils aus der Küche geholt hätten. Er, der Zeuge, sei etwa eine bis eineinhalb Stunden nach Ankunft eingeschlafen.

Die für den Zeitpunkt der Fahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten hat das Landgericht – sachverständig beraten – auf Grundlage einer Rückrechnung der für 1:32 Uhr und 2:04 Uhr ermittelten Blutalkoholwerte, eines Trinkendes kurz vor Fahrtantritt, einer Karenzzeit von zwei Stunden und eines Abbauwertes von 0,1 ‰ pro Stunde ermittelt (UA S. 9). Es hat die Alkoholisierung des Angeklagten mithin ausschließlich auf vor der Fahrt konsumierte Getränke zurückgeführt. Einen Nachtrunk hat es ausgeschlossen und sich dabei beweiswürdigend im Wesentlichen auf die Angaben des Sachverständigen gestützt.

Soweit im Urteil wiedergegeben, hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich bei Wahrunterstellung der Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum vor Fahrtantritt angesichts des schon beginnenden Alkoholabbaus zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,11 und 0,24 ‰ ergeben hätte. Der von dem Angeklagten behauptete Nachtrunk sei allerdings anhand einer Begleitstoffanalyse auszuschließen. Denn bei der angegebenen Zeit, Menge und Art des konsumierten Alkohols wären deutlich höhere Begleitstoffmengen zu erwarten gewesen. Die ermittelten Werte belegten, dass die Alkoholaufnahme bereits länger zurückgelegen habe als angegeben; insbesondere sei durch sie widerlegt, dass der Angeklagte bis zum Eintreffen der Polizei getrunken habe. So sei der Begleitstoff Methyl-​butanolen noch ein bis anderthalb Stunden nach Trinkende im Blut nachweisbar. Aufgrund der behaupteten hohen Nachtrunkmenge wäre er in der eine gute Stunde nach dem behaupteten Trinkende entnommenen ersten Blutprobe zu erwarten gewesen, habe aber nicht aufgefunden werden können. Für ein früheres Trinkende spreche auch eine vergleichende Auswertung beider Blutproben, welche belege, dass der Angeklagte sich bereits in der Phase der Alkoholelimination befunden habe. Schließlich sei ein Nachtrunk der angegebenen sechs Flaschen Bier auch deshalb auszuschließen, weil er zusammen mit dem angegebenen Vortrunk nur zu einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,51 ‰ hätte führen können. Der Sachverständige hat andererseits ausgeführt, dass aus wissenschaftlicher Sicht nicht davon auszugehen sei, dass ein Mensch innerhalb einer Trinkzeit von einer Stunde eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ erreiche.

Das Landgericht hat sich in einer Gesamtwürdigung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und ausgeführt, dass ein Nachtrunk durch keine tragfähigen Gesichtspunkte belegt sei. Auch die Angaben des Zeugen ...[C] seien hierfür ungeeignet, da der Zeuge keine Angaben zum Ausmaß des Nachtrunkes machen konnte, er vorzeitig eingeschlafen sei und seine Angaben zum Zeitpunkt des Einschlafens jenen des Angeklagten widersprächen. Soweit der Sachverständige die festgestellte Blutalkoholkonzentration mit einer kurzen Trinkzeit als unvereinbar angesehen hat, sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bereits vor Eintreffen bei dem Zeugen ...[B] Alkohol zu sich genommen habe, und dass er sich zügig getrunken habe, um den "Vorsprung" der dort bereits seit längerer Zeit anwesenden Zeugen einzuholen.

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichtes ist nicht zu beanstanden, soweit es die konkrete Vor- und Nachtrunkbehauptung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat. Aus den im Urteil wiedergegebenen Angaben des Sachverständigen ergibt sich nachvollziehbar, dass die angegebenen Trinkzeiten und -mengen mit dem Ergebnis der Analyse der Blutwerte des Angeklagten unvereinbar sind. Die von dem Sachverständigen durchgeführte Begleitstoffanalyse bildet auch ein anerkanntes Mittel zur Überprüfung einer Nachtrunkbehauptung (vgl. Bonte et al. NJW 1982, 2109; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316 Rdn. 20).

c) Das Landgericht konnte sich nach Lage des Falles allerdings nicht darauf beschränken, die konkreten Trinkangaben des Angeklagten einer Überprüfung zu unterziehen. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, zugunsten des Angeklagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kein konkreter Anhalt besteht (BGHSt 51, 324, 325; BGH NStZ-​RR 2013, 117; NStZ 2009, 401). Dementsprechend muss er sich im Rahmen der Beweiswürdigung nur mit nicht fernliegenden Möglichkeiten eines von den Feststellungen abweichenden Geschehensablaufes befassen (vgl. BGHSt 45, 164). Vorliegend bestanden aber Anhaltspunkte für einen Nachtrunk des Angeklagten unabhängig von dessen konkreten Behauptungen zu Trinkmenge und -art.

