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Amtsgericht Radolfzell Urteil vom 07.05.2015 - 2 C 336/14 - Kollision von zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

AG Radolfzell v. 07.05.2015: Kollision von zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen


Das Amtsgericht Radolfzell (Urteil vom 07.05.2015 - 2 C 336/14) hat entschieden:
Stoßen zwei jeweils aus einer Parklücke rückwärtsfahrende Fahrzeuge zusammen, so haften beide Fahrzeugführer jeweils zur Hälfte.


Siehe auch Rückwärts Ausparken aus Parklücken und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten Ziffer 1 als Fahrer und die Beklagte Ziffer 2 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.06.2011 gegen 13:10 Uhr auf der Höristraße in Radolfzell ereignet hat, auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch. Mit der Widerklage fordert der Beklagte Ziffer 1 aus dem selben Unfall Schadensersatz von der Klägerin als Haftpflichtversicherer und der Drittwiderbeklagten als Fahrerin.

Die Drittwiderbeklagte hatte ihren Pkw Daimler Benz auf einer Parkfläche vor der Sparkassenfiliale senkrecht zur Höristraße geparkt. Als sie mit dem Fahrzeug zurückstieß, kam es auf der Fahrbahn zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw Renault des Beklagten Ziffer 1, welcher gleichzeitig von einem Parkplatz auf der gegenüber liegenden Straßenseite zurückstieß. Am Fahrzeug der Drittwiderbeklagten entstand Sachschaden in Höhe von 6.832,89 € (Reparaturkosten 6.177,91 €, Sachverständigenkosten 654,98 €), welchen die Klägerin als Vollkaskoversicherer regulierte. Mit der Klage fordert die Klägerin die Hälfte des Schadens abzüglich der quotenbevorrechtigten Selbstbeteiligung von 300,00 €. Dem Beklagten Ziffer 1 entstand bei dem Unfall Sachschaden in Höhe von 2.641,90 € (Reparaturkosten 1.883,88 €, Gutachterkosten 399,72 €, Wertminderung 250,00 €, Mietwagenkosten 83,30 €, Kostenpauschale 25,00 €). Darauf bezahlte die Klägerin 1.317,93 €. Mit der Widerklage fordert der Beklagte Ziffer 1 vollen Schadensersatz.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte behaupten, die Drittwiderbeklagte habe beim Rückwärtsausparken angehalten, als sie das sich ihr nähernde Beklagtenfahrzeug erkannt habe. Der Beklagte Ziffer 1 sei gegen das linke Fahrzeugheck des stehenden Daimler Benz geprallt.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 3.116,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2012 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte Ziffer 1 sei auf der seinem Parkplatz gegenüber liegenden Fahrspur bereits gestanden und dabei gewesen, den Vorwärtsgang einzulegen, als die Drittwiderbeklagte beim Rückwärtsausparken gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren sei. Für den Beklagten Ziffer 1 sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

Der Beklagte Ziffer 1 beantragt,
die Klägerin und die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Beklagten Ziffer 1 1.323,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Klage vom 16.10.2014 (AS 1 - 11), die Klageerwiderung vom 04.12.2014 (AS 105 - 115), die Replik vom 08.01.2015 (AS 173 - 179) sowie das Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2015 (AS 219) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie der Sachverständigen Dipl.-​Ing. C... D.... Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2015 (AS 221 - 227) Bezug genommen.

Die beigezogenen Bußgeldakten der Stadt Radolfzell waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt, insbesondere die Fotos der Polizei, wird verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Klage:

Der Klägerin steht der eingeklagte Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.116,45 € zu.

Die Beklagten sind gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG verpflichtet, der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Drittwiderbeklagten, den bei dem Verkehrsunfall vom 10.06.2011 entstandenen Schaden mindestens zur Hälfte zu erstatten. Der Ersatzanspruch ist gemäß 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Haftungsverteilung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung trifft den Beklagten Ziffer 1 an dem Unfall ein Verschulden. Seine Behauptung, im Kollisionszeitpunkt sei er gestanden und bereits dabei gewesen, den Vorwärtsgang einzulegen, ist widerlegt. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-​Ing. D. ergibt sich aus dem Schadensbild zweifelsfrei, dass das Beklagtenfahrzeug bei der Kollision in Rückwärtsbewegung war. Ferner hat die Sachverständige ausgeführt, dass das Beklagtenfahrzeug 1 bis 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß die Mittellinie überquert hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Pkw der Drittwiderbeklagten bereits erkennbar in Rückwärtsbewegung.

Widerklage:

Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Klägerin und Drittwiderbeklagte für den Schaden am Beklagtenfahrzeug eine Haftungsquote von maximal 50 % trifft, das heißt der Ersatzanspruch des Beklagten Ziffer 1 ist bereits erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.