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OLG Hamburg Beschluss vom 27.03.2015 - 1 RB 58/14 - 3 Ss OWi 171/14 - Mitteilungspflichten über Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung

OLG Hamburg v. 27.03.2015: Mitteilungspflichten über Einstellungs-Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 27.03.2015 - 1 RB 58/14 - 3 Ss OWi 171/14) hat entschieden:

   Werden im Vorfeld zur Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren Gespräche über eine Totaleinstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG geführt, erweisen sich diese nicht als mitteilungspflichtige verständigungsbezogene Erörterungen, wenn nur eine Tat im prozessualen Sinne und ein einziger hierdurch verwirklichter Bußgeldtatbestand in Rede stehen.


Siehe auch

Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:


I.

Gegen den Betroffenen erging am 13. April 2012 ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Führens eines „Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels ... § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG, Nr. 242 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV". Mit diesem wurde eine Geldbuße in Höhe von € 500 festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf seinen Einspruch hin - und im Anschluss an zwei Aufhebungen und Zurückverweisungen durch den Senat auf Rechtsbeschwerden des Betroffenen hin - erkannte schließlich das Amtsgericht Hamburg mit dem in der Beschlussformel benannten Urteil wegen „fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis)" auf eine Geldbuße von € 500. Von der Verhängung eines Fahrverbotes sah es ab und legte ihm zwei Drittel der Kosten sowie seiner notwendigen Auslagen auf. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt und - mit der ebenfalls eingelegten sofortigen Beschwerde - die Kosten- und Auslagenentscheidung beanstandet.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2014 ohne Erfolg. Der näheren Erörterung bedarf nur die beanstandete Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 46 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Halbsatz 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.




a) Der Rüge liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Vorsitzende schrieb unter dem 18. März 2014 an die Staatsanwaltschaft und übermittelte - namentlich unter Hinweis auf die lange zurückliegende Tatzeit - ihre „Bitte um Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG". Dem entsprach die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. April 2014 unter der Bedingung, dass „der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat". Sodann teilte die Vorsitzende dem Verteidiger fernmündlich ihre Absicht mit, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Kostenfolge einzustellen. Der Verteidiger bat zunächst um die Möglichkeit zur Rücksprache mit seinem Mandanten, lehnte eine Einstellung unter Auferlegung der Kostenlast jedoch wenige Tage später im Namen des Betroffenen ab. Im selben Telefonat bot die Vorsitzende sodann dem Verteidiger an, dass Verfahren gegen eine „Kostenregelung 2/3 zu Lasten des Betroffenen" einzustellen. Auch dies lehnte der Verteidiger sogleich ab. Im Rahmen Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende weder den Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft noch die geführten Telefonate mit.

Hierin erblickt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Halbsatz 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und qualifiziert die vorgetragenen Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten als „Verständigungsgespräche“.

b) Der Senat kann dahin stehen lassen, ob sämtliche rügebegründenden Tatsachen vollständig vorgetragen worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn schon der mangels einer - gerade im Verständigungskontext regelmäßig unentbehrlichen - dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden (vgl. hierzu KK-​StPO/Moldenhauer/Wenske, 7. Aufl., § 257c Rn. 70) als wahr zu unterstellende Rügevortrag des Beschwerdeführers (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschl. v. 5. August 2014 - 1 - 27/14 (Rev), BeckRS 2014 15851, insoweit in NStZ 2014, 534 nicht abgedruckt) trägt den geltend gemachten Rechtsfehler nicht, sodass die Rüge jedenfalls unbegründet ist.

aa) Nach § 46 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Halbsatz 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, wenn eine Erörterung stattgefunden hat, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und „wenn ja, deren wesentlichen Inhalt“. Auch im Bußgeldverfahren sollen unter - freilich modifizierter (vgl. etwa § 78 Abs. 2 OWiG) - Anwendung der Regelungen des Verständigungsgesetzes durchgeführte Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 26. August 2014 - 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504 f.), so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung dieser gesetzlichen Grundsätze auch hier kein Raum verbleibt.




Die Mitteilungspflicht besteht allerdings - auch im Bußgeldverfahren (vgl. § 78 Abs. 2 OWiG) - ausschließlich für verständigungsbezogene Erörterungen nach § 212 StPO, also solche Gespräche, bei denen Fragen des prozessualen Verhaltens des Betroffenen in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Rechtsfolgenerwartung naheliegt (vgl. zum Strafprozess BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216 Tz. 85). Die Gespräche müssen demgemäß zumindest einen Anhaltspunkt für ein auf das Verfahrensergebnis bezogenes ausdrückliches oder konkludentes Verhandeln aufweisen (vgl. KK-​StPO/Wenske, a.a.O., § 257b Rn. 5). Bloß organisatorische Hinweise des Vorsitzenden, eine schlichte „Fühlungsaufnahme", also der Versuch, verständigungsbezogene Gespräche zu initiieren, oder aber die einseitige gerichtliche Kundgabe eines Rechtsstandpunktes, etwa betreffend eine Verfahrensbeschränkung, weisen diese rechtliche Qualität noch nicht auf (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 317; Beschl. v. 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, NStZ 2011, 592, 593; ferner Schneider, NStZ 2014, 192, 198; Meyer-​Goßner, StPO, 57. Aufl., § 243 Rn. 18a; KK-​StPO/Wenske,. a.a.O., Rn. 6).

bb) Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben waren die zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten geführten Gespräche nicht mitteilungspflichtig.

