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Landgericht Wuppertal Urteil vom 04.09.2015 - 5 O 173/15 - Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung

LG Wuppertal v. 04.09.2015: Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung


Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 04.09.2015 - 5 O 173/15) hat entschieden:
Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder eines Anspruchs gegen den Schuldner nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lassen würde (BGH, 13. Juli 2011, VIII ZR 215/10).


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für die Reparatur eines bei diesem erworbenen Gebrauchtwagens.

Der Kläger entdeckte am 5.7.2014 im Internet ein Inserat des Beklagten, in dem dieser ein Fahrzeug des Typs Aston Martin V8 Vantage zum Kauf anbot. Der Preis sollte 46.900 € betragen, das Fahrzeug sollte eine bisherige Laufleistung von 47.055 km haben. Laut der Anzeige war das Fahrzeug im März 2007 erstzugelassen worden. Als Extra war unter anderem angegeben, dass für das Fahrzeug eine Garantie bestand.

Der Kläger nahm daraufhin Kontakt zu dem Beklagten auf. Am 25.7.2014 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das besagte Fahrzeug zu einem Preis von 43.000 €. Zudem schloss der Kläger eine einjährige Garantieversicherung bei der W AG ab. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis per Banküberweisung. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 31.7.2014 statt. Anschließend fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug nach Kopenhagen. Nachdem der Kläger mit dem Fahrzeug etwas über zwei Wochen gefahren war, ging am Abend des 18.8.2014 der Motor des Fahrzeugs plötzlich aus. Nach dem erneuten Start waren merkwürdige Geräusche zu hören, so dass der Kläger sofort den Motor ausschaltete. Über diese Ereignisse berichtete der Kläger dem Beklagten in einer E-Mail vom selben Abend. Weiterhin schlug der Kläger vor, das Fahrzeug zu einem Aston Martin Händler in Kopenhagen zu bringen, bat den Beklagten zugleich jedoch darum, ihm mitzuteilen, ob der Beklagte anders vorgehe wolle. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K 4 (Bl. 14 d. GA) Bezug genommen.

Am 19.8.2014 erhielt der Kläger von dem Beklagten die Antwort, dass das von dem Kläger beschriebene Problem nicht bekannt sei. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K 29 (Bl. 87 d. GA) Bezug genommen.

Der Kläger brachte das Fahrzeug zum Aston Martin Händler in Kopenhagen. In einer E-Mail vom 5.9.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er das Ergebnis der ersten Untersuchung des Fahrzeugs erhalten habe, wonach eine Einlassfeder im Motor gebrochen sei, wodurch wiederum ein Kolben beschädigt worden sei. Ferner schrieb der Kläger, dass nun mehrere Optionen bestünden: die Reparatur des Fahrzeugs, falls diese möglich sei, der Austausch des Motors oder die Rückgabe des Fahrzeugs. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K 6 (Bl. 16 d. GA) Bezug genommen.

Auf diese E-Mail antwortete der Beklagte am selben Tag mit den Worten: "We regret the error occurred. From our side of the case is closed. We have you pass a vehicle which were in perfect condition has." Darüber hinaus führte der Beklagte aus: "With purchase you bought a warranty in addition, so you will need to contact the warranty in connection to everything else now to discuss or your workshop." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K7 (Bl. 17 d. GA) Bezug genommen.

Am 28.9.2014 setzte sich der Kläger per E-Mail mit der Versicherungsgesellschaft W AG in Verbindung. Er schilderte der Versicherung den Sachverhalt und gab an, welche Kosten für eine Reparatur anfallen würden. Mit einem Schreiben vom 29.9.2014 bat die W AG den Kläger um einen detaillierten Kostenvoranschlag der Werkstatt zu der beabsichtigten Reparatur und wies darauf hin, dass sie einer Reparatur nicht im Wege stünde. Der Kläger könne das Fahrzeug jederzeit reparieren lassen, jedoch müssten die defekten Fahrzeugteile bis zur vollständigen Klärung des Schadensfalls aufbewahrt bzw. ihr zur Verfügung gestellt werden. Über eine Beteiligung an den anfallenden Kosten werde erst nach Schadensfeststellung entschieden. Es folgte weitere Korrespondenz zwischen dem Kläger und der W AG. Der Kläger ließ die Reparatur des Fahrzeugs vornehmen. Mit Schreiben vom 6.11.2014 verweigerte die W AG die Übernahme der Reparaturkosten.

