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OLG Köln Urteil vom 20.03.2012 - I-3 U 3/11 - Haftung des Frachtführers für beschädigte Ladung in einem Container

OLG Köln v. 20.03.2012: Haftung des Frachtführers für beschädigte Ladung in einem Container


Das OLG Köln (Urteil vom 20.03.2012 - I-3 U 3/11) hat entschieden:
  1. Der Absender ist verpflichtet, das zu transportierende Gut so zu laden, zu stauen und zu befestigen, dass eine Beschädigung durch normale, vertragskonforme beförderungsbedingte Einflüsse ausgeschlossen ist. Unter anderem muss die Ladung gegen Erschütterungen und Schwankungen gesichert sein. Dabei müssen alle Transportrisiken berücksichtigt werden, die üblicherweise eintreten können. Auch eine ausreichende Sicherung gegen Schiffsbewegungen wird hiervon umfasst. Die Verladung von Gläsern mit Lebensmitteln auf Trays aus Pappe ohne Verwendung von Paletten in einem Container ist nicht als beförderungssicher anzusehen.

  2. Im Hinblick auf einen Ausschluss der Anwendung des Haftungsausschlussgrundes nach § 435 BGB ist nicht von einer sekundären Darlegungslast des (Straßen-)Frachtführers auszugehen, wenn bereits der Klagevortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Leichtfertigkeit ergibt.

Siehe auch Frachtvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Transportschadens in Anspruch. Sie begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung von Lebensmittelkonserven in Gläsern und Dosen, die von ihrer Streithelferin in L in einen vom Frachtführer der Beklagten gestellten Container geladen, mit dem Lkw nach I und von dort mit dem Schiff nach Thailand befördert wurden. In Thailand kam die Sendung am 18.06.2008 an und wurde am 20.06.2008 von einem von der Empfängerfirma Q beauftragten Frachtführer mit dem Lkw vom Hafen abgeholt und zum ca. 40 km entfernten Lager der Firma Q befördert.

Die Glas- und Weißblechkonserven standen auf sog. Trays aus Pappe (in der Regel jeweils 12 Gläser) mit bis zur oder über die Hälfte hochgezogenen Seiten. Sie waren mit einer Folie überzogen, die an den Seiten offen war. Die Trays waren in dem Container 16 Lagen hoch übereinander gestapelt mit 8 Stück pro Lage in einer Reihe, wobei die Stapelung zu den hinteren Türen des Containers hin treppenförmig erfolgte.

Die Klägerin hat behauptet, nach Ankunft im Lager der Firma Q sei der Container unverzüglich geöffnet und festgestellt worden, dass eine große Anzahl der Lebensmittelkonservengläser zerbrochen sei und die Kartonagen zum großen Teil aufgeweicht seien. Auch in die noch verschlossenen Lebensmittel sei Ungeziefer eingedrungen und habe auch diese verunreinigt, so dass die gesamte Ladung habe vernichtet werden müssen. Sie habe die Waren ordnungsgemäß verpacken und verladen lassen. Der Schaden sei auf rauhes Handling des Containers und dessen offensichtlich hartes Aufsetzen oder seinen Absturz während der Umschlagsarbeiten zurückzuführen.

Der Wert der vernichteten Ware der Streithelferin betrage 13.770,90 €, der Wert der ebenfalls vernichteten Fischkonserven 3.628,80 €. Die Klägerin hat ferner Zollkosten in Höhe von 315,00 €, Frachtkosten in Höhe von 1.548,28 € sowie Kosten für die Vernichtung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen, für die Abwicklung der Verzollung und den Transport des Containers vom Hafen zum Lager der Firma Q sowie Kosten des Privatgutachters, Übersetzungskosten und pauschal Telefon-, Fax- und Portokosten verlangt.

Die Klägerin und ihre Streithelferin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.255,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 1.005,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin, den Inhalt des Containers, die behaupteten Schäden, den Wert der Waren sowie die geltend gemachten Kosten bestritten und behauptet, in ihrem Gewahrsam sei kein Schaden eingetreten. Falls Schäden entstanden seien, seien sie auf Verlade- und Verpackungsmängel zurückzuführen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Schadensursache abgewiesen, weil es als bewiesen angesehen hat, dass die Sendung ungenügend verpackt und nicht ladungssicher gewesen sei.

Die Streithelferin der Klägerin greift mit der von ihr eingelegten Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Vorlage eines weiteren Privatgutachtens an.

Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.255,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 1.005,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung und schließt sich dem Urteil des Landgerichts an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Gründe des angefochtenen Urteils wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Der Senat hat den in erster Instanz beauftragten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 06.04.2010 (Bl. 135 ff. d. A.) sowie seiner Ergänzungsgutachten vom 23.07.2010 (Bl. 182 ff. d. A.) und 11.08.2010 (Bl. 193 ff. d. A.) geladen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2012 (Bl. 395 ff. d. A.) Bezug genommen.