Zwar können im Strafprozess auch Gespräche über Verfahrensbeschränkungen (§§ 154, 154a StPO) ebenso wie solche über eine Totaleinstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) grundsätzlich Gegenstand dokumentations- (§§ 212, 202a Satz 2 StPO) und mitteilungspflichtiger (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) Erörterungen sein (aA allerdings HansOLG, Beschl. v. 7. Februar 2014 - 3 REV 8/14; KG, Beschl. v. 10. Januar 2014 - [2] 161 Ss 132/13 (47/13), NStZ 2014, 293, 294; Schneider, NStZ 2014, 252, 262). Denn als Verständigungsgegenstand kommen gem. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO auch sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren, also auch Einstellungsentscheidungen (vgl. BT- Drucks. 16/12310, S. 13), in Betracht, soweit dem Gericht ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Meyer-​Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 13; KK-​StPO/Moldenhauer/Wenske, a.a.O., § 257c Rn. 15).

Dies gilt aber für Gespräche über eine im Ermessen des Gerichts vorzunehmende Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nicht in gleicher Weise. Jedenfalls wenn nur eine Tat im prozessualen Sinne und ein einziger hierdurch verwirklichter Bußgeldtatbestand in Rede stehen, eröffnet das Gesetz keinen Spielraum für ein Verhandeln über den Verfahrensausgang zwischen Gericht und Betroffenen. Er kann kein zum Verfahrensausgang konnexes prozessuales Verhalten einbringen, sodass eine Verständigung hierüber in der Hauptverhandlung in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Der Betroffene hat die gerichtliche Ermessensentscheidung schlicht hinzunehmen; das Inaussichtstellen eines Geständnisses für einen nach erfolgter Teileinstellung etwa verbleibenden Tatvorwurf eröffnet sich ihm in diesen Fällen ebenso wenig zu wie eine Zustimmungsbefugnis zu einer Verfahrenseinstellung oder eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der damit verbundenen Kostenentscheidung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der strafprozessualen Verfahrenspraxis, nach der eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gegenstand einer Verständigung sein kann (vgl. nur Meyer-​Goßner/Schmitt, a.a.O.), obwohl sie unabhängig von der Zustimmung eines Angeklagten möglich ist. Rechtspraktisch wird hier in aller Regel aber betreffend der verbleibenden Tatvorwürfe im nämlichen Verfahren ein Prozessverhalten des Angeklagten in Rede stehen, dass diese Verfahrensvereinfachung rechtfertigt.

Dass die Gerichtsvorsitzende hier insoweit ersichtlich einem Rechtsirrtum unterlag und eine Zustimmung oder aber irgendeine Anfechtungsmöglichkeit des Betroffenen in ihre Überlegungen einstellte, lässt eine Mitteilungspflicht für diese Schein-​Erörterungen nicht entstehen. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob - was mit Blick auf die untergeordnete Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Bußgeldverfahren nicht etwa nahe liegt (vgl. nur Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 56a; in KK-​OWiG/Senge, 4. Aufl., § 71 Rn. 54) - die strengen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Beruhensprüfung (sog. Quasi-​Beruhenszusammenhang, vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 223, Tz. 97, sowie zuletzt die Kammerbeschlüsse v. 15. Januar 2014 - 878/14 und 2055/14, BeckRS 2015, 41991 und BeckRS 2015, 41992) hier uneingeschränkte Anwendung finden.




2. Das Urteil hält ferner einer sachlich-​rechtlichen Überprüfung stand. Die Urteilsformel wird durch rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen getragen.

a) Näherer Erörterung bedarf mit Blick auf die näher ausgeführte Sachbe​schwerde zum Schuldspruch nur Folgendes:

aa) Der tatgerichtliche Schluss von einer früheren - nur etwa sechs Monate zurückliegenden - Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln auf einen hier bedeutsamen Erfahrungshorizont im Umgang mit Marihuana, erweist sich - namentlich eingedenk des eingeschränkten rechtsbeschwerdegerichtlichen Überprüfungsmaßstabs - als rechtsfehlerfrei.

