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VGH München Beschluss vom 01.08.2011 - 8 ZB 11.345 - Erledigung der Hauptsache und Fortsetzungsfeststellungsinteresse

VGH München v. 01.08.2011: Darlegungsanforderungen bezüglich des Interesses an Durchführung eines Berufungsverfahrens bei Erledigung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren


Der VGH München (Beschluss vom 01.08.2011 - 8 ZB 11.345) hat entschieden:
Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, muss der Rechtsmittelführer im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen, warum er ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat.


Siehe auch Fortsetzungsfeststellungsklage und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche für das Jahr 2010. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Nebenbestimmung, mit der die Aufstellung von Bänken und eine Abdeckung des Mobiliars für unzulässig erklärt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. September 2010 die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 wies der Verwaltungsgerichtshof den Kläger darauf hin, dass der streitgegenständliche Bescheid nur für das Jahr 2010 Geltung habe. Es sei daher von einer Erledigung des Rechtsstreits auszugehen.


II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 NVwZ-​RR 1996, 122). Diese Entscheidungserheblichkeit muss, sofern dazu Veranlassung besteht, mit der Beschwerdebegründung dargelegt werden (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 BayVBl 1994, 670; Meyer/Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010 RdNr. 62 zu § 124; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 51 zu § 124).

Daran fehlt es vorliegend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2010, mit dem eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund erteilt wurde, hat gemäß seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für das Jahr 2010 Geltung. In Ziffer 6 der beigefügten „Hinweise“ heißt es zudem, dass jeweils zu Jahresbeginn die alten Erlaubnisbescheide durch neue ersetzt würden. Damit haben sich die vom Kläger mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelungen mit Ablauf des Jahres 2010 erledigt. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sind nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts aber nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung ist allerdings ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben soll, sind deshalb mit der Berufungszulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen (vgl. BVerwG vom 21.8.1995 NVwZ-​RR 1996, 122; VGH Baden-​Württemberg vom 7.1.1998 NVwZ-​RR 1998, 371; OVG Lüneburg vom 8.7.2004 NVwZ-​RR 2004, 912). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Eintritt der Erledigung in tatsächlicher Hinsicht offenkundig ist und rechtlich nicht zweifelhaft sein kann. Denn bei einer derartigen Sach- und Rechtslage muss sich einem anwaltlich vertretenen Kläger (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) die Notwendigkeit einer Prüfung und Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aufdrängen. Den gebotenen fristgerechten substanziierten Vortrag der Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers als Sachentscheidungsvoraussetzung ergeben soll, lässt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vermissen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.



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