II.

Die von der Streithelferin der Klägerin für diese eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.

1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken, obwohl die bei der Akte befindliche Berufungsschrift Bl. 253 d. A. keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin trägt. Denn sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben vom Gericht Original-Berufungsschriften mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin erhalten, vgl. Bl. 344 f. und Bl. 350 f. d. A.. Aus den jeweiligen Eingangsstempeln auf den Berufungsschriften ergibt sich, dass sie alle gleichzeitig am 20.01.2011 - und damit rechtzeitig - bei Gericht eingegangen sind.

2. Die Klage ist unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung der Firma Q (Bl. 30 d. A.) und der Rückabtretung (Bl. 213 d. A.) aktivlegitimiert, da sie selbst nach ihrem unbestrittenen Vortrag Bl. 83 d. A. der Beklagten den Transportauftrag erteilt und die Beklagte ihre Rechnung vom 04.06.2008 (Bl. 87 d. A.) an die Klägerin adressiert hat.

3. Die Ansprüche der Klägerin richten sich nach Frachtrecht und nicht - wie die Beklagte meint - nach Speditionsrecht, da der Rechnung der Beklagten Bl. 87 d. A. zu entnehmen ist, dass die Beklagte den Auftrag zu festen Preisen ausgeführt hat und damit jedenfalls als Fixkostenspediteur wie ein Frachtführer für eine Beschädigung der Warensendung haftet, § 459 HGB.

4. Die Haftung der Beklagten richtet sich gemäß § 452 HGB nach deutschem Frachtrecht. Die Beförderung ist aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt worden, nämlich per Lkw von L nach I und von dort per Schiff nach Thailand. Wäre über jeden Teil der Beförderung ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden, so wären diese beiden Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen. Damit sind die Vorschriften des ersten Unterabschnitts des Transportrechts anzuwenden, da die nachfolgenden Vorschriften oder internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch, wenn ein Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird. § 452 a HGB findet keine Anwendung, da nach dem Vortrag beider Parteien der Schadensort nicht bekannt ist und auch die Klägerin lediglich den Schadenseintritt im Haftungsgewahrsam der Beklagten behauptet.

5. Damit haftet die Beklagte grundsätzlich gemäß § 425 HGB für eine Beschädigung der transportierten Waren.

Der Senat hält aufgrund der vorgelegten Fotos und der Feststellungen des Sachverständigen I2 für bewiesen, dass die Warensendung bei der Ablieferung an den Frachtführer der Empfängerfirma Q zumindest teilweise beschädigt war. Die auf den Fotos Bl. 298 d. A. - die unmittelbar nach der Ausladung gefertigt wurden - erkennbare Schimmelbildung wie der Sachverständige erläutert hat, kann nicht zwischen der Ankunft des Schiffes am 18.06.2008 und dem Eintreffen bei der Empfängerfirma am 20.06.2008 entstanden sein; die Dauer einer solchen Schimmelbildung ist länger als zwei Tage. Da die Schimmelbildung nur durch den Bruch von Gläsern und das Austreten von Flüssigkeit aus den Gläsern verursacht worden sein kann, muss ein solcher Glasbruch bereits vor der Ablieferung der Warensendung stattgefunden haben.

6. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats ferner fest, dass die Beschädigung der Warensendung auf eine ungenügende Verladung durch die Streithelferin der Klägerin zurückzuführen ist, so dass die Haftung der Beklagten gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB ausgeschlossen ist.

a) Die Anwendung des Haftungsausschlussgrundes ist nicht nach § 435 HGB ausgeschlossen, da weder der Beklagten noch ihren Leuten vorzuwerfen ist, sie hätten leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Beklagte trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast, da sich selbst nach dem Klagevortrag keine genügenden Anhaltspunkte für Leichtfertigkeit ergeben. Selbst wenn der Container im Haftungsgewahrsam der Beklagten hart aufgesetzt worden sein sollte, beruht das nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf Leichtfertigkeit. Das auf den vorgelegten Fotos (Bl. 68 d. A.) erkennbare Schadensbild - Bruchschaden unmittelbar an der rechten Containerwand im Bereich des Türrahmens - ist durch seitliche Druckeinwirkung entstanden. Diese muss nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf hartes Handling zurückzuführen sein, sondern kann auch natürliche Folge von Schiffsbewegungen sein, wie der Sachverständige I2 überzeugend erläutert hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die gesamte Ladung Richtung Tür gedrückt worden sein muss, wie den Fotos Nr. 14 und 15 des Privatgutachtens Bl. 304/305 d. A. zu entnehmen ist.