Dies teilte der Kläger dem Beklagten mit. In dem Schreiben forderte der Kläger den Beklagten zudem auf, die Kosten für die Reparatur in Höhe von 116.755,13 DKR zu erstatten. Mit Schreiben vom 14.11.2014 antwortete der Beklagte, dass das gekaufte Fahrzeug in einwandfreiem Zustand übergeben worden sei. Wegen des darüber hinaus gehenden Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 20 (Bl. 32 d. GA) Bezug genommen. Eine Zahlung an den Kläger leistete der Beklagte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.1.2015 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Zahlung von 16.162,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 135,03 € und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € bis spätestens zum 26.1.2015 auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betrag auf 15.691,65 € hätte lauten müssen. Weil der Beklagte die Zahlung ablehnte, wurde ihm in einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 27.1.2015 die Frist zur Zahlung von 16.162,04 € nebst Zinsen und Kosten bis zum 3.2.2015 gesetzt. Der Beklagte antwortete darauf mit anwaltlichem Schreiben vom 28.1.2015 und wies die Ansprüche zurück. Im dritten anwaltlichen Schreiben vom 16.2.2015 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 17.454,82 € bis zum 26.2.2015 auf.

Der Kläger behauptet, das abgebrochene Ventil am Motor des Aston Martin V8 stelle einen Sachmangel dar, der bereits bei der Übergabe vorgelegen habe. Der Mangel beruhe auf einem Fabrikations- bzw. Montagefehler durch den Hersteller bzw. den Vorbesitzer. Ein Fahrfehler des Klägers liege nicht vor, er habe das Fahrzeug schonend behandelt. Er habe dem Beklagten mehrmals die Gelegenheit gegeben, sein "Recht zur zweiten Andienung" wahrzunehmen. Der Beklagte habe sich jedoch ausdrücklich geweigert, das Fahrzeug zu reparieren. Mit seinen Ausführungen in der E-Mail vom 5.9.2014 habe der Beklagte unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass dies das letzte Wort des Beklagten sei und eine Nachbesserung unter keinen Umständen in Betracht komme. Der Kläger habe die Reparaturkosten bezahlt.

Der Kläger meint, der Beklagte müsse ihm die Reparaturkosten erstatten. Eine Frist zur Nacherfüllung habe er nicht setzen müssen, weil der Beklagte die Nachbesserung in seiner E-Mail vom 5.9.2014 endgültig und abschließend abgelehnt habe. Ein etwaiges Verschulden der W AG, welche dem Kläger unstreitig eine Kostenübernahme suggerierte, müsse sich der Beklagte zurechnen lassen, da diese dem Beklagten näher stehe, als dem Kläger.
Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.691,65 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2014 zu zahlen,

  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 27.1.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe das Fahrzeug unsachgemäß benutzt, wodurch es zu dem Motorschaden gekommen sei.

Der Beklagte meint, die Gewährleistung sei wirksam ausgeschlossen worden.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger die gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von 15.691,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.1.2014 und auf Zahlung von 1.100,51 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.1.2015 nicht zustehen.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 434, 433 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 15.691,65 EUR zu.

Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Aston Martin im Zeitpunkt der Übergabe am 31.7.2014 mangelhaft im Sinne des § 434 BGB war, kommt es nicht an. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 437 Nr. 3, 434, 433 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB sind unabhängig von der Frage zu verneinen, ob es sich bei dem Aston Martin um eine mangelhafte Kaufsache handelte.

Ein Schadensersatzanspruch aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 433 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB erfordert nämlich, dass der Kläger dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Erst danach kann der Käufer einen bestehenden bzw. behaupteten Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen (BGH, Urt. v. 20.1.2009, X ZR 45/07, NJW-RR 2009, 667). An einer solchen Fristsetzung fehlt es nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien.

Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich gemäß § 281 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Der Kläger dringt mit seinem auf die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2015 erteilten Hinweise erfolgten Vorbringen, der Beklagte habe in seiner E-Mail vom 5.9.2014 endgültig und abschließend eine Nachbesserung abgelehnt, nicht durch. Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte mit der Formulierung
"We regret the error occured. From our side of the case is closed. We have you pass a vehicle which were in perfect condition has.”
und den danach folgenden Ausführungen nicht unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Ablehnung aller von dem Kläger zuvor angebotenen Optionen sein letztes Wort sei und eine Nachbesserung unter keinen Umständen in Betracht komme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Verweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder eines Anspruchs gegen den Schuldner nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lassen würde (BGH, Urt. 13.7.2011, VIII ZR 215/10, juris, Rn. 24 m. w. N.).