bb) Auch die Annahme, der Betroffene habe - falls er nicht Gelegenheits-​, sondern Gewohnheitskonsument sei - aufgrund seiner Erfahrungen bei vorangegangenem Konsum mit einer Wirkung der Droge noch deutlich nach dem Konsum rechnen müssen und damit fahrlässig gehandelt (UA S. 6 f.), hält rechtsbeschwerdegerichtlicher Überprüfung stand. Das Tatgericht erläutert nachvollziehbar seinen zumindest vertretbaren Rückschluss von einem möglichen Gewohnheitskonsum auf die objektive und subjektive Vorsehbarkeit des Verhaltens des Betroffenen.

cc) In rechtsfehlerfreier Weise erwägt das Tatgericht auch die beiden - mit Blick auf das Einlassungsverhalten - hier alternativ in Betracht kommenden Möglichkeiten bestehender Rauschmittelerfahrung.

dd) Soweit sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich zu der für die ermittelte THC-​Konzentration angewandten Messmethode verhalten, erweist sich dies hier nicht als durchgreifender Rechtsmangel.

(1) Zwar ist im Bußgeldverfahren - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift mit Recht hinweist - regelmäßig die Angabe der zur Anwendung gekommenen Messmethode geboten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zu eröffnen, die Richtigkeit des Wertes der Rauschmittelkonzentration im Blut des Betroffenen zu überprüfen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschl. v. 19. November 2003 - II-​111/03, NJW 2004, 1813, 1814; ferner KK-​OWiG/Senge, 4. Aufl., § 71 Rn. 120). Hierzu reicht in aller Regel der Hinweis in den Urteilsgründen auf die Anwendung eines standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahrens; dies wäre hier das der Gaschromatographie und Massenspektronomie gewesen (vgl. LK-​StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 150). Unterbleibt eine solche Angabe, kann der mitgeteilte Wert vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollzogen werden. Ein Urteil erweist sich deshalb regelmäßig als lückenhaft.

(2) Der Senat kann hier aber ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 337 StPO). Denn das Amtsgericht stützt seine Überzeugung von der messfehlerfreien Ermittlung des THC-​Werts nicht nur auf ein „chemisch-​toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin“ vom 7. Februar 2012 (UA S. 3), sondern ersichtlich ferner auf den in der Hauptverhandlung einvernommenen Sachverständigen Dr. M., Pharmakologe im Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Hamburg-​Eppendorf. Dieser ist tätig im Bereich forensischer Toxikologie (UA S. 3). Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus, dass die zugrunde gelegten Messergebnisse nicht nach einem anerkannten, standardisierten Verfahren ermittelt wurden.

b) Der Rechtsfolgenausspruch weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Zwar erweisen sich die Urteilsgründe betreffend die mitgeteilten Eintragungen im Verkehrszentralregister als lückenhaft. Denn mangels Angabe des Datums des Bußgeldbescheiderlasses und der Rechtskraft (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 26. April 2007 - 1 Ss OWi 270/07, BeckRS 2007, 15304) kann eine rechtsbeschwerdegerichtliche Überprüfung der Verwertbarkeit der Eintragungen nicht erfolgen (UA S. 2). Der Senat schließt allerdings ein Beruhen des Urteils auf diesem sachlich rechtlichen Mangel aus. Die Voreintragungen hatten ausweislich der Urteilsgründe und der verhängten Regelgeldbuße unter Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots ersichtlich keinen Einfluss auf die Höhe der verhängten Geldbuße.


III.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), über die der Senat gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entscheidet, ist unbegründet.

1. Die Pflicht des Betroffenen zur Tragung von Kosten und notwendigen Auslagen korrespondiert mit dem Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1, 4 StPO). Dies ist erfolglos, wenn es als unzulässig oder unbegründet verworfen wird oder wenn nach der Zurückverweisung der Sache ein Urteil ergeht, das den Angeklagten nicht besser stellt als die aufgehobene Entscheidung (BGH, Beschl. vom 1. Dezember 1988 - 4 StR 569/88, NStZ 1989, 191). Auch bei mehrmaliger Aufhebung und Zurückverweisung in ein und derselben Sache ist vom Tatgericht der Erfolg durch einen Vergleich der ersten aufgehobenen Entscheidung mit der nunmehr getroffenen zu ermitteln (vgl. KK-​StPO/Gieg, a.a.O., § 473 Rn. 7).




2. Da durch das Urteil vom 11. August 2014 die gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße lediglich von € 750,- auf € 500,- abgesenkt worden ist, unterlag der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Geldbuße mit zwei Dritteln. Diese Entscheidung wird nunmehr vom Senat bestätigt - die zusätzliche Aufhebung des Fahrverbots fällt insoweit nicht weiter ins Gewicht -, sodass der Betroffene gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO die ausgesprochene Kostenlast zu tragen hat.

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