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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.01.2016 - 6 L 3815/15 - Betriebssitz im Sinne von PBefG § 26 Nr 2

VG Düsseldorf v. 13.01.2016: Betriebssitz im Sinne von § 26 Nr 2 PBefG


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.01.2016 - 6 L 3815/15) hat entschieden:
Betriebssitz im Sinne von § 26 Nr 2 PBefG ist der Ort, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch maßgeblich abgewickelt wird.


Siehe auch Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen und Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Gründe:

I.

Der Antragstellerin wurde mit Genehmigungsurkunde vom 2. Juli 2014 die Genehmigung zum Verkehr mit drei Taxen ab dem 2. Mai 2014, befristet bis zum 1. Mai 2019, für die Fahrzeuge ... (Ordnungsnummer 024), ... (021) und ... (005) erteilt. Als Betriebssitz wird in der Genehmigungsurkunde die F. Straße 000 in 00000 L. benannt. Überdies ist sie Inhaberin einer Genehmigung zur Ausübung von Verkehr mit Mietwagen vom 22. Mai 2013 (Bl. 65 Heft 2 der Beiakten).

Ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 26. Juni 2015 habe dieser am 3. Dezember 2014 davon Kenntnis erhalten, dass Anrufe, die unter der Telefonnummer der Antragstellerin eingingen, zu dem Unternehmer "Taxi U. Kranken- & Behindertenfahrservice O. /L1. e.K." (im Folgenden: Taxi U. ) in H. weitergeleitet würden. Auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners, habe der der Geschäftsführer von Taxi U. (Herr U. ) mitgeteilt, dass die Fahrzeugdisposition der Antragstellerin in H. erledigt werde. Dies sei mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin abgesprochen, da dieser beabsichtige, ihm (Herrn U. ) den Betrieb zu übertragen.

Mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 stellte der Antragsgegner fest, dass die der Antragstellerin am 2. Juli 2014 erteilte Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen aufgrund einer Betriebssitzverlegung erloschen sei, und forderte die Antragstellerin auf, die Genehmigungsurkunde nebst der gekürzten amtlichen Ausfertigungen (Auszüge) bis zum 31. Juli 2015 vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro an. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Überprüfung des Betriebssitzes der Antragstellerin am 6. Juli 2015 (vgl. Bl. 2 Heft 1 der Beiakten) ergeben habe, dass sich dort kein Betriebssitz des Unternehmens mehr befinde. Die unter dem Festnetzanschluss der Antragstellerin eingehenden Anrufe würden unmittelbar nach H. weitergeleitet. Nach der Einlassung des Geschäftsführers der Antragstellerin erfolge die Annahme von Beförderungsaufträgen, die Weiterleitung der Aufträge an die Fahrer und die Fahrzeugdisposition in H. bei dem Unternehmen Taxi U. . Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Fahrerinnen und Fahrer der Antragstellerin zum 1. Juli 2015 auf Taxi U. übergegangen seien. Dies sei auch von Herrn U. bestätigt worden. Darüber hinaus habe er erklärt, dass auch die Rechnungsfahrten durch sein Unternehmen abgearbeitet würden und das gesamte Rechnungswesen für die Antragstellerin in H. erledigt werde. Danach seien die wesentlichen für den Betrieb des Taxiunternehmens maßgeblichen Tätigkeiten (Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die Aufbewahrung der Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz, sowie die Aufbewahrung von Buchführung- und Personalverwaltungsunterlagen) nach H. verlagert worden. Die Übertragung der Arbeitsverhältnisse der Fahrerin und Fahrer der Antragstellerin auf das Unternehmen Taxi U. bestätige den Verdacht der Betriebssitzverlegung von L. nach H. .

Die Antragstellerin erhob am 27. Juli 2015 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides (Bl. 29 ff. Heft 1 der Beiakten). Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Der Ort der Leitung des Einsatzes der Fahrzeuge befinde sich auf der F. Straße 000 in L. . Von dort werde ihr Einsatz geleitet, da die Fahrzeuge dort an die Fahrer ausgegeben und dort auch nach dem Dienst von den Fahrern wieder abgeliefert würden. Für die Bestimmung des Betriebssitzes sei nicht bedeutend, von wo aus telefonische Aufträge eingingen und an sie weitergeleitet würden. Für den Taxenverkehr sei - anders als für den Mietwagenverkehr - nicht geregelt, wo telefonische Aufträge entgegengenommen werden dürften. Der vom Gesetzgeber bezweckte Bezug der Taxen zur Betriebssitzgemeinde werde bereits durch die Anordnung gewährleistet, dass die zum Betrieb gehörenden Taxen in der Betriebssitzgemeinde vorgehalten werden müssten. Ungeachtet dessen würden telefonische Bestellungen auch an ihrem Betriebssitz entgegengenommen. Zwar treffe zu, dass in den vergangenen Tagen eine telefonische Annahme und Weiterleitung von Bestellungen in der Telefonzentrale der Firma Taxi U. erfolgt sei. Allerdings sei beabsichtigt, in den kommenden Tagen eine gemeinsame Telefonzentrale in der Betriebsstätte F. Straße 000 einzurichten, die zu den Hauptgeschäftszeiten die telefonischen Bestellungen unter anderem für die Antragstellerin entgegennehme. Außerhalb der Geschäftszeiten würden eingehende telefonische Bestellungen auf das Mobiltelefon des jeweiligen Fahrers weitergeleitet. In der Gesamtschau habe diese vorübergehende kurzzeitige Entgegennahme eingehender Telefonanrufe über die Zentrale der Firma Taxi U. nicht dazu geführt, dass die Entgegennahme und Weiterleitung telefonischer Bestellungen ständig oder gar dauerhaft außerhalb des Stadtgebiets L. erfolgt sei. Erst die dauerhafte Ausübung der Tätigkeit an einem anderen Ort, könne zur Verlegung der Betriebsstätte führen. Jedenfalls habe der Geschäftsführer von Taxi U. in ihrem Einvernehmen einen Antrag auf Rufweiterleitung gestellt, über den der Antragsgegner nicht entschieden habe. Die Aufzeichnungen über den Einsatz der Fahrzeuge und Fahrer befänden sich dauerhaft am Betriebssitz F. Straße 000. Auch die aktuellen Unterlagen der Buchhaltung und Personalbuchhaltung würden grundsätzlich in der Betriebsstätte aufbewahrt. Dass Taxi U. zum 1. Juli 2015 die Arbeitsverhältnisse ihrer früheren Fahrer übernommen habe und ihr Rechnungswesen führe, gehören nicht zu den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Ermittlung des Betriebssitzes.

