Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Berlin Urteil vom 15.05.2014 - 41 O 189/13 - Beweis des ersten Anscheins bei der Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

LG Berlin v. 15.05.2014: Beweis des ersten Anscheins bei der Kollision eines Linksabbiegers in ein Grundstück mit einem überholenden Fahrzeug


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.05.2014 - 41 O 189/13) hat entschieden:
  1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den in ein Grundstück abbiegenden Fahrer des Fahrzeugs, wenn sich der Unfall in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen ereignet hat.

  2. Kommt es zwischen dem nach links in ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer und einem überholenden Fahrzeug zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat.

  3. Grundsätzlich haftet derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, allein für den entstandenen Schaden.

Siehe auch Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt und Stichwörter zum Thema Abbiegen


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 16.03.2013 gegen 15:10 Uhr auf der Weichselstraße in Berlin zwischen dem von dem Zeugen T. gefahrenen Pkw Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen B-... und dem von dem Beklagten zu 1. gefahrenen und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Renault ereignete. Die Weichselstraße ist in beiden Richtungen einspurig. Auf Höhe der Hausnummer 20 wollte der Zeuge T. in eine Grundstückseinfahrt nach links abbiegen und der Beklagte zu 1) wollte das Klägerfahrzeug links überholen, als die Fahrzeuge kollidierten.

Der Kläger macht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbüros K. und Kollegen vom 21.3.2013 folgenden Schaden geltend:

Reparaturkosten netto laut Gutachten 8.575,16 EUR
Kostenpauschale 20,00 EUR
Nutzungsausfallentschädigung (4 x 92,00 EUR) 368,00 EUR
Sachverständigengutachten brutto (Freistellung) 935,04 EUR
Reparaturbestätigung durch Sachverständigen (Freistellung) 65,45 EUR
Summe 9.963,65 EUR
   
Freistellung von Rechtsanwaltskosten 789,92 EUR


Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Audi A6. Er habe das Fahrzeug im März 2011 von der Firma B. Bau erworben. Der Zeuge T. habe auf der Weichselstraße ca. 20 Meter vor der Einfahrt seine Geschwindigkeit reduziert und den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Nachdem sich der Zeuge T. das zweite Mal durch einen Schulterblick und Blick in den Innen- und Außenspiegel vergewissert habe, dass ein Abbiegen gefahrlos möglich gewesen sei, habe er langsam begonnen, nach links abzubiegen. Aufgrund von auf dem linken Gehweg befindlicher Fußgänger habe der Zeuge T. quer zur Straße anhalten müssen. Dort habe er einige Sekunden gestanden, bevor der Beklagte zu 1. mit dem Beklagtenfahrzeug gegen den linken Seitenbereich des Audi geprallt sei. Der Beklagte zu 1. sei bei Eis und Schnee zu schnell gefahren und habe in einer unklaren Verkehrslage überholt.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.963,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn in Höhe eines Betrages von 935,04 EUR von der Forderung des Sachverständigenbüros C. K., ... 92, ... Berlin gemäß der Kostenrechnung vom 26.03.2013 Nr. ..., freizustellen,

  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn in Höhe eines Betrages von 65,45 EUR von der Forderung des Sachverständigenbüros C. K., ... 92, ... Berlin gemäß der Kostenrechnung vom 28.03.2013 Nr. ..., freizustellen,

  4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn in Höhe eines Betrages von 789,92 EUR von der Forderung für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren der klägerischen Prozessbevollmächtigten U Rechtsanwälte, ... 26, ... Berlin, freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation und behaupten, der Beklagte zu 1. habe, nachdem der Zeuge T. zunehmend langsamer geworden sei ohne dabei zu blinken oder den Warnblinker zu betätigen, den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt und sich vergewissert, dass rückwärtiger Verkehr nicht gefährdet werde. Sodann sei er an dem Zeugen T., der seinerseits beinahe zum Stillstand gekommen sei, mit nach links gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger vorbeigefahren. Als sich der Beklagte zu 1. beinahe auf gleicher Höhe des Audi befunden habe, sei der Zeuge T. ohne jegliche Anzeige nach links in Richtung der Grundstückseinfahrt abgebogen. Sofort darauf habe der Beklagte zu 1. eine Gefahrenbremsung eingeleitet, mit dieser jedoch nicht mehr verhindern können, dass das Beklagtenfahrzeug mit dem Klägerfahrzeug kollidiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Termine der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Die Akten des Polizeipräsidenten Berlin - 58.90.591871.9 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Kemal K. Ahmet T., Ergün T., Halit Ö. und Ilkay U.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.03.2014 (Bl. 97 der Akten) und vom 29.4.2014 (Bl. 124 der Akten) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG, da ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrer des Klägerfahrzeug aufgrund des Abbiegens in ein Grundstück gemäß § 9 Abs. 5 StVO eingreift, der vorliegend nicht erschüttert worden ist. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt unter diesen Umständen vollständig hinter der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück. Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kann vorliegend offen bleiben.

