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Amtsgericht Oranienburg Urteil vom 30.07.2015 - 22 C 125/15 - Rechtsfolge des Nichtbestreitens des Klagevortrags

AG Oranienburg (Urteil vom 30.07.2015: Rechtsfolge des Nichtbestreitens des Klagevortrags


Das Amtsgericht Oranienburg (Urteil vom 30.07.2015 - 22 C 125/15) hat entschieden:
Wenn sich der Beklagte trotz erbetener und gewährter Fristverlängerung nicht auf die Sache eingelassen hat, gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden. Der Klage ist stattzugeben, wenn die Beklagtenseite substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.


Siehe auch Urteile im Zivilprozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

Gemäß § 495a in Verbindung mit § 313a Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird insoweit auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat sich zur Sache trotz erbetener und gewährter Fristverlängerung bis 20.07.2015 nicht auf die Sache eingelassen, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden gilt. Unstreitig hat die Beklagte die Hauptschadenpositionen ausgeglichen. Im Streit zwischen den Prozessparteien war noch ein offener Betrag in Höhe von 412,29 Euro, der sich zusammensetzt aus 400,39 Euro für den Stoßfänger und 11,90 Euro Abzug neu für alt bei der Radkappe. Aus dem mit eingereichten Schadensgutachten der DEKRA ergibt sich,
„dass unfallbedingt die Stoßfängerverkleidung verschrammt und verformt ist, Material wurde abgetragen und das Radhausstehblech ist im Bereich der Stoßfängerhaltung leicht verbogen. Der Kotflügel ist eingedrückt und verschrammt, das Außenspiegelgehäuse ist verkratzt.“ (Vergleiche Seite 5 des Gutachtens vom 19.06.2014).
Insofern war der Klage stattzugeben, zumal die Beklagtenseite substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf gesetzliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gemäß der §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerseite die Klage zurückgenommen. Dies war jedoch nicht streitwertmäßig zu berücksichtigen.

Gemäß § 91 ZPO erfolgte die Kostenentscheidung. Die übrigen zivilprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 511 Abs. 4 ZPO.

Streitwert: 412,29 Euro.