Daraufhin setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus (Bl. 42 Heft 1 der Beiakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 an (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin auf, die ihr ausgehändigten Genehmigungsurkunden nebst der gekürzten amtlichen Ausfertigungen innerhalb von fünf Werktagen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides abzugeben (Ziffer 3) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 Euro an (Ziffer 4). Ferner setzte er Gebühren i.H.v. 90,00 Euro fest (Ziffer 5). Die Ausführungen aus der Ordnungsverfügung ergänzte er dahingehend, dass bereits die Feststellung, die Genehmigungsurkunde werde bei dem Unternehmen Taxi U. aufbewahrt, Zweifel daran begründe, dass sich der Betriebssitz der Antragstellerin tatsächlich noch in L. befinde. Da die Disposition der Taxen der Antragstellerin seit mindestens Dezember 2014 durch Taxi U. erfolge, könne nicht von einem kurzzeitigen und vorübergehenden Zustand gesprochen werden. Ebenso wenig könne die Einlassung überzeugen, dass eine organisatorische Umgestaltung der Antragstellerin lediglich beabsichtigt sei. Vielmehr bestätige die Auskunft der Minijob-​Zentrale in F1. vom 5. November 2015 (Bl. 89 ff. Heft 1 der Beiakten), wonach seit März 2015 die Abschlagszahlungen für die geringfügig Beschäftigten durch das Unternehmen Taxi U. übernommen würden, den Verdacht, dass die Umgestaltung bereits abgeschlossen sei.

Am 23. November 2015 beantragte die Antragstellerin fernmündlich die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner ebenfalls fernmündlich ab (vgl. Vermerk vom 23. November 2015, Bl. 115 Heft 1 der Beiakte).

Die Antragstellerin hat am 24. November 2015 Klage erhoben (6 K 7848/15), über die noch nicht entschieden worden ist, und die Wiederherstellung ihrer aufschiebender Wirkung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass es bereits an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle. Hierzu habe der Antragsgegner lediglich floskelhaft ausgeführt, dass die zeitnahe Durchsetzung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folge aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Insoweit nimmt sie Bezug auf ihren bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt vertiefend aus, dass die von dem Antragsgegner aufgestellten Anforderungen hinsichtlich des Vorliegens und Bestehens eines Betriebssitzes im Sinne von § 47 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes keinen Bestand haben könnten. Unternehmen, die ihren Betriebssitz in einer Großstadt hätten, erhielten eine Genehmigung, die den Zugriff auf ein Straßennetz und einen potentiellen Kundenkreis eröffne, der ein Vielfaches des Straßennetzes und des Kundenkreises einer Gemeinde oder einer kleineren oder mittleren Stadt umfasse. Dementsprechend werde auch die Genehmigungsbehörde durch § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG ermächtigt, das Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde zu gestatten oder größere Bezirke festzusetzen. Darin komme zum Ausdruck, dass die Bereitstellung von Taxen in dem Gebiet einer Gemeinde auch dann zulässig sein könne, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in einer anderen Gemeinde habe. Aus dieser Vorschrift ergäbe sich weiter, dass der Bezirk, in dem Unternehmen zulässigerweise Taxen Bereitstellen dürften, größer sein könne, als das Gebiet der Betriebssitzgemeinde. Beim Verkehr mit Taxen erfülle der Betriebssitz nach der Systematik des Gesetzes gerade nicht die Funktion eines Standortes der Fahrzeuge, sondern lediglich die Funktion, sicherzustellen, dass der Unternehmer auch in der Gemeinde ansässig sei, auf welche sich der Kern seiner betrieblichen Tätigkeit beziehe. Dies erfordere aber nicht, dass an diesem Ort Bestellungen entgegengenommen und disponiert würden. Denn wo telefonische Bestellungen entgegengenommen und disponiert würden sei weder für das Einsatzgebiet der Fahrzeuge noch für die Überwachung des Betriebes durch die Behörde ausschlaggebend. Gleiches gelte für den Ort der Aufbewahrung von Unterlagen über die Disposition der Fahrzeuge und Fahrer sowie die Buchführungs- und Personalverwaltungsunterlagen. Unterlagen könnten an jedem beliebigen Ort geprüft werden, ohne dass dazu der Betriebssitz aufgesucht werden müsste. Vielmehr sei ausreichend, dass der Unternehmer seinen rechtlichen Sitz in der Gemeinde oder Stadt habe. Eine solch enge Auslegung des Begriffs des Betriebssitzes wie der Antragsgegner sie vornehme, sei auch nicht praktikabel, da sie zwangsläufig dazu führe, dass Unternehmen durch behördliche Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Unterlagen durch Finanzbehörden ihre Genehmigung verlieren könnten. Daher setze die Aufgabe eines Betriebssitzes eine dauerhafte unwiderrufliche Maßnahme voraus, an der es vorliegend aber fehle. Schließlich überwiege nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Dies werde bereits dadurch bestätigt, dass seit der Aufnahme der Prüfung durch den Antragsgegner bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung mehr als sieben Monate vergangen seien. Die Prüfung sei bereits Anfang März 2015 abgeschlossen worden, ohne dass der Antragsgegner tätig geworden sei. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides seien weitere vier Monate vergangen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 7848/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 hinsichtlich der Feststellung, dass die Genehmigung erloschen ist, wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sowie der Gebührenfestsetzung anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigungsurkunden und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen für die Taxen mit den Ordnungsnummern 024, 021 und 005 zu Händen ihres Geschäftsführers wieder auszuhändigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf seine bisherigen Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.


