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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 18.12.2009 - M 6a E 09.5323 - Eilantrag auf Zulassung als Begleitperson im Rahmen des Modellversuchs „Begleitetes Fahren“

VG München v. 18.12.2009: Eilantrag auf Zulassung als Begleitperson im Rahmen des Modellversuchs „Begleitetes Fahren“


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 18.12.2009 - M 6a E 09.5323) hat entschieden:
  1. Der potentiellen Begleitperson fehlt für die Anfechtung der Ablehnung im Rahmen des Begleitenden Fahrens mit 17 das Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die Ablehnung kann sich nur der Antragsteller für eine Fahrerlaubnis wehren.

  2. Sind für eine potentielle Begleitperson mehr als 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, ist die Zulassung als Begleitperson zu versagen.

Siehe auch Begleitetes Fahren ab 17 und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Die Tochter des Antragstellers beantragte am … August 2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse B im Rahmen des Modellversuchs „Begleitetes Fahren mit 17“. Dabei gab sie als eine der beiden namentlich zu benennenden Begleitpersonen ihren Vater, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren, an.

Nachdem sie einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister eingeholt hatte, teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller und seiner Tochter mit Schreiben jeweils vom … September 2009 mit, der Antragsteller könne nicht als Begleitperson eingetragen werden, da er die Voraussetzungen des § 48 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mit mehr als 3 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen zu sein, nicht erfülle. Für den Antragsteller seien 6 Punkte eingetragen. Seine Tochter wurde unter Fristsetzung aufgefordert, eine andere Begleitperson zu benennen. Dem kam die Tochter des Antragstellers nach und benannte eine andere Person.

Am … Oktober 2009 legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom … September 2009 Widerspruch ein mit der Begründung, die erste Ordnungswidrigkeit (Tattag: ….10.2006) hätte im Verkehrszentralregister bereits getilgt werden müssen. Die zweite Ordnungswidrigkeit (Tattag: ….2.2009) sei nicht durch Einspruch in der Rechtskraft verzögert worden, sodass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene unterschiedliche Betrachtung der Rechtskraft und des Tatzeitpunkts nicht in Betracht komme. Sowohl beim Tattagsprinzip als auch bei der Rechtskraft sei eine Zeitspanne über zwei Jahre gegeben, sodass gemäß § 29 StVG die Ordnungswidrigkeit vom … Oktober 2006 zu löschen sei. Der Antragsteller habe in 33 Jahren Fahrpraxis keinen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen. Als Vater sei er besonders geeignet, seine Tochter im Rahmen des Modellversuchs zu begleiten. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Die Regierung … wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Oktober 2009, dem Antragsteller zugestellt am 28. Oktober 2009, als unbegründet zurück. In den Gründen wird insbesondere ausgeführt, vor Eintritt der Tilgungsreife des ersten Verkehrsverstoßes sei eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen worden, was den Ablauf der Tilgungsfrist des ersten Verkehrsverstoßes gehemmt habe. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2009, bei Gericht eingegangen am 9. November 2009, erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: …), über die noch nicht entscheiden wurde. Er beantragte sinngemäß,
den Bescheid des Antragsgegners vom … September 2009 aufzuheben, die Eintragung vom … März 2007 im Verkehrszentralregister zu löschen sowie das Verfahren vorrangig im Eilverfahren zu bearbeiten.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Sache sei eilbedürftig, weil der Nachteil, nämlich dass der Antragsteller seine Tochter beim Fahren nicht begleiten dürfe, bereits eingetreten sei bzw. weiter fortbestehe. Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, bei den Eintragungen im Verkehrszentralregister handle es sich nicht um Verwaltungsakte, sei überholt. Der vorliegende Fall zeige, dass von solchen Eintragungen sehr wohl negative Rechtswirkungen für den Betroffenen ausgehen könnten.

Beim Verkehrszentralregister sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass grundsätzlich alte Punkte nach zwei Jahren gelöscht werden. In der Vergangenheit sei das Problem entstanden, dass durch unberechtigte Widersprüche die Rechtskraft so lange verzögert wurde, dass eine Löschung auch dann erfolgte, wenn ein kürzerer Zeitraum zwischen den Taten vorhanden war. Daraufhin habe der Gesetzgeber die Rechtslage verändert. Daraus entstehe jedoch in seinem Fall eine Verschärfung der Zweijahresfrist. Außerdem sei der Punkteeintrag vom … März 2007 kritisch zu hinterfragen. Der Antragsteller habe gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch eingelegt, nachdem es sich in jenem Fall um eine inakzeptable Beschilderung gehandelt habe. Der fragliche Straßenabschnitt sei in der Bevölkerung bekannt. Dort würden Geschwindigkeitsmessungen nur aus fiskalischen Erwägungen durchgeführt. Im Fall des Antragstellers sei die Beschilderung nur einmalig auf der rechten Seite gewesen, was er jedoch nicht gesehen habe, sei es wegen eines Lkw oder eines Blickes in den Rückspiegel. Den Widerspruch habe er nicht zurückgenommen. Anscheinend habe seine Buchhaltung ohne sein Wissen beim Jahresabschluss den Überweisungsbetrag anweisen lassen, so dass der Antragsteller erst durch den Vorgang wegen des begleiteten Fahrens von dem Punkteeintrag erfahren habe. Auf den Vortrag des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 die Behördenakten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen.


II.

1. Der vorliegende Antrag ist unzulässig.

In Auslegung (§ 88 VwGO) des von einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller formulierten Antrags geht das Gericht davon aus, dass die vorläufige Zulassung des Antragstellers als Begleitperson für seine Tochter im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 123 VwGO begehrt wird.