Gegen eine Verweigerung der Nacherfüllung spricht zunächst, dass dem betreffenden Schreiben schon keine klare Aufforderung des Beklagten vorausgegangen ist, den beanstandeten Mangel zu beseitigen. Vielmehr hat der Kläger in seiner E-Mail vom 5.9.2014 verschiedene Optionen dargestellt, unter die auch, so ist die E-Mail zu verstehen, eine Rückabwicklung fällt. Die Formulierung
"They will provide me with the price on an replacement engine next week."
schafft zudem die Grundlage für weiteren Austausch über den Umgang mit dem vermeintlichen Mangel. Das gleiche gilt für den letzten Satz in der E-Mail
"Please let me know what you want to do."
Die genannten Sätze des Klägers in der E-Mail an den Beklagten sind nach der Auffassung des Gerichts nicht als ein Verlangen der Nacherfüllung anzusehen (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 28).

Zudem ist bei der Gesamtbetrachtung der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien im Zeitraum vom 18.8.2014 bis 5.9.2014 davon auszugehen, dass der Beklagte die angebotenen Optionen deshalb ablehnte, weil er die Sache nicht als im maßgeblichen Zeitpunkt mangelhaft ansah. Das folgt schon aus der mehrmaligen Betonung, dass das Fahrzeug vor bzw. bei der Übergabe fehlerfrei funktioniert und es keine Anzeichen für Fehler gegeben habe. Die Berufung auf die Mangelfreiheit der Kaufsache berechtigt den Käufer jedoch nicht dazu, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, weil diese nicht völlig ausschloss, dass der Beklagte im Falle einer Fristsetzung den Versuch unternehmen würde, den vermeintlichen Mangel selbst zu beheben. Das Bestreiten eines Mangels ist das prozessuale Recht des Schuldners, weshalb weitere Umstände hinzutreten müssen, die einer von Anfang an bestehenden Weigerungshaltung Ausdruck geben (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2009, X ZR 45/07, NJW-RR 2009, 668). Solche Umstände liegen nicht vor. Weiter spricht das Bemühen des Beklagten im Hinblick auf die Regulierung der Schäden durch die Versicherung gegen die Tatsache, dass der Vorgang für den Beklagten tatsächlich endgültig abgeschlossen war. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht annehmen, dass eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung chancenlos war und eine bloße Förmelei darstellen würde.

Soweit der Beklagte einer Verwertung der in englischer Sprache abgefassten Korrespondenz zwischen den Parteien widerspricht, greifen die Einwände nicht durch. Daraus, dass die Gerichtssprache nach § 184 GVG deutsch ist, folgt nicht, dass eine in fremder Sprache abgefasste Beweisurkunde nicht verwerten werten dürfte, soweit das Gericht selbst der Fremdsprache mächtig ist. Die Beibringung einer Übersetzung liegt nach § 142 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts (Armbrüster, NJW 2011, 812 m. w. N.). Das Gericht hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente nicht erfolgen musste, da der Beklagte den Inhalt der betreffenden E-Mails kannte und verstanden hat.

Ein anderes materiellrechtliches Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Kläger in der Situation bezüglich der Reparatur allein ließ oder aber daraus, dass der Beklagte dem Kläger die W AG als Garantieversicherung vorgeschlagen hatte. Diese Tatsachen lassen die Obliegenheit des Klägers zur Nachfristsetzung nicht entfallen. Insbesondere muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen, dass die W AG dem Kläger eine mögliche Übernahme der Reparaturkosten in Aussicht stellte. Auch das Verhalten der W AG, die dem Kläger freigestellt hat, ob er den Schaden am Wagen reparieren lässt, ließ das Recht des Beklagten zur zweiten Andienung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB nicht entfallen. Für eine Zurechnung, wegen der die Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB als entbehrlich erachtet werden könnte, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Da dem Kläger gegen den Beklagten ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch auch nicht aus einem anderen rechtlichen Grund zusteht, kann der Kläger von dem Beklagten keinen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR verlangen.

Aus demselben Grund scheidet ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach §§ 286, 288 BGB sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Reparaturschadens, als auch der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.691, 65 EUR festgesetzt.