II.

Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung unbegründet (2.).

1. Der Eilantrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft (a) und auch im Übrigen zulässig (b). a) Der Antrag die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Feststellung, dass die Genehmigung erloschen ist, wiederherzustellen (aa) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (bb) und der Gebührenfestsetzung anzuordnen (cc) ist ebenso statthaft wie der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigungsurkunden und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen für die Taxen mit den Ordnungsnummern 024, 021 und 005 zu Händen ihres Geschäftsführers wieder auszuhändigen (dd).

aa) Das Gericht kann gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1, 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt und die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet und damit die der Klage gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung beseitigt hat.

Die Feststellung des Antragsgegners, dass die Genehmigung der Antragstellerin zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen vom 2. Juli 2014 erloschen sei, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen (VwVfG NRW) dar. Zwar endet mit dem Erlöschen der Genehmigung ihre Wirksamkeit kraft Gesetzes (vgl. § 43 Absatz 2 VwVfG NRW). Allerdings handelt es sich bei der nach außen verbindlichen Feststellung des Erlöschens der Genehmigung durch die Behörde um einen sog. feststellenden Verwaltungsakt. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber - ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt - die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG NRW vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für das Merkmal "Regelung" und "Außenwirkung". Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern - als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts - auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209-​218 = juris, Rn. 15 m.w.N.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Antragsgegner hat nach außen verbindlich festgelegt, dass im Einzelfall der Antragstellerin die Genehmigung zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 26 Nr. 2 PBefG erloschen ist und nicht bloß unverbindlich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Es entspricht schon dem Sinn und Zweck der Aufrechterhaltung eines möglichst störungsfreien öffentlichen Personenverkehrs, dass die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten auch feststellen kann, ob eine Genehmigung nach § 26 Nr. 2 PBefG aufgrund einer Betriebssitzverlegung erloschen ist, insbesondere da die Frage, ob eine Betriebssitzverlegung vorliegt, einen Subsumtionsvorgang im jeweiligen Einzelfall erfordert.

Dass es sich vorliegend um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, steht einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Obgleich feststellende und gestaltende Verwaltungsakte nicht der Vollziehung im engeren Sinne fähig sind, treten deren Rechtswirkungen nicht ohne Rücksicht auf einen Rechtsbehelf ein, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage auch gegen solche Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. August 1994 - 5 B 583/94.AK -, S. 3 des Beschlussabdrucks; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 22. Ergänzungslieferung September 2011, § 80, Rn. 41 m.w.N.
bb) Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Absatz 5 Satz 1, 1. Var. VwGO kommt in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage - wie hier für die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-​Westfalen (JustG NRW) - kraft Gesetzes entfällt.

cc) Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Kosten sind Gebühren und Auslagen öffentlich-​rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden (vgl. § 1 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz - VwKostG). Gebühren in diesem Sinne sind öffentlich-​rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 58 m.w.N.
Diese Voraussetzungen liegen bei der festgesetzten Widerspruchsgebühr vor.

Auch ist das für den statthaften Antrag geltende besondere Zugangserfordernis des § 80 Absatz 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Danach ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 VwGO der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Das danach erforderliche behördliche Aussetzungsverfahren setzt dabei nicht voraus, dass der Antrag oder dessen Ablehnung schriftlich erfolgen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996- 15 B 3499/95 -, juris, Rn. 1 ff.
Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks, hat die Antragstellerin am 23. November 2015, und damit bevor sie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, fernmündlich beim Antragsgegner die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Dieser lehnte den Antrag ebenfalls fernmündlich ab.

dd) Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigungsurkunden und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen für die Taxen mit den Ordnungsnummern 024, 021 und 005 zu Händen ihres Geschäftsführers wieder auszuhändigen, ist als sog. Annexantrag nach § 80 Absatz 5 Satz 3 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogenen Verwaltungsaktes anordnen. Dadurch soll der status quo ante, also der Zustand, der vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes bestanden hat, wiederhergestellt werden.
Zum Annexverfahren nach § 80 Absatz 5 Satz 3 VwGO vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80, Rn. 341 ff. m.w.N.
Der Begriff der "Vollziehung" umfasst alle auf Verwirklichung des Verwaltungsaktes gerichtete Maßnahmen und damit auch die freiwillige Befolgung des Verwaltungsaktes.
Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80, Rn. 344 m.w.N.
Da die Antragstellerin die Genehmigungsurkunde sowie die gekürzten amtlichen Ausfertigungen am 23. November 2015 bei dem Antragsgegner abgegeben hat, zielt ihr Antrag auf die Wiederherstellung des status quo ante.

b) Der Eilantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (aa) und es fehlt auch nicht an ihrem Rechtsschutzbedürfnis (bb).

aa) Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 42 Absatz 2 VwGO analog. Nach dieser - im Aussetzungsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO entsprechend anwendbaren - Vorschrift,
vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42, Rn. 35 m.w.N.,
ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Antragstellerin möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist,
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 -, juris Rn. 7 m.w.N.
Das ist hier der Fall. Denn als Adressatin von Verwaltungsakten, die den Eintritt für sie negativer Rechtsfolgen feststellen, ist die Antragstellerin belastet und damit zumindest möglicherweise in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG) verletzt. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Genehmigung zur Personenbeförderung erloschen ist, ist sie überdies möglicherweise auch in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt (vgl. Artikel 12 Absatz 1 GG).

bb) Schließlich liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vor. Insbesondere ist die Klage in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig.

Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage (s.o.) liegen vor. Die (klagebefugte) Antragstellerin hat gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (vgl. § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bedurfte es auch vor Klageerhebung. Zwar ist nach § 110 Absatz 1 JustizG NRW das Vorverfahren im Grundsatz abgeschafft. Es muss jedoch gemäß § 110 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 JustizG NRW in bundesrechtlich angeordneten Fällen weiterhin durchgeführt werden. Satz 3 dieser Norm erstreckt die Erforderlichkeit auch auf zusammenhängende Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass § 55 Satz 1 PBefG einen solchen bundesrechtlichen Ausnahmefall darstellt, wenn es dort heißt, dass es eines Vorverfahrens auch bedarf, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. Die Vorschrift ist wegen des Wortes "auch" wohl so zu verstehen, dass gegen Verfügungen, die auf dem Personenbeförderungsgesetz beruhen, vor Klageerhebung stets Widerspruch zu erheben ist und nicht nur, wenn die Ausgangsverfügung von einer der dort genannten obersten Behörden erlassen worden ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 11 CS 09.2081 -, juris Rn. 25 bis 34) m.w.N., bestätigt durch Urteil vom 9. Februar 2012 - 11 B 10.2791 -, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 L 1874/12 -, S. 5 f.
Schließlich hat die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO Klage erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015, der Antragstellerin zugestellt am 16. November 2015 (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 110 Heft 1 der Beiakte), hat sie am 24. November 2015 Klage erhoben.

2. Der Antrag ist - abgesehen von einem Teil der Kostenentscheidung - unbegründet. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob im Falle des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt ist (a) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt (b).

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte durch die zuständige Behörde. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ("von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat"), kann die Aussetzungsentscheidung sowohl durch die Ausgangsbehörde als auch (jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens) durch die Widerspruchsbehörde - die vorliegend identisch sind (vgl. § 111 Satz 1 JustizG) - getroffen werden.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 81 und 110.
Der Antragsgegner hat das Begründungserfordernis des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO beachtet. Den Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris, Rn. 2 m.w.N.
Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in dem Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 (noch) gerecht. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Antragsgegner hat zur Begründung nicht nur ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer zeitnahen Durchsetzung der Verfügung angeordnet worden sei. Vielmehr hat er die Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter dahingehend begründet, dass die Allgemeinheit einen Anspruch darauf habe zu vertrauen, dass Personen, die genehmigungspflichtigen Personenverkehr durchführten, die erforderliche Genehmigung besäßen. Da die Genehmigung der Antragstellerin erloschen sei, könne nicht zugelassen werden, die Bestandskraft der Ordnungsverfügung abzuwarten. Dass dieser Aspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Ordnungsrecht - durchaus zusammenfallen,
OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris, Rn. 4 m.w.N.
b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung. Maßgebliches Kriterium für die vom Gericht anzustellende Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Absatz 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.

Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend - von den Gebühren abgesehen - zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das mit der Ordnungsverfügung festgestellte Erlöschen der Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (aa), die Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde nebst Auszügen (bb) sowie die Zwangsgeldandrohung (cc) rechtmäßig sind und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Einzig die im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro begegnet rechtlichen Bedenken (dd).

aa) Die Feststellung, die Genehmigung der Antragstellerin vom 2. Juli 2014 zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sei erloschen, beruht nach vorläufiger Prüfung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage ((1)) und ist sowohl formell ((2)) als auch materiell rechtmäßig ((3)).

(1) Die Vorschrift des § 26 Nr. 2 PBefG erlaubt den Erlass feststellender Verwaltungsakte. Zwar enthält der Wortlaut der Norm keine ausdrückliche Normierung einer behördlichen Feststellungsbefugnis. Vielmehr beschränkt er sich auf die Regelung, dass die Genehmigung zur Personenbeförderung beim Taxenverkehr erlischt, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen Verwaltungsakt zur Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht zulassen wollte. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Befugnis nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 7 C 9.02 -, BVerwGE 117, 133-​137 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2012 - 8 D 47/11.AK -, juris, Rn. 38.
Eine solche - konkludente - Ermächtigung enthält § 26 Nr. 2 PBefG. Mit Blick auf den Zweck dieser Vorschrift, zu verhindern, dass der am ursprünglichen Betriebssitz genehmigte Taxenverkehr in anderen Gemeinden ausgeübt wird, ohne das überprüft worden ist, ob ein öffentliches Verkehrsinteresse hinsichtlich dieser Genehmigung an diesem Betriebssitz besteht,
vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 50. Ergänzungslieferung April 2005, § 26, Rn. 5 m.w.N.,
liegt auf der Hand, dass das Normprogramm nur erfüllbar ist, wenn es der zuständigen Behörde auch erlaubt ist, die Regelung auf den Einzelfall umzusetzen.

(2) Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin entgegen § 28 Absatz 1 VwVfG NRW vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Indes ist der Mangel der Anhörung nach § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die - wie vorliegend - nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 45 Absatz 2 VwVfG NRW) noch nachgeholt wird. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich - schriftlich oder mündlich - zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern und die Äußerungen von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbstkritisch zu überdenken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111-​116 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 13 B 665/10 -, juris, Rn. 5; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. September 2015 - 4 K 35/15 -, juris, Rn. 46; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 45, Rn. 26 m.w.N.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat in dem Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Der Antragsgegner hat sich mit den Ausführungen der Antragstellerin im Widerspruchsbescheid an mehrfacher Stelle auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass er diese zum Anlass genommen hat, seine Entscheidung selbstkritisch zu überdenken. Dies geht auch daraus hervor, dass der Antragsgegner auf das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin hin, die Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt hat, auch wenn dies ohnehin der geltenden Rechtslage entsprach.

