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OLG München Urteil vom 24.06.2016 - 10 U 3161/15 - Auffahrunfall nach Vorfahrtverletzung

OLG München v. 24.06.2016: Auffahrunfall nach dem Einbiegen eines wartepflichtigen Kfz


Das OLG München (Urteil vom 24.06.2016 - 10 U 3161/15) hat entschieden:
Nähert sich der Vorfahrtberechtigte der Unfallkreuzung auf einer Kreisstraße mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h und kommt es ca. 65 m nach der Kreuzung zur Kollision mit einem mit ca. 50 bis 70 km/h eingebogenen Fahrzeug, das nach dem Einbiegen stark beschleunigt hat, so steht fest, dass der Unfall durch eine relativ leichte Bremsverzögerung des Bevorrechtigten von 1,5 m/Sek.² bis 2,1 m/Sek.² hätte vermieden werden können. Beträgt die ortsübliche Geschwindigkeit trotz der Begrenzung auf zulässige 100 km/h an der Unfallstelle lediglich ca. 70 km/h , so handelt es sich nicht mehr um eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, sondern um einen Auffahrunfall des Vorfahrtberechtigten mit den üblichen Rechtsfolgen.


Siehe auch Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die Entscheidung in Ziff. 1 des Tenors ergibt sich aus § 516 III ZPO hinsichtlich der Berufungsrücknahme der Widerklägerin.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche bejaht. Auch nach der ergänzend durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 3) trotz Erkennbarkeit nicht rechtzeitig auf das einbiegende klägerische Fahrzeug reagiert hat und deshalb auf dieses auffuhr.

1. Der Tatbestand des Ersturteils bestimmt den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; RGZ 2, 401; BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 140, 335 [339]; NJW 2001, 448; NJW-​RR 2002, 1386 [1388]; NJW 2004, 1381; MDR 2007, 853; NJW-​RR 2009, 981; BAGE 8, 156 = NJW 1960, 166; BFH BFH/NV 1999, 1609; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-​RR 2003, 778 [779] und 891 [892]; OLG Rostock OLGR 2004, 61). An die im unstreitigen Teil des Tatbestandes getroffene Feststellung, wonach der Drittwiderbeklagte nach dem Anhalten an der Haltlinie nach links in die Kreisstraße einbog, ist der Senat daher gebunden.

2. Gegen die Berechnungen des Sachverständigen wurden sowohl in erster wie in zweiter Instanz bezüglich der Ergänzungen Einwände nicht erhoben.

Danach kann sich der Unfall in einer Entfernung zur Kreuzung von 65 m bis 74,5 m bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 50 km/h - 60 km/h ereignet haben. Ausgehend von einer Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 3) von 100 km/h, wie von den Beklagten behauptet, hätte eine leichte Bremsung mit 1,5 m/Sek.² bis 2,1 m/Sek.² durch den Beklagten zu 3) zur Kollisionsvermeidung ausgereicht. Bei Annahme einer starken Beschleunigung, wie auch vom Drittwiderbeklagten in mündlicher Verhandlung erster Instanz vorgetragen, hätte sich die Kollision etwa 50 m nach der Kreuzungsmitte ereignet und der Beklagte zu 3) hätte aus der Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h die Kollision mittels Verzögerung von 1,7 m/Sek.² bis 1,8 m/Sek.² vermeiden können. Die Unfalldarstellung des Drittwiderbeklagten erachtete der Sachverständige als plausibel, die des Beklagten zu 3) dann, wenn sich der Unfall bereits 30 m nach der Kreuzungsmitte ereignet hätte (Gutachten S. 20/21 = Bl. 106/107 d.A.), während er selbst angab, die Kollision habe sich 40 m - 50 m nach der Kreuzung ereignet.

Zutreffend ist zunächst, dass es sich bei den Berechnungen des Sachverständigen zwar um Modellvarianten handelte, die Berufung beachtet aber nicht zureichend, dass sich das Landgericht auf Grund der Berechnungen des Sachverständigen und der Angaben der Beteiligten zur Kollisionsgeschwindigkeit des Drittwiderbeklagten und zur Entfernung des Kollisionsortes von der Kreuzungsmitte, die beide Unfallbeteiligte deutlich weiter von der Kreuzungsmitte entfernt erinnerten als für eine technische Plausibilität der Darstellung des Beklagten zu 3) noch möglich, von der Unfalldarstellung des Widerbeklagten überzeugt hat, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a.a.O. ); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a.a.O. ; Senat, a.a.O. ). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, genügt insofern nicht.