Der Unfall beruht aufgrund seiner Vermeidbarkeit bei Beachtung der äußersten Sorgfalt für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vgl. KG, Beschluss vom 13.9.2010 - 12 U 208/09 -, zit. nach Juris). Vorliegend fehlt es an einem Vortrag dazu, dass sich die Fahrer auch auf ein Fehlverhalten des jeweils anderen eingestellt hätten.

Die Haftung bestimmt sich daher nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit 823, 254 BGB. Der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt im Verhältnis der Parteien zueinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist jede Partei beweispflichtig für die Umstände, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der jeweils anderen Partei erhöhen.

Vorliegend greift ein gegen den Kläger gerichteter Anscheinsbeweis ein, weil sich der Unfall in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen seines Fahrzeugs in ein Grundstück ereignet hat, § 9 Abs. 5 StVO (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 12 U 177/09 –, juris). Denn unstreitig hat sich der Unfall im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Versuch des Zeugen T., nach links abzubiegen, ereignet. Die Fahrbahn vollständig verlassen hatte das Klägerfahrzeug unstreitig nicht. Daher hatte der Zeuge T. nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO), sondern er musste sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO) und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO). Darüber hinaus hatte er sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 9 Abs. 5 StVO). Im Rahmen des § 9 Abs. 1, 5 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links in ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Kfz zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat (vgl. KG, NZV 2006, 309, 310; NZV 2005, 413; NZV 2003, 89; OLG Bremen, Beschluss vom 1. September 2009 – 3 U 36/09, BeckRS 2009, 28874).

Der Kläger vermochte den gegen den Fahrer seines Fahrzeugs sprechenden Anscheinsbeweis vorliegend nicht zu erschüttern. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass der Kläger aufgrund der widerstreitenden Angaben des Zeugen T. und des Beklagten zu 1. nicht hat beweisen können, dass sein Fahrzeug rechtzeitig oder überhaupt nach links geblinkt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Denn der Zeuge T. gab an, dass er an seinem ersten Haltepunkt auf der Fahrbahn, noch ausgerichtet in der ursprünglichen Fahrtrichtung, bei der Rückschau vor dem Abbiegen das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen habe. Damit steht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen T. bereits fest, weil er das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits hinter sich hätte sehen müssen, da es ansonsten nicht zu dem Zusammenstoß hätte kommen können. Dass das Beklagtenfahrzeug erst nach der Rückschau vom Fahrbahnrand angefahren wäre oder ähnliches, wurde nicht behauptet. Des Weiteren liegen nach den Angaben des Zeugen T. weitere Mängel des Abbiegevorgangs vor. Nachdem er zunächst angab, er habe zunächst in der ersten Halteposition angehalten und dann geblinkt, hat er seine Angaben dahin geändert, dass er zunächst eine kurze Zeit geblinkt und dann angehalten habe, um danach nach links abzubiegen. Aus diesen Angaben ergibt sich weder ein rechtzeitiges Blinken, auf das sich der Beklagte zu 1. hätte einstellen können, noch ein Einordnen zur Fahrbahnmitte hin.

Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen haftet nach der Rechtsprechung des Kammergerichts und des Landgerichts derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass dem Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird (vgl. KG, NZV 2003, 89, 90; NJW-​RR 1987, 1251, 1252).

Auch ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig ist, greift nicht ein. Eine unklare Verkehrslage liegt dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Sie ist nicht bereits dann gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt. Selbst wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet haben sollte, ergibt sich hieraus bei der erforderlichen objektiven Betrachtung noch nicht der Schluss, der Vorausfahrende werde alsbald ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen, ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuzeigen (vgl. KG, NZV 2003, 89, 90; NJW-​RR 1987, 1251, 1252). Der Kläger hat hier schon nicht ausreichend dargetan und bewiesen, dass der Zeuge T. rechtzeitig nach links geblinkt hat. Rechtzeitig ist das Zeichen nur, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend, als vielmehr die Zeit zwischen Abbiegebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrtgeschwindigkeit (vgl. KG, NZV 2006, 309, 310; NZV 2005, 413). Das alles kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Er trägt weder vor, wie viel Zeit vor dem Abbiegen der Zeuge T. den Blinker gesetzt hat, noch wie schnell dieser dabei gefahren ist.

Ein typischer Auffahrunfall liegt ebenfalls nicht vor, da keine Überdeckung von Schäden am Heck und an der Front der Fahrzeuge vorliegt, sondern vielmehr das Klägerfahrzeug an der linken vorderen Seite und das Beklagtenfahrzeug an der rechten vorderen Seite beschädigt worden sind.

Ferner besteht auch kein Verschulden des Beklagten zu 1. wegen Auffahrens auf ein stehendes Hindernis. Zwar hat der Kläger angegeben, dass sein Fahrzeug wenige Sekunden vor dem Aufprall stand, jedoch ist damit zum einen noch nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände dies ausreichend gewesen sein sollte, damit sich der Beklagte zu 1. darauf hätte einstellen und unfallverhütend reagieren können. Zum anderen steht selbst ein Zeitraum der Standzeit von mehreren Sekunden nicht fest.

Der Beklagte zu 1. hat glaubhaft angegeben, dass der Anstoß im Zuge des Abbiegemanövers entstanden sei. Das Klägerfahrzeug sei zunächst langsamer werdend vor ihm her gefahren und habe nicht geblinkt. Der Beklagte zu 1. habe sich selbst wegen des Gegenverkehrs vergewissert, habe geblinkt und zum Überholen angesetzt. Als sich sein Fahrzeug fast auf der Höhe des linken Außenspiegels des Klägerfahrzeugs befunden habe, sei das Klägerfahrzeug nach links gezogen.

Die Unfallschilderung des Zeugen T. war demgegenüber nicht in gleichem Maße glaubhaft, insbesondere hinsichtlich der zweiten Standzeit des Fahrzeugs und seiner Position auf der Fahrbahn. Wie bereits oben erörtert, konnte der Zeuge T. die Dauer des Blinkens vor dem Abbiegen nicht angeben. Er hat hingegen bekundet, dass er mit der Front seines Fahrzeugs bis auf die Höhe der Bordsteinkante am linken Fahrbahnrand gefahren sei und dort angehalten habe, weil sich Kinder auf dem Gehweg befunden hätten. In dieser Position habe er vier bis fünf Sekunden gestanden, bevor das Beklagtenfahrzeug in die vordere linke Seite des von ihm geführten Fahrzeugs gefahren bzw. gerutscht sei. Dies steht jedoch in einem Widerspruch zu den Fotos, Bl. 118, 121 und 122 der Akten. Diese zeigen die Kollisionsendstellung der Fahrzeuge und eine Position des Klägerfahrzeugs, wonach dieses noch nicht das Ende des Fahrstreifens der Gegenfahrbahn und ferner noch nicht den Bereich der Fahrbahn, an dem am rechten Fahrbahnrand der Gegenrichtung Fahrzeuge parken, erreicht hatte. Das Gericht vermag aus eigener Sachkunde aufgrund einer Vielzahl eingeholter Rekonstruktionsgutachten zu erkennen, dass das Klägerfahrzeug nicht durch den Anstoß der Fahrzeuge aus der vom Zeugen T. beschriebenen Position in die auf den Fotos abgebildete Position verschoben worden sein kann. Hierzu reicht zum einen die Intensität der Schäden an den Fahrzeugen nicht aus, zum anderen müsste das Klägerfahrzeug erheblich nach hinten verschoben worden sein, ohne das durch die Kollision gegen die vordere linke Seite von schräg hinten ein entsprechender Impuls in eine rückwärtige Richtung vorgelegen hätte. Der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens bedarf es unter diesen Umständen nicht.

Die Unfallschilderung des Klägers wird ferner nicht von den weiteren Zeugen bestätigt. Der neutrale Zeuge Tu. schilderte ein Halten des Klägerfahrzeugs mit der Front am Bürgersteig, so dass insofern dieselben Bedenken wie hinsichtlich des Zeugen T. bezogen auf den Widerspruch zu den Fotos eingreifen. Zur Standzeit des Klägerfahrzeugs vermochte er zudem nichts zu erinnern. Der Zeuge Ö. bekundete, das Klägerfahrzeug habe vier bis fünf oder sechs Sekunden ca. 30 bis 40 cm weit vor dem Bordstein gehalten, als der Aufprall erfolgte. Ferner sagte er aus, dass der Aufprall gleich nach dem Anhalten erfolgt sei. Eine sichere Aussage zu Standzeit ließ sich der Aussage nicht entnehmen. Es entstand der Eindruck, dass der Zeuge unbewusst dasjenige als seine eigene Erinnerung verinnerlicht und wiedergegeben hat, worüber zwischen den Insassen nach dem Unfall gesprochen worden sein dürfte. Ein Widerspruch hinsichtlich der Halteposition bestand zudem zu den eingereichten Fotos. Der Zeuge U. schilderte als Beifahrer den Abstand auf eine halbe Autobreite zwischen dem Klägerfahrzeug und der Bordsteinkante, jedoch die Haltedauer auf zwei bis drei Sekunden. Eine Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1. ergibt sich aufgrund einer derart kurzen Standzeit jedoch nicht. Zudem hatte der Zeuge U. keine Erinnerung daran, dass das Klägerfahrzeug vor dem Abbiegen überhaupt an der ersten Halteposition auf der Fahrbahn angehalten hätte. Seine Angaben zur Dauer des Blinkens über eine Strecke von fünf bis sieben Fahrzeuglängen erschienen daher ebenfalls wenig belastbar, eher als eine Vermutung und ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, warum er dies erinnerte, den ersten Haltepunkt des Klägerfahrzeugs hingegen nicht.

Es verbleibt nach alldem bei der alleinigen Haftung des Klägers aufgrund des oben genannten Anscheinsbeweises infolge des Abbiegens. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt dahinter zurück.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Datenschutz    Impressum