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Amtsgericht Nordhorn Urteil vom 07.05.2015 - 3 C 219/15 - Haftung bei Auffahrunfall anlässlich Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk

AG Nordhorn v. 07.05.2015: Haftung bei Auffahrunfall anlässlich Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk


Das Amtsgericht Nordhorn (Urteil vom 07.05.2015 - 3 C 219/15) hat entschieden:
Kommt es im Verlauf einer gemeinsamen Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk zu einem Auffahrunfall nach Sturz des Vordermanns, so trifft den Vorausfahrenden keine Haftung, da sich der Hintermann bewusst in eine Situation mit drohender Selbstgefährdung begeben hat und alle Beteiligten in stillschweigender Übereinkunft den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben.


Siehe auch Fahrradtouren - organisierte Radfahrertouren und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.08.2014 geltend.

Am Vorfallstag nahmen der Kläger sowie der Beklagte, die beide Mitglieder der Rennradabteilung des Sportvereins SC ... sind, zusammen mit mehreren anderen Rennradfahrern an einem auch für Nichtmitglieder offenen Freien-​Treffen zur gemeinsamen Trainingsfahrt teilen, wobei die Teilnehmer geschätzte durchschnittliche Geschwindigkeiten von 30 km/h fahren und regelmäßig innerhalb der Fahrten in der Gruppe Abstände zu dem jeweiligen Vordermann von 1-​1,5 m halten. Zum Unfallzeitpunkt befuhren die Teilnehmer der Gruppe eine asphaltierte Gemeindestraße nahe der Gemeinde .... Aufgrund einer im Streckenverlauf folgenden Kurve verringerten die Teilnehmer ihre Geschwindigkeit. Der direkt vor dem Kläger fahrende Beklagte stürzte. Da der Kläger keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig auszuweichen, fuhr dieser auf und stürzte ebenfalls. Der Kläger macht nunmehr Schadensersatz für das beschädigte Fahrrad in Höhe von 1.558,99 € netto, für den beschädigten Fahrradhelm in Höhe von 99,- € sowie eine Kostenpauschale von 25,- € geltend. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung lehnte eine Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei aufgrund Unachtsamkeit von der Straße abgekommen.

Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.682.99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.11.2014 zu zahlen.

  2. Den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskostenhöhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.11.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Klage abzuweisen.



Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der durch die am 03.08.2014 erfolgte Kollision der beiden Fahrräder verursachten Beschädigungen an dem Fahrrad sowie an dem Fahrradhelm aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.682,99 €.

Die durch den Sturz des Klägers verursachten Beschädigungen an seinem Fahrrad sowie an dem von ihm getragenen Fahrradhelm begründen eine Verletzung des über § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes - des Eigentums - des Klägers.

Diese Rechtsgutsverletzung wurde in adäquat kausaler Weise durch den vorangegangenen Sturz des Beklagten verursacht, indem dieser eine verkehrssichere Fahrt des nachfolgenden Klägers nicht mehr ermöglicht. Vielmehr verursachte das durch den Sturz des Beklagten begründete Hindernis seinerseits den nachfolgenden Sturz des Klägers.

Dennoch steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu.

Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits aufgrund einer stillschweigenden Einwilligung entfällt. Zumindest steht der Haftung des Beklagten hier ein Handeln des Klägers auf eigene Gefahr i.S. einer bewussten Selbstgefährdung entgegen, welches als Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB die Haftung entfallen lässt. Durch die Teilnahme der Unfallbeteiligten an einer Trainingsfahrt mit sportlichem Charakter haben sich alle Beteiligten und damit auch der Kläger bewusst in eine Situation mit drohender Eigengefährdung begeben, indem die Beteiligten in stillschweigender Übereinkunft straßenverkehrsrechtliche Verhaltensanforderungen - insbesondere das Gebot zur Einhaltung eines hinreichenden Abstandes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO - nicht einhielten. Die Stillschweigen anerkannten Verhaltensregeln hatten vielmehr zur Folge, in Kauf genommen zu haben, dass es trotz Einhaltung von gemeinsamen Regeln wegen der besonderen Gefährlichkeit der Fahrt geringeren Abständen zu Verletzungen kommen konnte.

Entgegen den widerstreitenden Einlassungen in den vorbereitenden Schriftsätzen waren die Parteien sich im Rahmen ihrer Anhörung im Wesentlichen einig darüber, als gemeinsame Mitglieder des Vereins SC ... an einer so genannten freien Trainingsfahrt am Tag des Vorfalls teilgenommen zu haben. Auch wenn dieses Treffen auch Nichtmitgliedern zugänglich war, wies es nach den übereinstimmenden Einlassungen der Parteien einen sportlichen Charakter auf. Die Teilnehmer fuhren unmittelbar neben - und hintereinander im Pulk bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h über einen nicht unerheblichen Zeitraum und Distanz. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten bewältigten die Teilnehmer eine Distanz von 70 - 80 km innerhalb eines Zeitraums von 2 ½ - 3 Stunden. Dies geht sowohl hinsichtlich der Distanz und der Fahrdauer sowie der hieraus resultierenden Durchschnittsgeschwindigkeit (23 - 32 km/h im Mittel 27,5 km/h) in Verbindung mit der angegebenen Fahrweise deutlich über das hinaus, was allgemein als Freizeitfahrt angesehen wird. Vielmehr verdeutlicht dies einen sportlichen, wettkampfähnlichen Charakter der Fahrt. Dabei hielten die Teilnehmer - so auch die Unfallbeteiligten unmittelbar vor dem Schadensereignis - einen maximalen Abstand von 1 bis 1,5 m.

Damit kann es dahinstehen, dass vorliegend keine Wettkampfveranstaltung im eigentlichen Sinne vorliegt. Auch die von dem Kläger zunächst im Rahmen des Klagebegründungsschriftsatzes vorgenommene Einstufung als "reine Privatfahrt von Hobbyfahrern" kann hier keine andere Bewertung rechtfertigen. Zum einen hat der Kläger diese Einschätzung im Zuge seiner Anhörung als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst revidiert, indem er der Ausfahrt zumindest auch den Charakter einer "Trainingsfahrt" unter Mitgliedern der Rennradabteilung des Vereins SC ... zugeordnet hat und zum anderen finden die vorgenannten besonderen Haftungsgrundsätze bei gemeinsamer sportlicher Betätigung generell Anwendung, insbesondere bei einem Training und sogar bei bloßer Pflege eines gemeinsamen Hobbies (BGH VersR 1976, 775f; OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92).

Maßgeblich hierfür ist nicht die vorgenommene Einstufung sondern vielmehr die einvernehmlich gegebenen und von den Teilnehmern auch umgesetzten Verhaltensregeln mit selbstgefährdenden Charakter. Solche lagen hier nach der übereinstimmenden Einlassung der Parteien bei der gemeinsam besuchten Veranstaltung vor. Bei gemeinsamen Fahrten im Pulk mit den von den Parteien angegebenen geringen Abständen zwischen den Fahrern begeben sich sämtliche Teilnehmer freiwillig in eine gewisse, durch Unterschreitung der ansonsten gebotenen Mindestabstände begründete Gefahrensituation, um eine rennradsportähnliche Fahrsituation zu erreichen, bei der durch die Fahrten im "Windschatten" ein optimaler Leistungseinsatz und gleichzeitig das den Durchhaltewillen psychisch stärkende Element der Gruppenfahrt erreicht werden soll (AG Brackenheim Urteil vom 7.4.1989 in C 513/89). Bei einer solchen Fahrweise verzichten die Teilnehmer einvernehmlich und bewusst auf bestimmte Regeln des Straßenverkehrs, vor allem auf das Gebot, angemessenen Abstand zu anderen Radfahrern zu halten. Bei der als durchschnittlich angegebenen Geschwindigkeit von 30 km/h beträgt der Anhalteweg unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 8 m/s2 ca. 12,5 m und bei einer Bremsverzögerung von 5 m/s2 sogar ca. 15 m. Selbst bei der von den Parteien angegebenen reduzierten Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Schadensereignis von 20 km/h beträgt der Anhalteweg 7,5 bzw. 8,6 m (bei einer Bremsverzögerung von 8 bzw. 5 m/s2).

Bei gefahrenen Abständen von maximal 1 - 1,5 m war den Teilnehmern des Treffens - so auch dem Kläger - ein Anhalten bei einem plötzlichen und unerwarteten Ereignis nicht mehr möglich. Dies entspricht selbst der Einlassung des Klägers, wenn dieser in seiner Anspruchsbegründung vom 25.2.2015 ausgeführt hat, nicht mehr die Möglichkeit gehabt zu haben, rechtzeitig auszuweichen und anzuhalten.

Damit war das Ereignis für ihn jedoch nicht unabwendbar, denn dieser hielt den gebotenen angemessenen Abstand nicht ein. Es war allein unter Zugrundelegung der bewussten und einvernehmlich gewählten Verhaltensregeln der Teilnehmer der Hobby - / Trainingsfahrt unabwendbar.

Mit dem Schadensereignis bzw. mit dem auslösenden Sturz hat sich auch keine Gefahr verwirklicht, mit welcher der Kläger nicht zu rechnen hatte. Soweit tatsächlich das Abkommen von der Fahrbahn der Grund für den Sturz des Beklagten war - was der Kläger lediglich vermutet hat, jedoch nicht mit Gewissheit hat sagen können - hat sich lediglich ein leichter und gerade kein grob fahrlässiger Regelverstoß sowie eine Gefahr realisiert, die dem bewusst und stillschweigend einvernehmlich vorgenommenen Fahren im Pulk mit sportlichem Charakter gerade immanent ist. Zu den zu erwartenden spezifischen Gefahren, die dazu geeignet sind, einen Sturz herbeizuführen, ist nicht nur plötzliches Ausweichen zu rechnen sondern auch ein durch das Abkommen von der Fahrbahn bedingter Sturz. Gerade wenn die Teilnehmer des Treffens im Pulk ziemlich dicht neben - und hintereinander fahren, besteht aufgrund der hierdurch verminderten Einsehfähigkeit des zu befahrenden und auch in der räumlichen Ausdehnung verminderten Verkehrsraums die Gefahr des Abkommens von der Fahrbahn.

Sofern bei einer solchen bewussten Selbstgefährdung sich gerade das spezifische Risiko, welches durch die bewusste und einvernehmliche Verletzung von dem eigenen Schutz dienenden Vorschriften - hier dem Gebot eines angemessenen Abstands - begründet wird, realisiert, besteht kein Haftungsanspruch.

Ein solcher Haftungsausschluss ergibt sich auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, da es als "anstößig" zu werten ist, wenn der jeweils Verletzte versucht, den Schaden auf den anderen abzuwälzen, der genauso gut ihn hätte treffen können (OLG Celle Urteil vom 02.04.1980 in 3 U 186/79; OLG Zweibrücken Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92). Die Parteien haben sich an die in der Gruppe einvernehmlich - wenn auch stillschweigend - getroffenen Verhaltensregelungen eines erheblich verminderten Abstands innerhalb der Fahrt im Pulk gehalten. Ein grober Verstoß der selbstgegebenen Regeln liegt auch bei dem Beklagten nicht vor. Durch einen Sturz des Klägers - aus welchem Grund auch immer - hätte sich für den Beklagten sowie für jeden anderen Teilnehmer des Treffens zwangsläufig eine vergleichbare Schadenssituation einstellen können. Sofern sich ein, diesen Verhaltensregeln spezifisches Risiko verwirklicht, widerspricht es den Grundsätzen von Treu und Glauben, einen Haftungsanspruch geltend zu machen.

Der Kläger hat daher gegen den Beklagten wegen der durch die am 03.08.2014 erfolgte Kollision der beiden Fahrräder verursachten Beschädigungen am Fahrrad sowie am Fahrradhelm aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.682,99 €

In Ermangelung einer Hauptforderung kann der Kläger auch nicht die darüber hinaus geltend gemachten, hiervon abhängigen Nebenforderungen erfolgreich geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.