Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 16.03.2016 - 2 OWi 4286 Js 13422/15 - In-Betriebnahme mit nicht eingetragenen Reifen

AG Landstuhl v. 16.03.2016: Verkehrsordnungswidrigkeit - In-Betriebnahme mit nicht eingetragenen Reifen


Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 16.03.2016 - 2 OWi 4286 Js 13422/15) hat entschieden:
Der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO - hier In-Betriebnahme mit nicht eingetragenen Reifen - ist nicht nur verwirklicht, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hat. Die konkrete Gefahr kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist, zusammenfallen, muss es aber nicht tun.


Siehe auch Reifen und Räder und Pflichten des Fahrzeugführers - Zustand des Fahrzeugs

Gründe:

I.

Der Betroffene ist angestellt und verfügt über ein monatliches Einkommen von 2300 EUR. Er ist ledig, schuldenfrei und weist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine verwertbare Voreintragung im FAER auf:
Am 06.06.2014 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h (Entscheidung der BG-​Beh. Stadt Kaiserslautern vom 23.07.2014, Rechtskraft 09.08.2014, Geldbuße 80 EUR).


II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht feststellen können, dass der Betroffene am 05.05.2015 um 19:01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen … auf der B423 im Kreisel Schönenberg-​Kübelberg Fahrtrichtung Sportgelände Kübelberg fuhr, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war. Aufgezogen war vorne eine nicht eingetragene und auch nicht zugelassene Bereifung in der Größe 255/35 ZR21, eingetragen war die Bereifung 245/35 ZR21. Ein Teilegutachten oder eine ABE lag nicht vor. Die Vorderreifen schliffen beim Einschlag am Radkasten, wo bereits Löcher eingeschmolzen waren, deren scharfkantige Ränder den Reifen bei weiterer Fahrt mit Einschlag der Reifen beschädigen könnten. Zudem war durch den Kontakt zwischen Reifen und Radkasten das Profil des Reifens erkennbar abgefahren.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, im Übrigen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat behauptet, das Fahrzeug in diesem Zustand vor 14 Monaten gebraucht gekauft zu haben, mit TÜV-​Abnahme.

Das Gericht hat die Zeugen … und … einvernommen, die die Kontrolle durchgeführt haben. Beide bekundeten, dass sie bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle die fehlerhafte Bereifung entdeckt haben und bei Einschlag der Vorderräder den Kontakt zum Radkasten sowie die Abplatzungen im Radkasten sowie die Abriebspuren an den Vorderreifen gesehen haben und beides unzweifelhaft dem Kontakt zwischen Reifen und Radkasten zuordnen konnten. Insbesondere erklärten sie Letzteres nach Vorhalt der in Augenschein genommenen und verlesenen Lichtbilder As7, Lichtbild 1, und Lichtbild As11, Lichtbild 9, wo das Wort „vermutlich“ aufgeführt war. Auf die beiden Lichtbilder wird jeweils verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.

Ergänzend wurden die Lichtbilder As7, Lichtbild 2, As8, Lichtbild 3, As9, Lichtbilder 5 und 6, und As10, Lichtbild 8 in Augenschein genommen und verlesen. Dort sind die Kontaktspuren und Auswirkungen auf Reifen und Radkasten deutlich erkennbar. Auf die genannten Lichtbilder wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO jeweils einzeln verwiesen.

Das Gericht hat sich vornehmlich durch die Zeugenberichte und ergänzend durch die Inaugenscheinnahme der genannten und verwiesenen Lichtbilder von dem Kontakt der Reifen und der dadurch hervorgerufenen Spuren und Schäden überzeugen können. Der Betroffene hat diese nicht in Abrede gestellt.

Das abgebildete TÜV-​Gutachten vom 12.04.2012 wurde ausweislich As12 in Augenschein genommen und verlesen. Die abgebildete Betriebserlaubnis wurde auf As13 in Augenschein genommen und verlesen. Die abgebildete Zulassungsbescheinigung wurde auf As14 in Augenschein genommen und verlesen.

Der FAER wurde verlesen.

IV.

Der Betroffene hat sich deshalb wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 5, 69a StVZO, 24 StVG zu verantworten. Er hat sein Fahrzeug seit Erwerb - so seine Einlassung - in Betrieb genommen, obwohl die Reifen seines Fahrzeugs weder dafür zugelassen noch eingetragen noch eintragungsfähig waren. Der Verstoß richtet sich hier nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Denn es liegt gerade keine Teilegenehmigung oder eine sonstige Betriebserlaubnis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO vor (vgl. Krenberger/Ternig/Schärer, DAR 2015, 661 ff.). Die tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Straßenverkehrs lag hier nicht nur prognostisch, was bereits ausreicht, sondern schon konkret vor. Durch die Schleifpunkte ergaben sich Abplatzungen und Schabflächen an Reifen und Radkasten, die nicht nur in Bälde zu einem Platzen der Reifen führen könnten, sondern die darüber hinaus auch in Form von scharfkantigen Stellen im Radkasten eine konkrete Gefahr für die Bereifung darstellen. Der rechtliche Einwand des Betroffenen, dass der Tatbestand nur verwirklicht wäre, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hätte, ist unzutreffend. Die konkrete Gefahr, die hier zudem verwirklicht war, kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist (vgl. auch NK-​GVR/Semrau, 1. Aufl., 2014, § 19 StVZO m.w.N.) zusammenfallen, muss es aber nicht tun.

Dem Betroffenen kann hier kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Es ergeben sich keine hinreichenden Indizien dafür, dass er selbst die Reifen montiert bzw. bewusst trotz der fehlende Eintragung gefahren ist. Er hätte allerdings - gewissermaßen vor jeder Fahrt - den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs kontrollieren müssen, was er ganz offensichtlich nicht getan hat.

V.

Hinsichtlich der Rechtsfolge war vom Regelrahmen der BKatV her eine Geldbuße von 90 EUR anzusetzen. Besondere Umstände des Falles, die ein Abweichen nach oben oder unten geboten hätten, waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Erhöhung der Geldbuße wegen der Voreintragung war aus Sicht des Gerichts nicht geboten. Es bestand weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem jetzigen Verstoß.

VI.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.