Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 14.07.2015 - Au 3 K 15.348 - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten

VG Augsburg v. 14.07.2015: Zur Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem örtlichen Fahrzeugregister


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 14.07.2015 - Au 3 K 15.348) hat entschieden:
  1. Nach § 39 Abs. 1 StVG sind durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten die angeführten Daten zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

  2. Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind nach § 39 Abs. 2 StVG zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt, die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

  3. Die erlaubte Rechtsdienstleistung, welche die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG zum Inhalt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen, die eine Erteilung von Halterauskünften zulassen. Erforderlich ist vielmehr ein Bezug zum Straßenverkehr bzw. die Darlegung verkehrsbezogener Tatsachen.

Siehe auch Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Auskunft über den Halter und die Fahrzeugdaten zweier Fahrzeuge.

1. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 beantragte der Kläger bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes ... in einer Forderungssache gegen Herrn ... die vorgenannten Auskünfte zur Prüfung, ob die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... sowie ... pfändbar seien. Der Kläger gab an, registrierter Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu sein und versicherte, dass die Auskunft nur der Verfolgung privatrechtlicher Forderungsansprüche diene.

Das Landratsamt ... lehnte den Antrag mit Schreiben vom 25. Februar 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Halterauskunft in der Forderungssache gegen Herrn ..., ..., mit dem Aktenzeichen des Titels ... sei nicht möglich. Auskünfte aus dem Fahrzeugregister seien nur in Fällen möglich, in denen es sich um die Teilnahme am Straßenverkehr handle. Gegenstand sei vorliegend eine privatrechtliche Forderung. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 28. Februar 2015 „Widerspruch“. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ablehnungsschreiben enthalte keine Rechtsgrundlage. Dem Gläubiger stehe im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Auskunftsrecht (Halterfeststellung) zu; dies folge aus § 802l ZPO. Das berechtigte Interesse sei dargelegt worden.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 (eingegangen am 12.3.2015) legte das Landratsamt ... dem Gericht das Schreiben des Klägers vom 28. Februar 2015 vor, da dieser tatsächlich eine „Verpflichtungsklage begehre“. Der Kläger habe mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht wissen können, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei. Er beantrage eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister aufgrund zivilrechtlicher Forderungen und begründe dies mit § 802l Abs. 1 ZPO. Nachdem § 39 StVG eine spezialgesetzliche Regelung enthalte, welche ausschließlich zur Übermittlung von Halterdaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr berechtige, sei der Antrag mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen abzulehnen gewesen.

2. Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, ihm Fahrzeug- und Halterdaten zu den Kraftfahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen ... sowie ... zu übermitteln.
Zur Begründung der zunächst per E-​Mail (am 12.3.2015 unter dem Betreff: Widerspruch/Klage ohne Unterschrift) eingereichten Klage wurde ausgeführt, der Kläger habe der Zulassungsstelle das berechtigte Interesse an der Halterfeststellung durch Übersendung des Vollstreckungsbescheides nachgewiesen; § 802l Abs. 1 Satz 3 ZPO ermögliche eine Halterfeststellung über den Gerichtsvollzieher. Der Kläger beantrage als registrierter Inkassodienstleister sehr oft Halterauskünfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und erhalte diese ohne Schwierigkeiten. Der direkte Weg über die Zulassungsstelle sei gewählt worden, um eine beschleunigte und sichere Pfändung der Fahrzeuge vornehmen zu können. Es könne nicht hingenommen werden, dass Auskünfte gemäß § 802l ZPO über den „Gerichtsvollzieher/KBA“ bis zu einem Zeitraum von drei Monaten dauerten; zwischenzeitlich könne der Erfolg der Pfändung vereitelt sein. Ergänzend wurde ausgeführt, bei den Fahrzeugen handle es sich um pfändbare Gegenstände, welche der Schuldner nutze. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse sei eine Halterfeststellung erforderlich. Die Darlegungen der Behörde seien falsch. Das Zwangsvollstreckungsmonopol liege grundsätzlich beim Staat, dessen sich ein Gläubiger/ Gläubigervertreter zwingend zu bedienen habe. Sofern ein Schuldner ständig Fahrzeuge besitze bzw. nutze, könnten diese durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Daher habe die Zulassungsstelle auch Auskünfte über pfändbare Fahrzeuge zu erteilen. Der Auskunftsanspruch über ein pfändbares Kraftfahrzeug sei höher zu bewerten als das Datenschutzgesetz. Mit der Datenverweigerung werde das berechtigte Interesse des Gläubigers, die Fahrzeuge zu pfänden, unmöglich gemacht. Die vorgenannte Regelung der Zivilprozessordnung beinhalte ein gesetzlich festgeschriebenes Auskunftsrecht des Gläubigers. Der Vollstreckungsbescheid (vom 8.4.1999, Az. ...) beinhaltet, dass die Firma ... GmbH, ..., eine Hauptforderung von 762,53 DM aus zwei Mietrechnungen gegen Herrn ..., ..., geltend macht. Ausweislich des ergänzend vorgelegten Inkassoauftrags (bzw. der Vollmacht vom 12.1.1999) wurde der Kläger von der vorgenannten Firma mit der Beitreibung des o.g. Forderungsbetrages beauftragt und die Forderung zu Einziehungszwecken abgetreten.

