Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 18.05.2015 - 3 Ws (B) 168/15 - 122 Ss 41/15 - Bemessung der Geldbuße

KG Berlin v. 18.05.2015: Bemessung der Geldbuße bei besonderen Umständen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.05.2015 - 3 Ws (B) 168/15 - 122 Ss 41/15) hat entschieden:
Liegt ein Verkehrsverstoß vor, für den im Bußgeldkatalog eine Regelsanktion vorgesehen ist und stellt das Gericht Milderungsgründe oder erschwerende Umstände fest, so muss es zu erkennen geben, dass es diese besonderen Umstände erkannt und berücksichtigt hat mit der Folge, dass der für den Regelfall vorgesehene Betrag unterschritten oder erhöht wird.

Dabei können insbesondere Vorbelastungen - auch nicht einschlägige - zu einer Erhöhung führen. Insgesamt muss die Höhe der Geldbuße jedoch zu dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessenen Verhältnis stehen. Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, ob das Gericht von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen und damit bindenden Regelbuße ausgegangen ist.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, (ergänzt: § 1 Abs. 1 BKatV mit Anlage I, lfd. Nr. 132a BKatV) nach § 24 (ergänzt: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 280,00 Euro verurteilt.

Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird.

Demnach steht rechtskräftig fest, dass der Betroffene am 26. August 2014 mit seinem Fahrrad die Spandauer Straße in Berlin-​Mitte in östliche Richtung befuhr. An der Kreuzung Spandauer Straße/Rathausstraße missachtete er die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Lichtzeichenanlage, die bei seinem Überqueren der Haltelinie, um anschließend in die Rathausstraße abzubiegen, rotes Licht abstrahlte.


II.

1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erfolglos.

2. Die Höhe der verhängten Geldbuße hat jedoch keinen Bestand.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe NStZ – RR 2001, 278).

Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Unter Umständen können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Der bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog hat zwar Rechtssatzqualität, an die auch die Gerichte gebunden sind (BGHSt 38, 125ff). Die dort ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) und als solche Zumessungsrichtlinien im Rahmen des § 17 Abs. 3 OWiG. Diese Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV) aus und berücksichtigen Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 3 Abs. 1 BKatV) nicht. Dennoch hat das Gericht eine individuelle Zumessungsentscheidung vorzunehmen. Denn liegt – wie im vorliegenden Fall – ein Verkehrsverstoß vor, für den im Bußgeldkatalog eine Regelsanktion vorgesehen ist und stellt das Gericht Milderungsgründe oder erschwerende Umstände fest, so muss es zu erkennen geben, dass es diese besonderen Umstände erkannt und berücksichtigt hat mit der Folge, dass der für den Regelfall vorgesehene Betrag unterschritten oder erhöht wird.

Dabei können insbesondere Vorbelastungen – auch nicht einschlägige (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 2 Ss Bs 38/09, juris) zu einer Erhöhung führen. Insgesamt muss die Höhe der Geldbuße jedoch zu dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessen Verhältnis stehen (Hanseatisches OLG Bremen, aaO; OLG Düsseldorf, VRS 90, 141f).

Vorliegend hat das Amtsgericht die für den Rotlichtverstoß eines Radfahrers ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung nach lfd. Nr. 132a BKatV von 60 Euro unter Hinweis auf vier zwischen 2011 und 2014 begangenen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten um fast das Fünffache erhöht. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob es von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen und damit bindenden Regelbuße ausgegangen ist. Das Urteil lässt besorgen, dass das Amtsgericht entweder von einer zu hohen Regelbuße ausgegangen ist oder ein Ermessenfehlgebrauch vorliegt.

3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es wegen dieses Rechtsfehlers jedoch nicht. Der Senat entscheidet vielmehr nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst und hält in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eine Geldbuße in Höhe von 210,00 Euro für schuldangemessen. Ausgehend von der Regelsanktion von 60 Euro waren als erschwerende Umstände die vier zwischen 2011 und 2014 begangenen Verkehrsverstöße, darunter auch ein Rotlichtverstoß, zu werten. Auch das Verhängen eines Fahrverbotes im März 2014 hielt den Betroffenen nicht zu mehr Verkehrsdisziplin an und von dem Begehen der verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit nur fünf Monate nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung ab.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Angesichts des nur geringen Teilerfolges sieht der Senat für eine Billigkeitsentscheidung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO keinen Anlass.