(3) Auch gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 26 Nr. 2 PBefG erlischt die Genehmigung beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt hat. Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage - die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein zugrunde zu legen ist - vor. Die Antragstellerin war im Besitz einer Genehmigung zum Durchführen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nach §§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Absatz 2 Nr. 1, 47 PBefG und hat ihren Betriebssitz von L. in eine andere Gemeinde, nämlich nach H. , verlegt.

Betriebssitz im Sinne von § 26 Nr. 2 PBefG ist der Ort, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch maßgeblich abgewickelt wird. Entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes kommt es damit darauf an, wo die für den Betrieb des Unternehmens maßgeblichen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 1984 - 7 C 1.83 -, und vom 2. Oktober 1997 - 3 B 2.97 -, juris, Rn. 3; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. Juni 1993 - I ZR 140/91 -, juris, Rn. 10; Scheidler, in: GewArch 2011, 417 (423).
Von wo aus die maßgeblichen Tätigkeiten eines Taxiunternehmens erfolgen ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Als Kriterien hierfür können der Ort der Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, der Fahrzeugdisposition, der buchmäßigen Erfassung der Beförderungsvorgänge, der Aufbewahrung der Aufzeichnungen sowie der Ort, an den die Fahrzeuge zurückkehren können, herangezogen werden.
Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - I ZR 140/91 -, juris, Rn. 10; Verwaltungsgerichtshof Baden-​Württemberg, Urteil vom 28. September 1994 - 3 S 1443/93 -, juris, Rn. 27; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 1996 - 11 B 95.2169 -, juris, Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rn. 43.
Für eine dahingehende Begriffsbestimmung spricht die ordnungsrechtliche Funktion des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG sowie das von § 13 Absatz 4 PBefG und § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG verfolgte Ziel der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des kontingentierten Taxengewerbes.

Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Grundgedanke des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG ist dabei, die örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherzustellen. Das Personenbeförderungsgesetz unterwirft die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen einem eingehend geregelten Genehmigungs- und Überwachungsverfahren. Die reibungslose und sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben setzt voraus, dass das Unternehmen im Zuständigkeitsbezirk der Genehmigungsbehörde auch tatsächlich geschäftlich tätig ist. Nach den §§ 54, 54a PBefG hat die Genehmigungsbehörde unter anderem das Recht, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen, von dem Unternehmen und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskünfte zu verlangen und für diesen Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume zu betreten. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist. Denn die örtliche Zuständigkeitsabgrenzung des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG würde ihren Sinn verlieren, wenn sie eine Behörde für örtlich zuständig erklären würde, die, weil sich der Geschäftsbetrieb des Unternehmens eindeutig außerhalb ihres Bereiches befindet, ihre Aufgaben nicht selbst, sondern nur dadurch erfüllen könnte, dass sie sich von vornherein im Wege der Amtshilfe der örtlichen Zuständigkeit anderer Genehmigungsbehörden bedienen müsste. Der die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde begründende Unternehmenssitz im Sinne von § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG liegt deshalb dort, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch maßgeblich abgewickelt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 1.83 -, juris, Rn. 15 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-​Württemberg, Urteil vom 28. September 1994 - 3 S 1443/93 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 1996 - 11 B 95.2169 -, juris, Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rn. 44.
Zum anderen ist § 26 Nr. 2 PBefG auch im Zusammenhang mit § 13 Absatz 4 PBefG zu sehen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen der Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft.
VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rn. 44; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Mai 2001 - 12 E 1602/00 -, juris, Rn. 18; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 26 PBefG, S. 2; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 50. Ergänzungslieferung April 2005, § 26, Rn. 5.
Zwar ist der Antragsgegner als Landrat sowohl für die Stadt L. als auch für die Stadt H. zuständig und bei der Überprüfung, ob die Genehmigung nach § 13 Absatz 4 PBefG zu versagen ist, muss er das öffentliche Verkehrsinteresse für seinen gesamten Bezirk berücksichtigen. Gleichwohl greifen die vorstehend genannten Erwägungen auch in einem Fall wie diesem. Denn obgleich der Antragsgegner bei der Frage, ob durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird, seinen gesamten Bezirk zu berücksichtigen hat, bedeutet das nicht, dass die Genehmigung unabhängig von Betriebssitz erteilt wird.

Gegen eine dahingehende Auslegung spricht in erster Linie § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG, der ebenfalls im engen Zusammenhang zu § 26 Nr. 2 PBefG steht. Danach dürfen Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgestellt werden, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Regelungskonzepts des Personenbeförderungsgesetzes, öffentliche Verkehrsinteressen jeweils in einen örtlichen Bezug zu stellen. Denn die zur Gewährleistung von Existenz und Funktion von PBefG als notwendig angesehene Kontingentierung ist nur raumbezogen sinnvoll möglich. Fehlte eine solche Bindung an ein bestimmtes Gebiet, könnten weder öffentliche Verkehrsinteressen noch in der Folge auskömmliche Beförderungsentgelte konkretisiert werden. Das stünde jeder Übersicht, Planung und Bemessung entgegen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-​Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 - OVG 1 A 1.09 -, juris, Rn. 36; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 26 PBefG, S. 3; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 50. Ergänzungslieferung April 2005, § 26, Rn. 5; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 26, S. 3.
Dementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nur für den Bereich der Gemeinde erteilt, indem sie ihren Betriebssitz hat(te), nämlich für L. .