3. Das Landratsamt ... beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 802 Abs. 1 ZPO (richtig § 802l ZPO) scheide vorliegend als Anspruchsgrundlage aus. Der Kläger sei registrierter Inkassodienstleister, somit handle es sich nach der Legaldefinition um keinen Gerichtsvollzieher, was Tatbestandsvoraussetzung für diese Anspruchsgrundlage sei. Ein Gerichtsvollzieher sei ausweislich der einschlägigen Normen ein für Zustellungen und Zwangsvollstreckungen zuständiger Beamter. Er werde nur auf Antrag einer Partei tätig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichts; für Amtspflichtverletzungen hafte in der Regel das Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Die Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers seien in §§ 753 ff. ZPO sowie in den Dienstanweisungen der Justizverwaltung und in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt. Zudem bestehe der Auskunftsanspruch ausschließlich gegenüber dem Kraftfahrt-​Bundesamt (vgl. § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO), welches das sog. zentrale Fahrzeugregister führe, also explizit nicht gegenüber Zulassungsbehörden, welche die sog. örtlichen Fahrzeugregister führten (vgl. §§ 31 ff. StVG). Darüber hinaus erfordere § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO eine zwingende Notwendigkeit der Vollstreckung sowie eine vollstreckbare Anspruchssumme von mindestens 500,00 EUR; dies sei seitens des Klägers bislang nicht belegt worden. Eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister habe ausschließlich unter Zugrundelegung des § 39 StVG zu erfolgen. Anspruchsbegründend sei dabei der Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr; dieser sei vorliegend ausweislich des Antrages vom 23. Februar 2015 nicht gegeben, da der Kläger privatrechtliche Forderungsansprüche anführe. Die Benennung einer Rechtsgrundlage sowie die Rechtsbehelfsbelehrung seien keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Der streitbefangene Verwaltungsakt sei demnach rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

4. Das Gericht wies mit Schreiben vom 13. März 2015 darauf hin, dass eine Klageerhebung per E-​Mail nicht den Mindestanforderungen nach § 81 Abs. 1 VwGO entspricht.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Fahrzeug- und Halterdaten gegen den Beklagten. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen, die eine Erteilung von Halterauskünften zulassen, sind nicht erfüllt. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes ... vom 25. Februar 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Als Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen kommt in erster Linie § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht, die tatbestandlichen Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Nach § 39 Abs. 1 StVG sind durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-​Bundesamt von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten die angeführten Daten zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-​Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

Die Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten für die Verfolgung von verkehrsbezogenen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen; denn aufgrund der Vielzahl der täglichen Unfälle, Schäden und Verstöße im Straßenverkehr müssen die entsprechenden Auskünfte an die geschädigten und verletzten Anspruchssteller schnell und zuverlässig erteilt werden (vgl. BT-​Drs. 10/5343 S. 74).

Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind nach § 39 Abs. 2 StVG zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt, die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

Der Inhalt der Fahrzeugregister ist in § 33 StVG festgelegt. Danach werden im örtlichen und Zentralen Fahrzeugregister u.a. die Halterdaten gespeichert, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 StVG genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Vorschrift des § 32 StVG legt die Zweckbestimmung der Fahrzeugregister fest. Diese Regelungen zur Führung und Nutzung des Zentralen Fahrzeugregisters beim Kraftfahrt-​Bundesamt (KBA) sowie der örtlichen Fahrzeugregister bei den Zulassungsstellen, beinhalten die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von personenbezogenen Informationen sowie ihre Verarbeitung innerhalb und außerhalb dieser Dateien und tragen damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung (vgl. BT-​Drs. 10/5343 S. 1 f.; BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1). Die gespeicherten Daten bei der Zulassungsstelle dienen der Klärung aller sich aus der Zulassung und Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ergebenden Fragen; der Zweck dieses Registers ist ausschließlich auf die Bedürfnisse des Straßenverkehrs ausgerichtet (vgl. OVG Berlin, U.v. 6.6.1984 – 1 B 54.82 – DÖV 1985, 287; Knüppel in DÖV 1983, 1007 ff. zur Auskunft der Zulassungsstellen aus den Kraftfahrzeugkarteien). Die vorgenannten Vorschriften regeln die Übermittlung personenbezogener Daten auf dem Gebiet des bundesrechtlichen Straßenverkehrsrecht; sie gehen damit zugleich als besondere Rechtsvorschriften des Bundes dem allgemeinen Datenschutzrecht vor (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 – 7 C 71/83 – BVerwGE 74, 115), so dass mangels planwidriger Regelungslücke auch keine analoge Anwendung des § 39 StVG in Betracht kommt.

Demnach gewähren § 39 Abs. 1 und 2 StVG – als Nachfolgeregelungen zu § 26 Abs. 5 und § 29f Abs. 2 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-​Ordnung a.F. (StVZO in der bis 29.10.1987 geltenden Fassung) – zwar einen Anspruch auf Auskunft aus den Fahrzeugregistern, jedoch ist vorliegend der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht gegeben bzw. dargelegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 – 7 C 71/83 – BVerwGE 74, 115 zur Verkehrsbezogenheit des Auskunftsrechts aus § 26 Abs. 5 StVZO a.F.; OVG Berlin, U.v. 6.6.1984 – 1 B 54.82 – DÖV 1985, 287 zur Halterauskunft der Zulassungsstelle; VG Braunschweig, B.v. 4.9.2009 – 6 A 46/09 – VerkMitt 2010, Nr. 24 zur Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter; VG Gießen, U.v. 3.3.1999 – 6 E 81/98 (1) – NJW 1999, 2458; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 39 StVG, Rn. 2). Der Kläger als registrierter Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) benötigt die Halterauskunft vielmehr zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, denen ausweislich des vorgelegten Vollstreckungsbescheides (vom 8.4.1999, Az. B 0974/99) zwei Mietrechnungen einer Baumaschinen Handels GmbH zugrunde liegen. Ein Bezug zum Straßenverkehr ist demnach weder dargelegt noch ersichtlich.

bb) Ein Anspruch auf Auskunft folgt auch nicht aus § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG. Danach dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-​rechtlichen Ansprüchen oder von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt (Nr. 1), ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre (Nr. 2) und die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte (Nr. 3).