Der Antrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Recht der Antragsteller dadurch verletzt sein soll, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber der antragstellenden Tochter es abgelehnt hat, den Antragsteller als Begleitperson für das begleitete Fahren einzutragen. Hiergegen hätte sich möglicherweise die den Antrag auf Zulassung zum begleitenden Fahren stellende Tochter des Antragstellers wenden können. Denn ihr gegenüber hat die Behörde im Schreiben vom … September 2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihrem Antrag auf Zulassung zum begleiteten Fahren nicht stattgegeben werde, falls sie keine andere geeignete Begleitperson anstelle ihres Vaters benennen werde. Gegen diese behördliche Entscheidung hat die Tochter des Antragstellers jedoch kein Rechtsmittel ergriffen.

2. Jedenfalls aber ist der Antrag unbegründet. Die Fahrerlaubnisbehörde hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsteller als Begleitperson für seine Tochter im Rahmen des begleiteten Fahrens zuzulassen. Der Antragsteller erfüllt nämlich die hierfür notwendige Voraussetzung des § 48 a Abs. 5 FeV nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung waren für den Antragsteller im Verkehrszentralregister insgesamt 6 Punkte eingetragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen diese Eintragungen zu Recht.

2.1 Der Lauf der zweijährigen Tilgungsfrist für den ersten Verkehrsverstoß vom ….10.2006 beginnt mit Rechtskraft des daraufhin ergangenen Bußgeldbescheids am … März 2007. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Grundsätzlich hätte damit diese Verkehrsordnungswidrigkeit am … März 2009 gelöscht werden können.

Der Ablauf der Tilgungsfrist wurde jedoch nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG gehemmt, weil der Antragsteller am … Februar 2009 und damit vor Ablauf der Tilgungsfrist der ersten Ordnungswidrigkeit einen neuen Verkehrsverstoß begangen hat. Sowohl dessen Rechtskraft (….5.2009) als auch das Datum der Eintragung (….6.2009) liegen vor Ablauf der gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ein Jahr betragenden Überliegefrist. Ohne dass dem erkennenden Gericht hierbei ein Ermessensspielraum in der Beurteilung eingeräumt wäre, ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine Tilgung der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit zu Recht nicht erfolgt ist und somit für den Antragsteller die Eintragung von 6 Punkten im Verkehrszentralregister weiterhin Bestand hat.

2.2 Demgegenüber greifen die Überlegungen des Antragstellers hinsichtlich einer möglichen Verschärfung durch Maßnahmen des Gesetzgebers nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die vom Antragsteller angesprochenen Praktiken in der Vergangenheit, nämlich durch in der Sache unbegründete Einsprüche den Eintritt der Rechtskraft von Bußgeldentscheidungen einzig mit dem Ziel zu verzögern, die Tilgung vorheriger Verkehrsverstöße zu erreichen, zum Anlass nahm, dem durch Verlängerung der Tilgungs- bzw. Löschungsfristen entgegenzuwirken. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass, diese Entscheidung des Gesetzgebers grundlegend in Zweifel zu ziehen. Hätte der Antragsteller seinerzeit keinen Einspruch gegen den ersten Verkehrsverstoß eingelegt, wäre dieser inzwischen getilgt. So aber muss es der Antragsteller nach dem eindeutigen Wortlaut der o.g. gesetzlichen Vorschriften hinnehmen, dass sich die Tilgungsfrist für den ersten Verkehrsverstoß bis zum … März 2009 verlängert hatte. Dass sich der Gesetzgeber darüber hinaus bei der Frage, ob der Ablauf einer Tilgungsfrist durch einen neuen Verkehrsverstoß gehemmt wird, für das sog. Tattagsprinzip und nicht z.B. für die Rechtskraft der Entscheidung bezüglich des neuen Verkehrsverstoßes entschieden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat die Motive des Gesetzgebers im Sinne des Vorbringens des Antragstellers nicht zu überprüfen, vielmehr ist einzig und allein die Rechtsordnung als Prüfungsmaßstab anzulegen. Und diesem Maßstab entsprechen die gesetzlichen Regelungen.

Sind aber die beiden Verkehrsverstöße und mit ihnen die insgesamt 6 Punkte für den Antragsteller noch im Verkehrszentralregister eingetragen, so hatte die Fahrerlaubnisbehörde seine Eintragung als Begleitperson für seine Tochter im Rahmen des begleiteten Fahrens abzulehnen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zugestanden hätte.

2.3 Soweit der Antragsteller hingegen die Umstände, die zur Eintragung vom … März 2007 im Verkehrszentralregister führten, durch das Gericht mit dem Ziel überprüfen und würdigen lassen will, diese Eintragung in Frage zu stellen, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil an rechtskräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten sowohl die Fahrerlaubnisbehörde wie das Gericht gebunden sind (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids müssen im Rahmen des dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens geltend gemacht werden. Ist dies - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben oder ist dieses Verfahren in sonstiger Weise beendet worden, so kann das erkennende Gericht den einer Eintragung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr selbst würdigen und ihn einer anderen Entscheidung im Ergebnis zuführen, als dies die für die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit zuständige Stelle bzw. das dafür zuständige Gericht getan hat.

Trifft schließlich der Vortrag des Antragstellers zu, seine Buchhaltung habe ohne sein Wissen das erste der beiden Bußgeldverfahren durch Zahlung erledigt, so muss er sich dies zurechnen lassen, weil dieses Handeln einer für ihn tätigen Person oder von Personen im Außenverhältnis wirksam ist, mag es auch im Innenverhältnis zu beanstanden sein, weil kein ausdrücklicher Auftrag des Antragstellers vorlag, so zu verfahren.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.