Schließlich gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen Absturz des Containers während der Umschlagsarbeiten, da der Container selbst dann entsprechende Schäden aufweisen müsste, was jedoch nicht der Fall ist. Er weist nach den vorgelegten Fotos nicht einmal Schäden auf, die auf rauhes Handling, ein hartes Absetzen oder sonstige erhebliche mechanische Einwirkungen zurückzuführen wären. Vielmehr hatte der Container lediglich übliche kleinere Beeinträchtigungen in Form von leichten Beulen und Schrammen, die zum Teil bereits auf den Fotos über die Beladung bei der Streithelferin der Klägerin zu sehen sind. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen I2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.04.2010 (Bl. 138 d. A.).

b) Der Inhalt des Containers war nicht hinreichend beförderungssicher im Sinne von § 412 Abs. 1 HGB verladen.

Der Absender hat das zu transportierende Gut so zu laden, zu stauen und zu befestigen, dass es nicht durch normale, vertragskonforme beförderungsbedingte Einflüsse geschädigt wird (vgl.Koller, Transportrecht, § 412 HGB, Rz. 5). Das Gut muss u. a. gegen Erschütterungen und Schwankungen sowie gegen Verschiebungen gesichert sein. Dabei sind alle Transportrisiken zu berücksichtigen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss. Dazu gehört auch eine ausreichende Sicherung gegen Schiffsbewegungen.

Die von der Streithelferin der Klägerin vorgenommene Stauung der Trays mit den Konservengläsern und der Palette mit Fischkonserven barg die Gefahr, dass durch die vorhandenen Staulücken innerhalb der Stapelung (vgl. Foto Blatt 28 d. A. oben) und die vorhandene Abtreppung nach hinten Bewegungsspielräume vorhanden waren, die bei entsprechenden Transportbewegungen, mit denen insbesondere auf dem Seetransport gerechnet werden musste (Rollbewegungen), aber auch bei Kurvenfahrten des Lkw, zu einer Verschiebung von Ladungsteilen führen konnten. Aufgrund der Stauweise erfolgte keine Entkoppelung des Druckes bei seitlicher Krafteinwirkung/Gewichtsverlagerung, wie sie bei Kurvenfahrten oder Rollbewegungen des Schiffes auftreten können. Der Druck aller daneben stehender Gläser wirkte sich unmittelbar auf das jeweils äußerste, an der Seitenwand des Containers unmittelbar anstehende Glas aus, bei 8 Trays mit je 3 Gläsern nebeneinander drückten also 23 Gläser auf ein Glas (vgl. Gutachten des Sachverständigen I2 vom 06.04.2010, Bl. 140 d. A.). Soweit sich Staulücken innerhalb der Stapelung befanden und entsprechende Beschleunigungskräfte hinzu kamen, erfolgte zwangsläufig ein Bersten des Glasgebindes. Wenn aber infolge einer Verschiebung und des dadurch verursachten Drucks eines der Gläser zerplatzte, so wurden die Papptrays durch die austretende Flüssigkeit aufgeweicht, was wiederum zu einer Instabilität der daneben und darunter befindlichen Staulagen und damit der Gefahr weiterer Beschädigungen führte.

Damit kann die Stapelung der Papptrays, die mit an den Seiten offener Folie versehen waren, nicht als beförderungssicher gewertet werden. Die vorbeschriebenen Vorgänge ließen sich vermeiden, wenn die Trays auf Paletten mit Containermaß gesetzt würden und diese Paletten durch Schrumpffolie zu Einheiten zusammengefasst würden.

Die Streithelferin der Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Zeit von Februar 2006 bis Anfang Mai 2011 von 48 vergleichbaren Land- und Seetransporten mit gleichartigen Containerladungen mit Glaskonserven allein der streitgegenständliche Transportschaden aufgetreten sei. Auch bei gleichartiger Verladung ist davon auszugehen, dass die Staulücken jedenfalls unterschiedlich sind. Die Unterschiede ergeben sich insbesondere auch daraus, dass im vorliegenden Fall eine Palette mit Fischkonserven eines anderen Herstellers mit verladen wurde - was nicht der Regelfall sein dürfte. Diese Palette hat sich - wie auf dem Foto Bl. 71 erkennbar - in Richtung linke Containerwand verschoben, so dass ein größerer Spalt und damit auch kein Verbund zu der übrigen Ladung vorhanden war.

c) Gemäß § 427 Abs. 2 HGB wird vermutet, dass der eingetretene Schaden auf die Verladung durch die Streithelferin der Klägerin zurückzuführen ist. Die nicht beförderungssichere Verladung ist jedenfalls eine nicht fernliegende Ursache des Schadens, zumal die auf den Fotos erkennbaren Bruchschäden der Gläser sich im rechten hinteren Bereich des Containers befinden, in dem nach der Beladung (vgl. Foto Bl. 28 d. A.) Lücken zwischen den Trays vorhanden waren. Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden vollen Beweis geführt, dass der Mangel der Verladung nicht kausal geworden ist. Im Gegenteil steht nach den Feststellungen des Sachverständigen I2 fest, dass die Schäden ausschließlich auf einen Verlademangel zurückzuführen sind.

7. Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Berufungsstreitwert: 27.255,53 €