3. Entsprechend des Hinweises in der Ladungsverfügung vom 11.12.2015 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in NZV 1989, 438 ist der Senat in einer ergänzten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung der entscheidenden Frage nachgegangen, ob der Drittwiderbeklagte bei der zum Kollisionszeitpunkt bereits mindestens erreichten Geschwindigkeit von 50 km/h bereits das auf der Vorfahrtstraße dort herrschende übliche Geschwindigkeitsniveau erreicht hatte, denn dann handelte es sich nicht mehr um eine Vorfahrtsverletzung, sondern um einen Auffahrunfall, für dessen Folgen die Beklagten wie regelmäßig vollständig einzutreten haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies anzunehmen, weshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für die noch im Vergleichsvorschlag vom 24.11.2015 (Bl. 311/314 d.A.) vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr vorliegen und das Ersturteil auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

a) Die Beklagten haben zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass im Bereich der Kreuzung zur Fichtenstraße bis zur Unfallstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzuhalten ist. Diese maximale Höchstgeschwindigkeit prägt jedoch noch nicht gleichzeitig das dort übliche Geschwindigkeitsniveau. Hierbei ist auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abzustellen. Auf Grund der Nachermittlungen des Sachverständigen Dipl. Ing. L. ist davon auszugehen, dass die Wegstrecke von der vorgegebenen Unfallstelle ca. 65 Meter nach der Einfahrt Fichtenstraße bis zu dem auf Lichtbild Nr. 6 erkennbaren Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsreduzierung auf 70 Stundenkilometer 387 Meter beträgt. Die Strecke vom Verkehrsschild bis zur Ampel geregelten Kreuzung beträgt weitere 295 Meter. Bei einer Rückfrage beim Landratsamt M. hat sich ergeben, dass die ampelgeregelte Kreuzung im Jahr 2007 errichtet wurde. Da eine Geschwindigkeitsreduzierung im Hinblick auf die Ampelanlage erforderlich ist, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass das Verkehrsschild kurz nach 2007 und sicher bereits zum Unfallzeitpunkt 2012 aufgestellt war.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kreisstraße M 4, eine Umgehungsstraße für den Ortskern von N., wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß, wenige hundert Meter nach der vorgenannten Kreuzung an einer weiteren ampelgeregelten Kreuzung (zur N. Straße) bereits endet. Im Bereich der Fichtenstraße, aus der der Drittwiderbeklagte kam, findet sich in unmittelbarer Nähe ein Gewerbegebiet mit Gewerbebetrieben, mehreren Geschäften (Lebensmittelmärkten), einem Lokal und der Sportverein TSV N.

Vor allem auf Grund der Tatsache, dass in der Fahrtrichtung der Unfallfahrer nur wenige hundert Meter nach der Einfahrt der Fichtenstraße eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 70 erfolgt, dann eine ampelgeregelte Kreuzung kommt, beschleunigen jedenfalls die Mehrheit der Fahrzeuge, die aus der Fichtenstraße einbiegen, nicht auf höhere Geschwindigkeiten, da kurz danach sowieso die Geschwindigkeit wieder reduziert werden müsste. Wegen der starken Frequentierung der Ausfahrt aus der Fichtenstraße in die Kreisstraße M 4 im Hinblick auf das Gewerbegebiet und den Sportverein (in der Gegenrichtung der Kreisstraße wurde die Geschwindigkeit vor der Einmündung zur Fichtenstraße auf 70 km/h begrenzt), ist ab der Einmündung der Fichtenstraße auf der Kreisstraße M 4 bereits bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h vom dort üblichen Geschwindigkeitsniveau auszugehen.

b) Bei der Frage der Haftungsverteilung (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG) ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3) angegeben hat, die Unfallstrecke bereits vorher 1 bis 2 mal gefahren zu sein, und daher wissen musste, dass das Geschwindigkeitsniveau an dieser Stelle niedriger ist, weil die Kreisstraße M 4 bald endet. Wegen dieser Ortskenntnis musste er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit schon deshalb reduzieren (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2014, 3300). Außerdem ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen L., dass der Beklagte zu 3) bei einer noch moderaten Betriebsbremsung mit 1,5 bis 2,1 m/s² eine Kollision hätte vermeiden können (s.o.). Die viel zu späte Bremsung des Beklagten zu 3), die eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte, kann deshalb nur auf eine fehlende Aufmerksamkeit des Beklagten zu 3) zurückgeführt werden. Die Beklagten haften daher für den groben Verstoß des Beklagten zu 3) gegen §§ 3 I 1, 4 I 1 StVO in vollem Umfang. Der Senat ist der Auffassung, dass hier eine etwaige Haftung aus Betriebsgefahr der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zurückzutreten hat. Da die Beklagten keine Einwände gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe der klägerischen Ansprüche erhoben haben, hat es bei dem erstinstanzlichen Endurteil zu verbleiben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 516 III, 92 II, 97 I, 100 II, IV ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.