Ein solcher Anhalt bot sich bereits durch die Verabredung des Angeklagten mit dem Zeugen ...[C]. So war der Zeuge nach seiner Aussage, die mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt, nach der Zusammenkunft bei dem Zeugen ...[B] zu dem Angeklagten gefahren, um dort mit diesem weiter den Abend zu verbringen und dabei zu trinken. Ein derartiger Besuchsgrund war nicht unplausibel; dass – und warum – die Angaben des Zeugen ...[C] insoweit unzutreffend sein könnten, legt das Landgericht auch nicht dar. Es hat dem Zeugen vielmehr nur im Hinblick auf die Trinkmengen während der Zusammenkunft bei dem Zeugen ...[B] keinen Glauben geschenkt. Der Zeuge hat darüber hinaus den gemeinsamen Konsum von Bier bei dem Angeklagten zumindest für den Zeitraum vor seinem Einschlafen bestätigt. Nach den Darlegungen des Sachverständigen muss zudem davon ausgegangen werden, dass eine Alkoholaufnahme durch den Angeklagten ausschließlich während der Zusammenkunft bei dem Zeugen ...[B] zumindest unwahrscheinlich ist. Zwar hat sich der Sachverständige auf das – wissenschaftlich auszuschließende – Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ in einem Zeitraum von einer Stunde bezogen, während ein Mindestaufenthalt des Angeklagten von 1:20 Stunden (20 bis 21:20 Uhr) festgestellt ist. Allerdings liegt auch die mit 2,27 ‰ festgestellte Blutalkoholkonzentration über dem Vergleichswert des Sachverständigen und stellt zudem einen zugunsten des Angeklagten angenommenen Mindestwert dar. Schließlich könnte auch der Umstand, dass – wie das Landgericht bei Würdigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zugrunde legt – keiner der Zeugen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten beobachtet hat (UA S. 19), gegen eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten bereits bei Fahrtantritt sprechen. Soweit das Landgericht den Angeklagten aufgrund regelmäßiger Treffen zu einem Feierabendbier als "alkoholgewohnt" bezeichnet (UA S. 19), wäre dies nur dann tragfähig, wenn von einem Konsum gereizt erheblicher Alkoholmengen ausgegangen werden müsste, der im vorliegenden Fall aber gerade nachzuweisen ist.

Nicht fernliegend erscheint damit, dass der Angeklagte in dem Versuch, sich zu entlasten, hinsichtlich des Nachtrunkes übertriebene Angaben gemacht hat, zwischen der Tat und der Blutentnahme aber gleichwohl Alkohol in geringerer Menge zu sich genommen hat. d) Einen derartigen Nachtrunk hat das Landgericht nicht tragfähig ausgeschlossen.

aa) Die Urteilsausführungen lassen bereits besorgen, dass sich die Berufungskammer – entsprechend der Erörterung durch den Sachverständigen – auf eine Überprüfung der konkreten Nachtrunkangaben des Angeklagten beschränkt hat. Solches wäre aus den genannten Gründen lückenhaft.

bb) Auch wenn die Ausführungen aber dahin zu verstehen sein sollten, dass das Landgericht einen Nachtrunk des Angeklagten schlechthin für widerlegt hält ("ein Nachtrunk", UA S. 15, 17), wären sie rechtsfehlerhaft. Denn sie beruhen auf keiner hinreichenden Beweisgrundlage.