Letztlich sieht der Wortlaut des § 26 Nr. 2 PBefG - als äußerste Auslegungsgrenze - das Erlöschen der Genehmigung zwingend bei einer Betriebssitzverlegung in eine andere Gemeinde vor, und zwar unabhängig davon, ob die andere Gemeinde noch in den Bezirk der Genehmigungsbehörde fällt oder nicht.

Unter Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze bestand jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, kein Betriebssitz der Antragstellerin auf der F. Straße 000 in 00000 L. . Vielmehr werden die Geschäfte nach den Feststellungen des Antragsgegners, an denen das Gericht im vorläufigen Rechtschutz keinen Grund zu Zweifeln erkennt, maßgeblich am Betriebssitz des Unternehmens Taxi U. in H. betrieben. Dies folgt aus der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Gesamtbetrachtung der Umstände im vorliegenden Einzelfall auf der Grundlage der folgenden Indizien: Sowohl die Entgegennahme und Weiterleitung der telefonischen Aufträge an die Fahrer ((aa)), als auch die Leitung über die Disposition der Taxen ((bb)) sowie das Rechnungswesen der Antragstellerin ((cc)) werden von Taxi U. in H. durchgeführt. Ob darüber hinaus auch die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz sowie die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsunterlagen am Betriebssitz der Firma Taxi U. aufbewahrt werden, kann dahingestellt bleiben ((dd)). Schließlich vermag das Gericht einen Verstoß gegen § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG oder Verfassungsrecht nicht zu erkennen ((ee)).

(aa) Nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage der Akten geht die Kammer derzeit davon aus, dass jedenfalls seit Anfang Dezember 2014 Anrufe, die unter der Telefonnummer der Antragstellerin eingehen, zu Taxi U. weitergeleitet und eine Benachrichtigung über eingehende Aufträge an die (ohnehin seit dem 1. Juli 2015 von Taxi U. übernommenen) Fahrer von dort erfolgt. Dies hat sowohl der Geschäftsführer von Taxi U. , Herr U. , als auch der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr L3. , gegenüber dem Antragsgegner bestätigt.

Obgleich es keine gesetzliche Regelung gibt, wonach telefonische Aufträge für die Personenbeförderung mit Taxen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürfen, kann der Ort der telefonischen Auftragsaufnahme jedenfalls als eines von mehreren Indizien für die Bestimmung des Betriebssitzes herangezogen werden. In diesem Zusammenhang vermag auch der Vortrag der Antragstellerin, dass es für den Taxiverkehr - anders als für den Mietwagenverkehr - kein gesetzliches Verbot gäbe, Anrufe außerhalb des Betriebssitzes entgegenzunehmen, nicht zu überzeugen. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass § 49 Absatz 4 Satz 2 PBefG regelt, dass mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Auch handelt es sich bei diesem sog. "Unterwegsaufnahmeverbot" um eine Bestimmung zur Durchsetzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Abgrenzung zwischen Taxen- und Mietwagenverkehr, da einem Mietwagenunternehmer - anders als einem Taxiunternehmer - nicht erlaubt ist, einen unterwegs eingegangen Auftrag auszuführen,
vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 51. Ergänzungslieferung November 2005, § 49, Rn. 22.
Dass es im Taxiverkehr zulässig ist Aufträge, die außerhalb des Betriebssitzes eingegangen sind, durchzuführen, schließt es allerdings nicht aus, zur Bestimmung des Betriebssitzes (unter anderem) auch auf den Ort der Entgegennahme von telefonischen Aufträgen abzustellen.

Soweit die Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung vom 27. Juli 2015 ausführt, dass es sich bei der Rufweiterleitung nur um eine kurzfristige Zwischenlösung handle, die in den kommenden Tagen durch eine gemeinsame Telefonzentrale in ihrer Betriebsstätte in L. abgelöst werde, wird dieser Vortrag bereits durch den zeitlichen Ablauf widerlegt. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in der Folgezeit eine Telefonzentrale in L. eingerichtet hat. Zum anderen kann bei der Weiterleitung eingehender Anrufe seit Dezember 2014 auch nicht mehr von einem nur vorübergehenden Zustand gesprochen werden.

Ebenso wenig vermag die Antragstellerin mit ihrem Vortrag durchzudringen, der Antragsgegner habe es versäumt, über ihren Antrag auf Rufumleitung zu entscheiden. Insoweit erschließt sich der Kammer bereits nicht, inwieweit sich hieraus etwas Abweichendes ergibt. Jedenfalls kann die Antragstellerin aus der fehlenden Entscheidung über einen etwaigen Antrag auf Genehmigung der Rufweiterleitung nicht schließen, dass dieser Umstand bei der Frage, ob eine Verlegung des Betriebssitzes vorliegt, keine Berücksichtigung findet.

(bb) Gleichfalls geht die Kammer nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage der Akten derzeit davon aus, dass zumindest seit Anfang Dezember 2014 auch die Fahrzeugdisposition durch das Unternehmen Taxi U. an deren Betriebssitz in H. und damit nicht an der in der Genehmigungsurkunde genannten Gemeinde durchgeführt wird. Entsprechendes teilte Herr U. dem Antragsgegner mehrfach, namentlich am 3. Dezember 2014, 8. Januar und 6. Juli 2015 mit. Dieser Vortrag wurde auch von Herrn L3. am 6. Juli 2015 bestätigt.

(cc) Schließlich geht die Kammer davon aus, dass auch das Rechnungswesen der Antragstellerin von dem Unternehmen Taxi U. geführt wird. Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Herrn U. vom 6. Juli 2015. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum Herr U. wahrheitswidrig angeben sollte, dass er die Rechnungen für die Antragstellerin schreibe. Auch erscheint es der Kammer wenig lebensnah, dass die Antragstellerin noch die Rechnungen schreibt, obwohl Taxi U. die Fahrzeugdisposition und die Rechnungsfahrten für sie mit dem von ihr übernommenen Personal durchgeführt.