Namen und Anschrift des Halters stehen unter den vorgenannten kumulativen Voraussetzungen zur Durchsetzung von nicht verkehrsbezogenen Ansprüchen zur Verfügung stehen. Es muss sich jedoch um Ansprüche öffentlich-​rechtlicher Natur handeln; die Nutzung des Fahrzeugregisters soll insoweit beschränkt sein auf solche Ansprüche, an deren Durchsetzung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. BT-​Drs. 10/5343 S. 75). Verkehrsfremde zivilrechtliche Ansprüche – wie vorliegend – sind also gerade nicht erfasst (vgl. BT-​Drs. 10/5343 S. 75).

Das Landratsamt ... lehnte den Antrag des Klägers demnach zutreffend mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ab (§ 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG); die Frage, ob bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Auskunft (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 39 StVG, Rn. 2) oder lediglich auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde – wofür der Wortlaut („dürfen“) spricht – besteht, kann hier demnach dahinstehen. Die Behörde konnte ihre Begründung, zu der grundsätzlich auch die Angabe der Rechtsgrundlage gehört, vorliegend nachträglich ergänzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG); die Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG steht insoweit nicht entgegen, weil – selbst bei Annahme eines Ermessensspielraumes – die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensausübung nicht gegeben waren, so dass Ermessenserwägungen nicht veranlasst waren. Ein Ermessens​ausfall kommt also nicht in Betracht (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).

Der Einwand des Klägers, er erhalte als registrierter Inkassodienstleister häufig Halterauskünfte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn allein diese Rechtsdienstleistung, welche die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG zum Inhalt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen, die eine Erteilung von Halterauskünften zulassen. Erforderlich ist vielmehr ein Bezug zum Straßenverkehr bzw. die Darlegung verkehrsbezogener Tatsachen. Der Vortrag des Klägers lässt aber gerade nicht erkennen, dass die konkreten Forderungen hier aufgrund der Verwendung eines Kraftfahrzeugs oder einer sonstigen Beeinträchtigung im Straßenverkehr geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 – 7 C 71/83 – BVerwGE 74, 115 zur Pflicht zur Darlegung des im Einzelfall vorliegenden berechtigten Interesses einer nach § 26 Abs. 5 StVZO a.F. auskunftsbegehrenden Privatperson). Der Vortrag des Klägers, er habe durch Übersendung des o.g. Vollstreckungsbescheides ein berechtigtes Interesse an der Halterfeststellung nachgewiesen, greift demnach ebenfalls nicht durch.

b) Ein Anspruch auf Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 35 StVG. Gemäß § 35 Abs. 1 StVG dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-​Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist u.a. für die in § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Zwecke. Der Kläger zählt bereits nicht zu dem dort abschließend bestimmten Kreis der Anspruchsberechtigten. Insbesondere ist er keine „sonstige öffentliche Stelle“ im Sinne dieser Vorschrift, denn mangels Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben scheidet jede Vergleichbarkeit mit einer Behörde aus (vgl. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG; VG Braunschweig, B.v. 4.9.2009 – 6 A 46/09 – VerkMitt 2010, Nr. 24 zur Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter). Inkassodienstleistungen stellen vielmehr eine Rechtsdienstleistung dar, die – bei der zuständigen Behörde registrierte – natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde erbringen können (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG).

c) Schließlich kann der Kläger aus § 802l ZPO ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher u.a. beim Kraftfahrt-​Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben (§ 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert bereits daran, dass die vorgenannte Regelung ein Auskunftsrecht gegenüber dem Kraftfahrt-​Bundesamt, nicht aber gegenüber der Zulassungsstelle als Behörde des Beklagten einräumt. Zudem ist der Kläger kein Gerichtsvollzieher, sondern erbringt als registrierter Inkassodienstleister, wie dargelegt, eine Rechtsdienstleistung. Ein Gerichtsvollzieher ist demgegenüber ein Organ der Rechtspflege und steht beispielsweise im Dienst des Freistaates Bayern (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 11.3.2008 – 2 BvR 263/0 – NvwZ-​RR 2008, 505).

2. Demnach war die Klage mangels Auskunftsanspruch des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


Beschluss
Der Streitwert wird auf 50,-​- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG).