Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg Beschluss vom 22.01.1998 - I - 4/98, 2 Ss 105/97 - Weitergabe von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Fahrzeugregister

OLG Hamburg v. 22.01.1998: Keine Verletzung von Privatgeheimnissen und Datenschutz durch Weitergabe von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Fahrzeugregister


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 22.01.1998 - I - 4/98, 2 Ss 105/97) hat entschieden:
Die in StVG § 39 Abs 1 aufgeführten, nach StVG § 33 Abs 1 abgespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten stellen grundsätzlich weder ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis im Sinne des StGB § 203 Abs 2 S 1 dar, noch sind sie einem Geheimnis gleichstehende für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasste Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen im Sinne des StGB § 203 Abs 2 S 2. Sie unterfallen nicht dem Schutzzweck des StGB § 203 und auch nicht dem des BDSG § 43 (juris: BDSG J: 1990).


Siehe auch Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Der Angeklagte N., der im Jahre 1993 in Hamburg eine Detektei betrieb, wollte, ohne dass einer der in § 39 StVG genannten Gründe für eine Auskunft aus dem örtlichen oder zentralen Fahrzeugregister vorlag, für seine beruflichen Belange die Halter von drei Kraftfahrzeugen erfahren. Unter Benennung der amtlichen Kennzeichen dieser Kraftfahrzeuge wandte sich N. am 4. März 1993 mit dem Auftrag an seinen Bekannten, den Angeklagten S., für ihn die Halter dieser Kraftfahrzeuge festzustellen.

Der Angeklagte S., der als Kriminalbeamter des Landeskriminalamts Hamburg generell für dienstliche Belange über ein im Landeskriminalamt befindliches Terminal des Zentralen Verkehrsinformations-​Systems (ZEVIS) - jeweils ohne Begründung und ohne einen auf einen dienstlichen Vorgang bezugnehmenden schriftlichen Antrag - eine Zugriffsmöglichkeit auf die über ZEVIS zugänglichen gemäß § 33 StVG im örtlichen und dem zentralen Fahrzeugregister abgespeicherten Halterdaten hatte, willigte ein. Am 4. März 1993 ließ er sich über eine im Landeskriminalamt für ZEVIS-​Anfragen zuständige Mitarbeiterin an Hand der Kennzeichen die Personalien der Halter der Kraftfahrzeuge, deren Anschrift sowie Art, Hersteller und Fahrzeugtyp der für die amtlichen Kennzeichen eingetragenen Kraftfahrzeuge ermitteln und teilte diese Daten dem Angeklagten N. mit.

Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten S. und eine Anstiftung hierzu durch den Angeklagten N. und hat ausgeführt, es handele sich, wie sich aus § 39 StVG ergebe, bei den im ZEVIS gespeicherten Daten um schützenswerte Daten im Sinne des § 203 StGB.

2. Das in zulässiger Weise (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) eingelegte Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.

Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilungen des Angeklagten S. wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Angeklagten N. wegen Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen (§§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 26, 28 Abs. 1 StGB) nicht.

Geschütztes Rechtsgut der Bestimmungen des § 203 StGB ist der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitete Anspruch des Bürgers auf seine Individualsphäre, insbesondere auf die grundsätzliche Geheimhaltung der Umstände seines persönlichen Lebensbereichs (vgl. dazu LK-​Jähnke, StGB, 10. Aufl., Rdn. 14 zu § 203 m.w.N.; Tröndle, StGB, 48. Aufl., Rdn. 1 b zu § 203 m.w.N.). Tathandlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB ist die Offenbarung eines in beruflicher Eigenschaft als Amtsträger erlangten fremden Geheimnisses. Dieser Geheimnisoffenbarung steht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB die Preisgabe der für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfassten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse gleich.