(dd) Da die Kammer derzeit bereits aufgrund der vorstehend genannten Indizien davon ausgeht, dass die Antragstellerin - im Zuge einer beabsichtigten oder gar bereits vollzogenen (aber entgegen § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG nicht genehmigten) Übertragung der Betriebsführung - ihren Betriebssitz von L. nach H. verlegt hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus auch die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz sowie die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsunterlagen nicht innerhalb der in der Genehmigungsurkunde benannten Gemeinde aufbewahrt. Denn der Begriff des Betriebssitzes verlangt nicht, dass an ihm sämtliche betriebsbezogene Tätigkeiten ausgeübt werden. Entscheidend ist nur, dass die wesentlichen Tätigkeiten am Betriebssitz erfolgen. Ergänzende Bürotätigkeiten (wie z.B. die Buchhaltung) gehören nicht dazu.
Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - I ZR 140/91 -, juris, Rn.12.
(ee) Die Kammer vermag nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage die Ansicht der Antragstellerin, die vorstehend benannten Anforderungen an einen Betriebssitz verstießen gegen § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG oder seien mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, nicht zu teilen.

Gemäß § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG kann zwar die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die es abweichend von § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG erlaubt, bei einer entsprechenden Genehmigung der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der betroffenen Genehmigungsbehörde auch außerhalb des Betriebssitzes Taxen bereitzuhalten. Dadurch sollen Taxidienstleistungen auch dort angeboten werden können, wo es wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies gilt vor allem für Flughafenverkehre, weil deren Standorte oftmals außerhalb der (städtischen) Gemeinden liegen. Überdies dient die Vorschrift auch der Sicherstellung der Bedienung bei Großveranstaltungen außerhalb der Betriebssitzgemeinde.
vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 51. Ergänzungslieferung November 2005, § 47, Rn. 50.
Indes führt selbst das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG nicht zu einer Verlagerung des Betriebssitzes, da es für dessen Bestimmung nach den vorstehenden Erwägungen gerade nicht darauf ankommt, in welcher Gemeinde ein Unternehmen seine Taxen bereithalten darf - wenngleich es sich dabei aufgrund von § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG zumeist um die Gemeinde handeln wird, in der auch der Betriebssitz des Taxiunternehmens liegt -, sondern von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben wird.

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlungsgebot vor.
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 26 Nr. 2 PBefG vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997- 3 B 2.97 -, juris, Rn. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 1996- 11 B 95.2169 -, juris, Rn. 22.
Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verbietet die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist aber schon nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass Unternehmen in größeren Städten auf ein größeres Straßennetz und einen größeren Kundenkreis zugreifen könnten, ist bereits nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie hierdurch tatsächlich benachteiligt wird. Wenngleich in einer kleineren Gemeinde weniger Menschen leben als in einer Großstadt, lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Unternehmen, die in kleineren Gemeinden ihren Betriebssitz haben, schlechter stehen, als solche mit Betriebssitz in größeren Gemeinden. Denn in größeren Städten konkurrieren mehr Taxiunternehmen um die Fahrgäste und stehen ihrerseits in größerer Konkurrenz zu dem öffentlichen Nachverkehr, der in größeren Städten regelmäßig besser ausgebaut ist.

Liegt nach alledem nach Aktenlage eine Betriebssitzverlegung in eine andere Gemeinde durch die Antragstellerin vor, erlischt die Genehmigung nach § 26 Nr. 2 PBefG kraft Gesetzes. Der Antragsgegner hat diese gesetzliche Regelung ohne Abweichung durch die getroffene Feststellung umgesetzt.

Neben der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass die Genehmigung zur Personenbeförderung mit Taxen erloschen ist, ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Das Interesse der Antragstellerin, ihren Betrieb weiterzuführen, hat auch unter Würdigung des Grundrechts aus Artikel 12 GG hinter dem öffentlichen Interesse, Taxiunternehmen ohne Vorliegen einer gültigen Genehmigung nicht zur Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen zuzulassen, zurückzutreten.

Insbesondere hat der Antragsgegner auch nicht die Notwendigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt.

Zu vereinzelt anerkanntem fehlendem öffentlichen Interesse bei einer Verletzung der Verpflichtung zur möglichst raschen Entscheidung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 155 m.w.N.

Dahingestellt bleiben kann, ob und wenn ja inwieweit in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn also die Genehmigung bereits kraft Gesetzes erlischt und die Behörde die Rechtslage nur noch im Einzelfall verbindlich feststellt, allein durch Zeitablauf das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung zurücktreten kann. Denn jedenfalls teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bis zum Erlass der Ordnungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides zu lange gewartet und damit das Vollzugsinteresse selbst widerlegt. Zwar gab es bereits Anfang Dezember 2014 erste Anhaltspunkte für eine Betriebssitzverlegung in eine andere Gemeinde. Eine Verletzung der Pflicht zur möglichst raschen Entscheidung ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner bis zum Erlass der Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides seiner gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung entsprochen (§ 24 Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW) und der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt. Der sog. Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufzuklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nämlich entweder für den Erlass eines Verwaltungsaktes oder das Zustandekommen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages, zur Überzeugung der Behörde vorliegen.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 24, Rn. 12.
Dem ist der Antragsgegner nachgekommen, ohne dass zu einer unsachgemäßen zeitlichen Verzögerung gekommen ist. Der zuständige Sachbearbeiter des Antragsgegners führte seit Anfang Dezember mehrere Gespräche mit Herrn U. (namentlich am 8. und 27. Januar sowie am 12. März 2015), nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, den Betrieb der Antragstellerin zu übernehmen. Nachdem auch in der Folgezeit ein entsprechender Antrag nicht beim Antragsgegner eingegangen ist, führte er am 6. Juli 2015 eine Überprüfung der Betriebssitze der Antragstellerin und des Unternehmens Taxi U. durch. Auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse erließ er dann am 14. Juli 2015 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Während des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsgegner zum einen die Stellungnahmen der Antragstellerin abgewartet (insoweit hat die Antragstellerin selbst eine Fristverlängerung bis zum 3. September 2015 erbeten) und zum anderen noch amtliche Auskünfte eingeholt. Dem an die Minijob-​Zentrale in F1. gerichteten Auskunftsersuchen wurde erst am 6. November 2015 entsprochen.