Durch den Sachverständigen sind nur die konkreten Angaben des Angeklagten überprüft worden, wie im Urteil ausdrücklich angegeben ("Der geltend gemachten Nachtrunk sei aber anhand der durchgeführten Begleitstoffanalyse auszuschließen", UA S. 15). Auch inhaltlich schließen die Ausführungen nur die angegebenen Trinkmengen und -zeiten, nicht aber einen anderweitigen Nachtrunk aus. Sie lassen sich insbesondere nicht dahingehend verstehen, dass die gewonnenen Werte auch einem deutlich vor dem Eintreffen der Polizei beendeten Alkoholaufnahme entgegenstehen. Für einen solchen Fall wäre der fehlende Nachweis von Methylbutanolen erklärlich. Soweit der Sachverständige auf die auch im Übrigen geringe Begleitstoffkonzentration und das schon begonnene Eliminationsstadium verwiesen hat, hat er nicht ausgeführt, wie lange die letzte Alkoholaufnahme zurückgelegen haben muss, um mit den Werten vereinbar zu sein. Die angegebene Nachtrunkmenge hat er nur in Zusammenschau mit der behaupteten Trinkmenge vor Fahrtantritt ausgeschlossen.

Aus der Widerlegung der konkreten Nachtrunkbehauptung durch den Sachverständigen konnte das Landgericht daher nicht darauf schließen, das ein Nachtrunk insgesamt nicht stattgefunden hat. Auch die weiteren Erörterungen des Landgerichts sind hierfür nicht tragfähig. Dass der Aussage des Zeugen ...[C] allein deshalb, weil der Zeuge andere Angaben als der Angeklagte zu dem Zeitpunkt seines Einschlafens gemacht hat, jegliche Beweistauglichkeit abzusprechen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine generelle Unglaubhaftigkeit der Angaben etwa durch ein Bemühen, den Angeklagten zu entlasten, hat das Landgericht nicht anzunehmen vermocht; sie drängt sich angesichts der Zurückhaltung des Zeugen in den Trinkmengenangaben auch nicht auf. Soweit das Landgericht das ungewöhnlich schnelle Erreichen des Alkoholisierungsgrades zur Tatzeit mit der Möglichkeit begründet hat, dass der Angeklagte bereits im Tagesverlauf Alkohol zu sich genommen haben könnte, bleibt dies eine nicht durch Tatsachen gestützte Vermutung. Eine längere Trinkzeit durch Eintreffen des Angeklagten bereits gegen 19:30 Uhr bei dem Zeugen ...[B] ist nicht eindeutig festgestellt. Schließlich fehlt es an einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Nachtrunk des Angeklagten sprechenden Umstände, die hier deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die im Einzelnen nicht sicher ausgeräumten Indizien zumindest in ihrer Zusammenschau die Annahme eines Nachtrunkes stützen könnten.

e) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Auch bei einem geringeren als dem von dem Angeklagten behaupteten Nachtrunk könnte jedenfalls die Grenze zur relativen Fahruntüchtigkeit unterschritten worden sein.


III.

Das angefochtene Urteil unterliegt da damit insgesamt der Aufhebung. Dem Senat ist angesichts des Zusammenhangs des Alkoholkonsums des Angeklagten mit dem äußeren Geschehensablauf eine auch nur teilweise Aufrechterhaltung von Feststellungen verwehrt. Auch eine eigene Sachentscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO) scheidet aus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter in rechtsfehlerfreier Weise erneut zur Überzeugung gelangt, dass ein Nachtrunk gänzlich auszuschließen sei, oder dass – etwa durch weitere Aufklärung hinsichtlich bei dem Angeklagten aufgefundenen Leergutes – Mindestfeststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass die neu berufene Strafkammer sich in einem derartigen Fall allerdings eingehender als geschehen mit der Frage einer alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) zu befassen haben wird. Wäre nach dem Zweifelsgrundsatz erneut eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von mehr als 3 ‰ zugrunde zu legen, würde dies einem Erhalt der Steuerungsfähigkeit – wie in dem angefochtenen Urteil angenommen – zwar nicht generell entgegenstehen; er bedürfte jedoch eingehender Begründung (vgl. BGH NStZ 2000, 136; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Dabei wäre die Annahme einer erheblichen Trinkgewöhnung des Angeklagten auf eine tragfähige Grundlage zu stützen. Ob bereits dem Umstand, dass der Angeklagte zum Befahren eines Waldweges und zum Anschieben des Fahrzeuges des Zeugen ...[C] in der Lage war, für sich genommen maßgebliche Aussagekraft zukommt, erscheint zweifelhaft.