Nach der weit überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu die Nachweise in LK-​Jähnke aaO, Rdn. 19 zu § 203) umfasst der Begriff des fremden Geheimnisses i.S.d. § 203 StGB die Elemente "Geheimsein" (einer Tatsache), "Geheimhaltungswille" und "objektives Geheimhaltungsinteresse". Das Element "Geheimsein" setzt voraus, das die Tatsache nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (vgl. Tröndle aaO, Rdn. 4 zu § 203). Ist die Tatsache aber einer ungewissen Vielzahl von Personen bekannt oder ohne Schwierigkeiten zugänglich, hat sie den behüteten Bereich der Individualsphäre verlassen (vgl. dazu LK-​Jähnke aaO, Rdn. 22 zu § 203 m.w.N.). Sie ist alsdann offenkundig, weil die Zahl der Unterrichteten nicht mehr kontrolliert und gesteuert werden kann. Gewährt die Rechtsordnung den Zugang durch Einsichtsrechte in öffentliche Register, fehlt es mangels kontrollierbarer Zahl der Eingeweihten auch dann an einem Geheimnis, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängt, wobei die faktischen Verhältnisse ohne Rücksicht auf ihre Entstehung maßgebend sind (vgl. LK-​Jähnke aaO, Rdn. 22 zu § 203 m.w.N.).

Die Übermittlungsvorschrift des § 39 StVG, die in den Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Auskunft über die nach § 33 StVG gespeicherten Daten aus den örtlichen und dem zentralen Fahrzeugregister gewährt, gilt für private Empfänger ebenso wie auch für öffentliche Stellen; die Übermittlung nach § 39 StVG kann (sogar) auch an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des StVG erfolgen (vgl. amtliche Begründung - Bundestagsdrucksache 10/5343 S. 74 f. - auszugsweise abgedruckt in Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., zu § 39 StVG).

Daraus folgt, dass zumindest bei den auf diese Weise jedermann im Rahmen der einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG zugänglichen, nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG im örtlichen Register und in dem Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten und im Umfang gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 eingegrenzten, Fahrzeug- und Halterdaten, zu denen - wie im vorliegenden Fall - die Personalien der Halter der Kraftfahrzeuge, deren Anschrift sowie Art, Hersteller und Fahrzeugtyp der für die amtlichen Kennzeichen eingetragenen Kraftfahrzeuge gehören, es sich nicht um Tatsachen handelt, die ein "fremdes Geheimnis" im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB darstellen.

Bei diesen Fahrzeug- und Halterdaten handelt es sich auch nicht um einem fremden Geheimnis im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB gleichstehende für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasste Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB. Vom Schutzzweck des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB sind offenkundige Tatsachen, d.h. Vorgänge über die sich verständige Menschen aus zuverlässigen Quellen - vorliegend das örtliche Register bzw. das Zentrale Fahrzeugregister - ohne besondere Fachkunde unterrichten können (BGHSt 6, 293), ferner Tatsachen hinsichtlich derer die Rechtsordnung selbst durch Auskunfts- oder Einsichtsrechte Zugang gewährt, nicht umfasst (vgl. dazu LK-​Jähnke aaO, Rdn. 46 zu § 203 m.w.N.). Bei den vom Angeklagten S. zwar pflichtwidrig unter Benutzung des ZEVIS erlangten und sodann dem Angeklagten N. übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten handelte es sich - wie dargestellt - um offenkundige Tatsachen, die weder geheim noch geheimnisbedürftig im Sinne der Vorschrift des § 203 Abs. 2 StGB sind. Angesichts der Tatbestandseinschränkung in § 43 BDSG hinsichtlich offenkundiger personenbezogener Daten, kommt ebenso wenig eine Strafbarkeit des Angeklagten S. gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 BDSG in Betracht.

Ergänzende tatrichterliche Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhandlung, die noch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten, sind auszuschließen. Die Angeklagten waren daher freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Angesichts der mit dem Freispruch einhergehenden Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. vom 3. Juni 1997, die sich gegen den Kostenausspruch des Urteils des Landgerichts vom 2. Juni 1997 richtete, gegenstandslos.