bb) Die Aufforderung zur Ablieferung der Genehmigungsurkunde nebst Auszügen stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 PBefG ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen, wenn die Genehmigung anders als durch Fristablauf, z.B. wegen Widerrufs oder Erlöschens, ungültig geworden und die Entscheidung unanfechtbar oder - wie hier - sofort vollziehbar ist.
Vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 17 PBefG, Rn. 90.
Demnach hat auch der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, die Genehmigungsurkunde nebst Auszügen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens herauszugeben, keinen Erfolg.

cc) Auch die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtablieferung der Genehmigungsurkunde nebst Auszügen, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes rechtswidrig, wenn der Adressat der Grundverfügung dadurch zur Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Gebote angehalten werden soll, ohne dass der Verfügung zu entnehmen ist, welche Folge sich aus der Nichterfüllung eines einzelnen Gebotes ergibt.
Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, juris, Rn. 35; VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris, Rn. 30; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. August 1994 - 4 TH 2512/93 - juris, Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. März 2010- 5 K 1410/06 -, juris, Rn. 39 f.; VG Dresden, Urteil vom 14. Januar 2004 - 12 K 2818/01 -, juris, Rn. 44.
Allerdings soll die Antragstellerin durch die Androhung des Zwangsgeldes schon nicht zur Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Gebote angehalten werden. Denn es fehlt an einem rechtlich selbstständigen Interesse an der Erfüllung einzelner Teilmaßnahmen. Vielmehr soll die Antragstellerin dazu angehalten werden, die Genehmigungsurkunde und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen zusammen innerhalb von fünf Werktagen abzugeben, da nur so der gewünschte Erfolg - die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Verhinderung eines eventuellen Missbrauchs durch Nutzung der Genehmigungsurkunde bzw. der Ausfertigungen - erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides, der die Verknüpfung beider Gebote hinlänglich zum Ausdruck bringt ("nebst"), war für die Antragstellerin nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage ersichtlich, dass das Zwangsgeld in voller Höhe festgesetzt wird, wenn sie zwar die Genehmigungsurkunde, aber nicht die dazugehörigen Auszüge abgibt.

Auch die Frist zur Abgabe der Genehmigungsurkunde (innerhalb von fünf Werktagen) und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (1.000,00 Euro) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sowohl die Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung als auch die Höhe des Zwangsgeldes ist nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bemessen (vgl. §§ 58 Absatz 1, 60 Absatz 2 VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgelds hat sich an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks sowie nach der Intensität des geleisteten Widerstandes zu richten, der gebrochen werden soll. Ferner sind die wirtschaftliche Lage des Betroffenen und sein wirtschaftliches Interesse an einem rechtswidrigen Zustand zu berücksichtigen (vgl. auch § 60 Absatz 1 Satz 2 VwVG NRW). Dabei kann die Behörde auch die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit, das bisherige Verhalten des Pflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Blick nehmen.
Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 11, Rn. 8 m.w.N.; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 11, Rn. 34 m.w.N.
Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid die Festsetzung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes dahingehend begründet, dass bei einem Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin zur Befolgung der Verfügung bewegt werde.

Insoweit ist auch unerheblich, dass im Ausgangsbescheid noch ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht worden ist; mit anderen Worten die Einlegung des Widerspruchs zu einer Verschlechterung für die Antragstellerin geführt hat. Denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sog. reformatio in peius, d.h. der Abänderung eines mit Widerspruch angegriffenen Verwaltungsaktes zu Lasten des Widerspruchsführers, liegen vor. Voraussetzung für die Verböserung ist, dass die Widerspruchsbehörde dieselbe Entscheidungskompetenz hat wie die Ausgangsbehörde, also zu einer vollen Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO befugt ist. Dies ist der Fall, wenn Widerspruchsbehörde und Erstbehörde identisch sind oder wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt.
Vgl. ausführlich Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68, Rn. 10 ff.
Da vorliegend Widerspruchsbehörde und Erstbehörde identisch sind, war der Antragsgegner befugt, die Höhe des Zwangsgeldes im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid heraufzusetzen.

dd) Die in dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Gemäß § 1 der auf Grundlage des § 57 Absatz 1 Nr. 10 PBefG erlassenen Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben. § 4 Satz 1 PBefGKostV sieht vor, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben wird. Vorliegend hat der Antragsgegner aber für den Erlass des Ausgangsbescheides keine Gebühren erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Der Antragstellerin waren die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil, nämlich lediglich im Hinblick auf festgesetzten Gebühren in Höhe von 90,00 Euro, unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Absatz 2 Nr. 2, 52 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Höhe des Streitwerts bemisst sich in Anlehnung an Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Danach werden regelmäßig 15.000,00 Euro pro Taxikonzession in Ansatz gebracht. Vorliegend steht das Erlöschen von drei Taxikonzessionen in Streit. Der wirtschaftliche Wert dieser Konzessionen ist mit insgesamt 45.000,00 Euro einzustufen. Hinzukommen die festgesetzten Gebühren in Höhe von 90,00 Euro, die ebenfalls Gegenstand des Eilverfahrens sind und sich damit streitwerterhöhend auswirken. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung auf die Hälfte bzw. bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.